Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 12 A 12495/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nach Art einer Revisionsbegründung auseinander, ohne den besonderen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu entsprechen, wie sie in § 132 Abs. 2 VwGO aufgestellt sind. Keine der danach bestehenden drei Gründe für die Eröffnung des Revisionsverfahrens hat die Beschwerde erarbeitet.
Zunächst vermag der Verweis auf den bisherigen Sachvortrag in erster und zweiter Instanz die gebotene Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht zu ersetzen.
Auch die vorgetragene Rechtsauffassung, daß § 4 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) verfassungswidrig sei, und zwar sowohl nach Art. 28 Abs. 3 GG als auch nach dem nichtrevisiblen Landesverfassungsrecht (hier Art. 49 Abs. 1 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz), rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Ein derartiger Vortrag mag zwar geeignet sein, eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Aber die Beschwerde läßt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts vermissen. Sie hätte darlegen müssen, daß die ihrer Ansicht nach vom Berufungsgericht verkannten bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht. Im übrigen ist die in Art. 28 GG enthaltene bundesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung weitgehend geklärt.
Zum Selbstverwaltungsrecht gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 71, 25, 36 mit weiteren Nachweisen) die Finanzhoheit der Kommunen. Das Grundgesetz selbst sieht eine finanzielle Grundausstattung der Gemeinden vor. Nach Art. 106 Abs. 5 GG sind sie an der Ertragshoheit der Einkommensteuer beteiligt. Nach Art. 106 Abs. 6 GG haben sie die alleinige Ertragshoheit über die Realsteuern, an deren Aufkommen aber Bund und Länder durch eine Umlage beteiligt werden. Über diese Eigenanteile hinaus verpflichtet die Landesverfassung, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist (UA S. 8), das Land Rheinland-Pfalz, den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern und ihnen für ihre freiwillige Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung zu stellen. In Ausfüllung dieses Gebots habe sich der Gesetzgeber im Finanzausgleichsgesetz zur Schaffung eines Gesamtsystems eines Lasten- und Finanzausgleichs entschlossen, im Rahmen dessen den Kommunen die erforderlichen Mittel zuflössen, ohne eine gesonderte Kostenerstattung für die Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten noch bestimmter Aufgabenbereiche vorzusehen. Diese Verfassungslage dient erkennbar der Erfüllung des Regelungsauftrages von Art. 106 Abs. 7 GG.
Der Senat hat überdies in seinem Urteil vom 25. März 1998 – BVerwG 8 C 11.97 – (BVerwGE 106, 280 = Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 146) festgestellt, daß Art. 28 Abs. 2 GG die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden gewährleiste. Er verbiete in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen.
Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Rechtsfragen von allgemeiner, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf. Soweit die grundsätzliche Bedeutung darin gesehen wird, daß sich § 4 Abs. 2 AGBtG und § 93 der Gemeindeordnung widersprächen, hebt die Beschwerde auf Rechtsfragen ab, auf die eine Revision nicht gestützt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Krauß, Golze, Postier
Fundstellen