Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 2 S 2717/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Für die Grundsatzrüge gilt dies schon deshalb, weil die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, nach Art einer Revisionsbegründung dem Verwaltungsgerichtshof eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorzuwerfen, ohne jedoch den Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend zu erläutern, inwiefern sich bei der Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts bislang höchstrichterlich ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung stellen sollen.
2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Die Beschwerde zeigt keinen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf. Dass die von der Antragsgegnerin als Gebührenkalkulation vorgelegten Unterlagen in einer – unter gebotener Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichtshofs – entscheidungserheblichen Hinsicht unvollständig gewesen wären, hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargetan. Insbesondere ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt sich der Vorinstanz die Nachforderung einer Anlage IIa zur Gebührenkalkulation als notwendige Aufklärungsmaßnahme hätte aufdrängen sollen. Ebenso wenig ist dargetan, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich aus den der Globalberechnung zugehörigen, aber dem Gericht nicht vorgelegten Karten der einzelnen Ortsteile der Antragsgegnerin ergeben sollten.
b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr durch mangelnde Einsichtgewährung in die Globalberechnung und die Gebührenkalkulation, durch Nichtberücksichtigung ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 21. Oktober 2004 und durch Ablehnung des Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung rechtliches Gehör versagt, hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 BN 2.05 auf den dortigen entsprechenden Vortrag der Antragstellerin hin ausgeführt, dass und warum sich kein Gehörsverstoß feststellen lässt. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der nachgelassene Schriftsatz nur auf das Parallelverfahren bezog.
c) Ohne Erfolg muss schließlich auch die – allenfalls sinngemäß erhobene – Rüge bleiben, der Verwaltungsgerichtshof habe einen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, indem er bei der Überprüfung der Prognose des Wasserverbrauchs in der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin von einem für die Jahre 2001 bis 2004 erwarteten Flächenzuwachs von nur 16 589 m(2) statt 165 890 m(2) ausgegangen ist. Zwar dürfte unter Berücksichtigung der Angaben zu den Kanalbeiträgen, die in der Kalkulation den Flächenangaben zugeordnet sind, die Annahme der Antragstellerin zutreffen, dass die Flächenangaben sich nicht auf die Maßeinheit m(2), sondern die Maßeinheit ha beziehen sollen. Nicht unbedenklich erscheint mit Blick auf die in der Kalkulation ausdrücklich angegebene Maßeinheit m(2) aber schon, ob der etwaige Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs zum Flächenzuwachs offensichtlich ist, was insoweit Voraussetzung für die Annahme eines Verfahrensfehlers wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪340≫; Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn die Rüge scheitert jedenfalls daran, dass das angefochtene Urteil nicht auf der in Rede stehenden Sachverhaltsfeststellung beruht. Den Ausführungen in den Urteilsgründen zum Zuwachs an neuen Baugebieten ist die Aussage vorangestellt, Bedenken gegen die Prognose des Wasserverbrauchs bestünden “aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin nicht”. Die Ausführungen zum Flächenzuwachs werden an dieser Aussage nicht als Begründung angeschlossen, sondern, wie der Wortlaut (“im Übrigen”) belegt, selbstständig neben sie gestellt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz die Wasserverbrauchsprognose durch die eingewandten Umstände – selbst deren Richtigkeit unterstellt – nicht in Frage gestellt sah und nur zusätzlich darauf abhob, dass der eingewandte Flächenzuwachs sich nicht in dem behaupteten Umgang der Kalkulation entnehmen lasse. Dieses Verständnis des Urteils wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass die im Jahr 2001 erstellte Kalkulation für die Jahre 2002 bis 2004 einen Wasserverbrauch prognostizierte, der beträchtlich über den bis dahin bekannten tatsächlichen Verbrauchswerten des Jahres 2000 und des Durchschnitts der Jahre 1997 bis 2000 lag (S. 49). Angesichts dessen erscheint es plausibel, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in dem von der Antragstellerin der Kalkulation entnommenen deutlichen Flächenzuwachs keinen ins Gewicht fallenden Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Verbrauchsprognose sah.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen