Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Aktenzeichen 8 B 27.97)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 267 588,14 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerinnen ist ungeachtet dessen zu verwerfen, ob die Frist nach § 133 Abs. 3 VwGO eingehalten wurde, oder ob wegen glaubhaft gemachten Nichtverschuldens bei der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) möglich wäre. Eine Revision scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber in Fällen der vorliegenden Art Rechtsmittel gegen das Urteil des betreffenden Verwaltungsgerichts ausgeschlossen hat.

Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. Juni 1998 – BVerwG 3 B 258.97 – entschieden hat, ist in Streitigkeiten nach dem Umstellungsguthabengesetz – UGG – vom 29. Juli 1990 (GBl/DDR I S. 503) der Rechtsweg aufeine Instanz beschränkt, ohne daß diese Beschränkung nach der Übernahme in das Bundesrecht der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG widerspräche. Die gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 28. Juli 1999 – 1 BvR 282/99 –). Da die Beschwerde diese Rechtsprechung nicht angreift, hat der beschließende Senat von ihrer Richtigkeit auszugehen. Das bedeutet, daß eine Revisionszulassung nicht in Betracht kommen kann. Der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts hätte es danach nicht bedurft, weil sie – wie gesagt – schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566089

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge