Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 1 N 97.3192) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es der Behauptung der Antragstellerin nicht weiter nachgegangen sei, ihr habe ein erheblich größeres Baurecht zugestanden, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt. Wird mangelhafte Aufklärung gerügt, so ist darzulegen, daß die Vorinstanz eine nach ihrer materiellen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsache nicht hinreichend aufgeklärt habe, obwohl der Beschwerdeführer einen Beweisantrag gestellt habe oder sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts wegen habe aufdrängen müssen; dabei ist auch anzugeben, in welcher Weise die Vorinstanz hätte vorgehen müssen. All dies läßt sich hier dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Darüber hinaus verkennt die Beschwerde, daß das Normenkontrollgericht sinngemäß die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Antragstellerin unterstellt hat, jedoch die Rechtsauffassung vertreten hat, daß es auf sie nicht ankomme. Hiergegen kann sich ein Beschwerdeführer nicht mit einer Verfahrensrüge, sondern allenfalls mit einer materiellen Rüge wenden.
Auch die drei weiteren Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht darlegen, was das Berufungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus hätte aufklären müssen. In Wirklichkeit macht die Beschwerde auch hier geltend, daß das Normenkontrollgericht bei seiner Beurteilung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht dargetan.
Wegen der Frage, ob bei der Planung von Erschließungsstraßen eine Verpflichtung des Planungsträgers besteht, die von der Erschließungsstraße erschlossenen Grundstückseigentümer in gleicher Weise zur Erschließungslast heranzuziehen, sofern dem keine verkehrstechnischen Gründe entgegenstehen, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in dem Umfang, in dem sie hier entscheidungserheblich ist, nicht allgemeingültig geklärt werden kann. Konkret wendet sich die Beschwerde nämlich dagegen, daß die Antragsgegnerin die im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin nur mit einer Breite von 3,50 m vorgesehene Straße voll auf diesem Grundstück und nicht etwa zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück geplant hat. Das Normenkontrollgericht hat dies gebilligt. Es ist dabei (ebenso wie der Bundesgerichtshof in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 114/75 – NJW 1977, 388) von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Anlieger bei den erforderlichen Grundabtretungen möglichst gleichmäßig zu belasten seien. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Der Grundsatz bedeutet aber nicht, daß die von der Planung betroffenen Grundeigentümer stets gleichzubehandeln seien. Zu Recht formuliert der Bundesgerichtshof (a.a.O., S. 390), die berührten privaten Belange dürften nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Ob eine derartige sachliche Rechtfertigung gegeben ist, läßt sich jedoch nicht generalisierend festlegen. Das Normenkontrollgericht hat im vorliegenden Fall eine sachliche Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung in einer sinnvollen und übersichtlichen Linienführung der neuen Straße gesehen. Daß eine derartige Zielsetzung eine ungleichmäßige Inanspruchnahme von Nachbarn bei einer Straßenplanung rechtfertigen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Ob sich die Planung des streitigen Bebauungsplans in diesem Sinne rechtfertigen läßt, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung und wäre einer weitergehenden Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Ebenso ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, wann der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und die Bodenschutzklausel eine bestimmte Straßenplanung als fehlerhaft erscheinen läßt. Daß selbst „ein eklatant unterschiedlicher Grad an erforderlicher Flächenversiegelung” von Planungsvarianten nicht zwangsläufig zur Wahl der Variante mit der geringeren Flächenversiegelung nötigt, folgt schon daraus, daß eine Vielzahl anderer öffentlicher und privater Belange für die Planung von Bedeutung sein können. In Wirklichkeit greift die Beschwerde auch hier nur die tatrichterliche Würdigung des Normenkontrollgerichts an; hiermit läßt sich die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Halama
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 532 |
ZfBR 2001, 287 |
BRS 2000, 177 |