Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 13 A 3871/94.A)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kläger, die Kosovoalbaner und Moslems seien, als Angehörige der moslemischen Minderheit im Kosovo nach einem Bericht der OSZE vom 6. Dezember 1999 Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung zu befürchten hätten; auf diesen Bericht der OSZE sei in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 7. Dezember 1999 hingewiesen worden; dadurch, daß das Berufungsgericht diesen Bericht nicht eingeholt und ausgewertet habe, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durch das Berufungsgericht ist damit nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde trägt nicht vor, daß die anwaltlich vertretenen Kläger im Berufungsverfahren einen Beweisantrag zur Einholung des fraglichen OSZE-Berichts gestellt oder zumindest formlos auf den Bericht und dessen Bedeutung für die Situation der Kläger hingewiesen haben. Sie gibt nicht einmal an, daß sich die Kläger im Berufungsverfahren überhaupt auf die jetzt geltend gemachten Übergriffe durch Kosovoalbaner berufen haben. Dies ist auch der Berufungsakte nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht auch ohne Beweisantrag oder einen entsprechenden Hinweis eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung des Berichts hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerdebegründung legt insbesondere nicht dar, daß das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 17. Dezember 1999 Kenntnis von dem wenige Tage zuvor veröffentlichten OSZE-Bericht hatte bzw. hätte haben müssen und daß es bei seiner Entscheidung vor allem auch die Bedeutung des Berichts für das Verfahren der Kläger hätte erkennen müssen. Der von der Beschwerde angesprochenen Zeitungsnotiz läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der OSZE-Bericht sich konkret mit der „sogenannten Muslimminderheit” im Kosovo befaßt.

Die Beschwerde ist ferner der Auffassung, daß dem vorliegenden Verfahren grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt, weil das Berufungsgericht über den Abschiebungsschutz von Moslems aus dem Kosovo ausschließlich „aus dem Gesichtswinkel der Gruppenverfolgung der Kosovoalbaner” entschieden habe. Damit bezeichnet die Beschwerde keine bestimmte klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, sondern zieht in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung die Richtigkeit der Berufungsentscheidung in Zweifel. Im übrigen fehlen entsprechende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die es in einem Revisionsverfahren ermöglichen würden, sich mit dem von der Beschwerde angesprochenen Fragenkomplex zu befassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566983

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