Verfahrensgang
VG Dessau (Aktenzeichen 3 A 220/97 DE) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. hierzu 1.). Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. dazu 2.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. dazu 3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde wendet sich teilweise im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und meint dann „zusammenfassend”, das Problem des konkludenten Verlustes des Nutzungsrechtes durch Einsetzung eines staatlichen Treuhandverwalters sei noch nicht höchstricherlich entschieden. Eine Frage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) wird damit weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgezeigt. Vielmehr genügt die Beschwerde insoweit nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Weiter hält die Beschwerde sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum ausreisebedingten Verlust eines unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts errichteten Eigenheims auch gelten, wenn der Ausreisende nicht DDR-Bürger, sondern Staatenloser war. Diese Frage stellt sich jedoch in dem vorliegenden Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Kläger staatenlos gewesen sind. Dies ist auch nicht unstreitig, sondern wird von dem Beklagten in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich bestritten.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluß vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde muß also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Im übrigen weicht das angefochtene Urteil auch nicht von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 7 C 44.96 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 49 S. 105) ab. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen der Auffassung der Beschwerde – nicht auf rechtliche Handlungsmöglichkeiten der DDR-Behörden und auf einen hypothetischen Kausalverlauf abgestellt. Das Verwaltungsgericht ist in Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften der DDR zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des streitgegenständlichen Eigenheims nicht mehr dessen Eigentümer waren. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der DDR-Behörden oder hypothetische Kausalverläufe waren für das Verwaltungsgericht dabei ohne Bedeutung.
3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – BVerwG 8 B 3.72 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 ≪28≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫), liegt nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann keine Rede sein. Auch ist das Verwaltungsgericht nicht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat in dem Urteil die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es mußte dabei nicht auf alle Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge eingehen, die möglicherweise für ein anderes Ergebnis hätten sprechen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Krauß, Golze, Postier
Fundstellen