Tenor
Die mit der Gegenvorstellung der Beigeladenen beantragte Änderung des Beschlusses vom 15. August 2003 wird abgelehnt.
Gründe
Der Beschluss des Fachsenats vom 15. August 2003 beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Der Fachsenat hat in diesem Beschluss (amtlicher Umdruck S. 7 f.) unter Anschluss an die dort zitierte Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 2001 – BVerwG 6 C 6.00 – BVerwGE 114, 160 ≪189≫) zugunsten der Beigeladenen angenommen, sie sei “wegen ihrer ausschließlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabenstellung (Art. 87 f Abs. 2 GG) grundrechtsfähig, obwohl sie aus dem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Deutsche Bundespost und dem öffentlich-rechtlichen Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangen ist und bis heute trotz der Veräußerung von Aktien an private Investoren mehrheitlich im Eigentum der Beklagten steht”. Der aus dem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O.) zitierte damalige Umfang der Beteiligung der Beklagten an der Beigeladenen hat sich zwar nachträglich durch zwischenzeitliche weitere Veräußerungen auf derzeit lediglich 43 v.H. vermindert. Insoweit trifft das Vorbringen der Gegenvorstellung zu. Der Verlust der Kapitalanteilsmehrheit der Beklagten war und ist jedoch nach der in dem Beschluss zum Ausdruck gebrachten materiellen Rechtsauffassung des Fachsenats ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Der Fachsenat hat den von ihm bejahten grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG) geschützten Anspruch der Beigeladenen auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht wegen einer noch bestehenden Kapitalbeteiligung der Beklagten als nachrangig beurteilt. Er hat vielmehr in den Gründen des Beschlusses unter Hinweis auf die einschlägigen Verfassungsbestimmungen und die Zielsetzung des Telekommunikationsgesetzes entscheidungstragend allein darauf abgestellt, dass die Beigeladene das Eigentum an ihren unter dem Schutz des früheren staatlichen Monopols mit öffentlichen Mitteln finanzierten öffentlichen Telekommunikationsnetzen von vornherein nur mit den der Herkunft ihres Eigentums entsprechenden Pflichten belastet erworben und als ehemaliger Monopolist nach wie vor eine die Befürchtung der Missbrauchsgefahr begründende marktbeherrschende Stellung innehat. Von diesem Rechtsstandpunkt aus kam und kommt es auf den Umfang der derzeitigen Kapitalbeteiligung der Beklagten ersichtlich nicht an.
Die fachkundigen Bediensteten der Regulierungsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie haben dem Senat – lediglich – den sachlichen Bedeutungsgehalt der speziellen technischen und betriebswirtschaftlichen Fachausdrücke, mit denen die möglicherweise geheim zu haltenden Umstände in den Behördenakten bezeichnet sind, erläutert. Dass die Beigeladene in diese Sachverhaltsermittlung nicht einbezogen war, ist durch § 99 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt. Die in § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgesehene Beiladung der obersten Dienstbehörde soll dem Fachsenat gerade ermöglichen, sich der Sachkunde dieser Behörde im “in-camera-Verfahren” zu bedienen. Die Einholung eines “neutralen” Sachverständigengutachtens in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO verbietet sich, weil sie das Zwischenverfahren unverhältnismäßig verzögern würde und das Ergebnis einer derartigen Sachaufklärung bei rechtmäßiger Verweigerung der Aktenvorlage dem Antragsteller ebenfalls nicht offenbart werden dürfte. Die rechtliche Würdigung und Gewichtung des Interesses der Beigeladenen an der Geheimhaltung der ermittelten technischen und betriebswirtschaftlichen Fakten war nicht Gegenstand der erwähnten Erörterung.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen