Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 13 S 2891/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2000 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Der behauptete Verstoß gegen § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht eine Verletzung dieser Bestimmung darin, daß die Berufungsbegründung, die der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten unter Bezugnahme auf seine Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung abgegeben hat, nicht die Gründe angeführt habe, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts entscheidungstragend gewesen seien. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt indes nicht, daß Berufungsgründe und Entscheidungsgründe übereinstimmen. Erforderlich ist lediglich, daß die Begründung einen bestimmten Antrag sowie Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird. Die behauptete Fehlerhaftigkeit muß sich – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch nicht auf Tatsachenfragen beschränken, sondern kann sich selbstverständlich auch aus einer abweichenden rechtlichen Beurteilung ergeben. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde für die gegenteilige Annahme auf den Beschluß des Senats vom 23. September 1999 (BVerwG 9 B 372.99 – NVwZ 2000, 67 = InfAuslR 2000, 97). Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich eindeutig, daß sich die Berufungsbegründung auch auf rechtliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung stützen kann und der Leitsatz die „entscheidungserhebliche Tatsachenfrage” lediglich beispielhaft als möglichen Berufungsgrund benennt. Sind diese Voraussetzungen – wie hier – erfüllt, wird eine Berufungsbegründung nicht nachträglich dadurch mangelhaft, daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auf andere Erwägungen stützt.
Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Hilfsbeweisantrag nicht nachgekommen sei. Mit diesem Antrag war die Einholung eines Sachverständigengutachtens von amnesty international bzw. des Institutes für Afrika-Kunde zum Beweis der Tatsache angeregt worden, daß den Klägerinnen nach einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo insbesondere wegen ihrer Asylantragstellung und ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes Inhaftierung und damit einhergehend Folter und Mißhandlung drohten. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der im einzelnen dargelegten Begründung abgelehnt, es verfüge im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen über die erforderliche Sachkunde. Eine so begründete Ablehnung ist grundsätzlich zulässig (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42). Zu dieser Begründung trägt die Beschwerde nichts vor; insbesondere legt sie nicht dar, daß und aus welchen Gründen dem Verwaltungsgerichtshof eine Berufung auf die eigene Sachkunde verwehrt gewesen wäre. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf das Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Hilfsbeweisantrag zu Unrecht als Ausforschungsantrag angesehen. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, soweit dieser auf eine Gefährdung der Klägerinnen wegen ihrer persönlichen Herkunft, ihres Aussehens und des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer den Rebellen nahestehenden Ethnie zielte. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen”, „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). In Übereinstimmung mit diesen prozessualen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß es für das Vorliegen der genannten „vermeintlich gefahrerhöhenden persönlichen Merkmale” sowie der behaupteten exilpolitischen Betätigung an jeder tatsächlichen Grundlage fehle. Mit diesen speziell auf die Person der Klägerinnen bezogenen Begründungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dies wäre aber Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Richter, Dr. Eichberger
Fundstellen