Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für die Zulassung der Divergenzrevision liegen ebenfalls nicht vor.
Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegeben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712). Das Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet wird.
a) Soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 46.91 – (BVerwGE 92, 8) rügt, scheitert sie daran, dass sie keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil herausarbeitet, der von einem Rechtssatz aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Sie beanstandet, dass das Berufungsgericht den Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Durchführung einer in einem Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung hergeleitet habe, fehlerhaft angewandt habe. Dabei verkennt sie, dass von dem Begriff der Abweichung in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur eine Abweichung in Rechtssätzen erfasst wird, nicht aber eine (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion des Sachverhalts unter einen von der Vorinstanz akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz.
b) Der behauptete Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1981 – BVerwG 8 C 4.81 – (BVerwGE 64, 186) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit dem Rechtssatz, ein auf dem Gedanken der Folgenbeseitigung basierender Erschließungsanspruch beschränke sich auf Erschließungsmaßnahmen, die für die funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der Dinge unerlässlich sei (UA S. 9), dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Gefolgschaft verweigert. Zwar trifft es zu, dass der Begriff der Unerlässlichkeit im Urteil vom 28. Oktober 1981 nicht auftaucht. Er findet sich aber im Urteil vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 44.84 – (Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29, S. 20 ≪23≫), in dem der Erschließungsanspruch, der als Folge der Mitwirkung der Baugenehmigungsbehörde an der Entstehung eines (wegen Fehlens der Erschließung) unerträglichen Zustands eintrete, inhaltlich auf das beschränkt wird, was unerlässlich sei, um das Eigentum überhaupt sachgerecht nutzen zu können. Mit der Aussage im Urteil vom 28. Oktober 1981 (a.a.O. ≪194 f.≫), der Erschließungsanspruch sei auf die Herstellung einer Anlage gerichtet, welche die funktionsgerechte Nutzbarkeit des anspruchsbegünstigten Grundstücks gestatte, ist der Sache nach dasselbe gemeint (so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 5, Rn. 47 i.V.m. der Fußnote 80, S. 91).
c) Das Berufungsgericht hat schließlich keinen Rechtssatz formuliert, der von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1981 (a.a.O. ≪195≫) zu den Mindestbedingungen abweicht, die an eine ausreichende wegemäßige Erschließung eines Grundstücks zu stellen sind. Die Vorinstanz hat dadurch, dass sie den geltend gemachten Anspruch auf einen Ausbau des Feldweges in Verlängerung der Industriestraße verneint hat, nicht den erforderlichen Mindeststandard gesenkt. Vielmehr sieht sie die funktionsgerechte Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerinnen nach Maßgabe der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts deshalb als gewährleistet an, weil das Grundstück unmittelbar vom Wendehammer der Industriestraße aus befahren werden kann.
Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage zugelassen werden, “ob, soweit eine zweite wegemäßige Erschließung vorhanden ist, ein geringeres Ausbauerfordernis als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1981 genannt im Wege der Folgenbeseitigung ausreichend ist.” Die Frage dient der Beschwerde als Mittel, um gegen den Befund des Berufungsgerichts zu Felde zu ziehen, das Grundstück der Klägerinnen sei über den Wendehammer der Industriestraße verkehrsmäßig ausreichend erschlossen. Mit einer inhaltlichen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indes nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der Beschwerde darin, dass der vom Berufungsgericht angenommene Streitwert in Höhe von 51 129 € übersetzt ist. Für die Bemessung des Streitwerts ist allerdings unerheblich, welche Kosten für den geforderten Ausbau des Feldweges voraussichtlich anfielen. Vielmehr sind die Vorteile zu bewerten, die sich die Klägerinnen von dem Ausbau versprechen. Die Klägerinnen streben eine Verbreiterung und Befestigung des Weges hauptsächlich deshalb an, damit ihr Grundstück auch von Lastkraftwagen problemlos angefahren werden kann. Dieses Interesse ist mit 20 000 € angemessen erfasst. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der Praxis des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, der in den Verfahren BVerwG 8 C 4.81 (a.a.O.), BVerwG 8 C 4.86 (BVerwGE 78, 266) und BVerwG 8 C 46.91 (a.a.O.) die geltend gemachten Erschließungsansprüche mit Beträgen zwischen 15 000 und 25 000 DM bewertet hatte, und die gewerbliche Nutzung des Gründstücks der Klägerinnen streitwerterhöhend berücksichtigt.