Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen 3 L 174/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin das Ziel verfolgt, im Rahmen ihres Antrags auf Festsetzung der Investitionskosten (§ 93b BSHG) einen höheren als den ihr von der Schiedsstelle mit Entscheidung vom 12. März 2003 zugesprochenen Mietkostenanteil von 30,29 DM/15,49 € pflegetäglich zu erhalten, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden.
Zu Unrecht behauptet die Klägerin, das Berufungsgericht habe “den Rechtssatz aufgestellt, Vereinbarungen zwischen Einrichtungsträgern und Sozialhilfeträgern müssten (nur) bedarfsgerecht sein” (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3). Einen solchen Rechtssatz enthält das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf S. 27 seines Urteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 17.97 – BVerwGE 108, 47 ≪53≫) ausgeführt, “Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger müssen dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip gerecht werden”.
Auch findet sich ein Rechtssatz, die prospektiv zu ermittelnden Entgelte seien nicht mehr kosten-, sondern – wie die Klägerin das Berufungsgericht verstehen will – nur noch leistungsorientiert (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3), im Berufungsurteil nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 1. Dezember 1998 a.a.O. S. 54) hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die jetzt prospektiv zu ermittelnden Entgelte nicht mehr kosten-, sondern leistungsorientiert seien (BU S. 28 Abs. 2).
Das Berufungsgericht hat weiter nicht – wie die Klägerin vorträgt – gegen das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dahin entschieden, dass die Selbstkosten des Einrichtungsträgers “kein selbständiger Prüfungspunkt mehr sein” sollen (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 2). In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 a.a.O. S. 54 Abs. 1 und 2 hat das Berufungsgericht dahin erkannt, dass eine Bemessung der Pflegesätze nach den bisher (tatsächlich) entstandenen Selbstkosten nicht mehr dem geltenden Recht entspreche und dass die Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten jetzt nicht mehr der Ausgangspunkt der Pflegesatzvereinbarung, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für eine Entgeltleistung sei (BU S. 28 Abs. 2).
Zudem hat das Berufungsgericht nicht, wie die Klägerin meint, den Rechtssatz aufgestellt, ein innerer Vergleich sei entbehrlich, wenn im externen Vergleich ein “bestimmtes Preisniveau” festgestellt worden sei (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 2, S. 31 Abs. 1). Es hat letztlich offengelassen, ob ein innerer Vergleich hätte durchgeführt werden müssen, und eine Rechtsverletzung der Klägerin deshalb verneint, weil die Schiedsstelle der Klägerin den höchsten Betrag zugebilligt hat, der sich aufgrund des externen Vergleichs noch innerhalb der Bandbreite üblicher Vergütungen bewegte, und ein interner Vergleich allenfalls geeignet gewesen wäre, ein geringeres Entgelt festzusetzen. Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die (prospektiven) Selbstkosten, mit denen die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Investitionskosten begründet, wie der externe Vergleich zeige, nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprächen, weil sie nicht innerhalb der im externen Vergleich ermittelten Bandbreite lägen (BU S. 43 Abs. 2).
Die Klägerin macht schließlich Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 1. Dezember 1998 – BVerwG 5 C 17.97 – BVerwGE 108, 47 und vom 28. Februar 2002 – BVerwG 5 C 25.01 – BVerwGE 116, 78 insoweit geltend,
“als insbesondere der externe Vergleich an generellen Maßstäben durchzuführen ist und an dem Ergebnis orientiert sein muss, wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, gleichzeitig aber die Untergrenze des leistungsgerechten Preises eingehalten bleiben muss” (Beschwerdebegründung S. 31 Abs. 2), und als “die Anforderungen insbesondere an die Verpflichtung der Schiedsstelle zur Aufklärung des Sachverhaltes in einer mit den Anforderungen des Urteils vom 28.02.02 unvereinbaren Weise aufgelöst oder aufgeweicht sind” (Beschwerdebegründung S. 31 Abs. 3), indem das Berufungsgericht “den externen Vergleich nur auf gemietete Einrichtungen beschränkt, den Vergleich mit den Aufwendungen zur Refinanzierung vergleichbarer Einrichtungen im Eigentum jeweiliger Betreiber für nicht geboten hält, das Investitionsmaß, das Betreiber öffentlich geförderter Pflegeeinrichtungen aufwenden dürfen im Vergleich für unbeachtlich hält, Wettbewerbsaspekte für unbeachtlich erklärt und die Notwendigkeit eines internen Vergleiches bei auf dieser Grundlage nur eingeschränkt gewonnener Erkenntnis methodisch im Ergebnis für entbehrlich erklärt” (Beschwerdebegründung S. 31 Abs. 3, S. 32 Abs. 2).
Damit stellt sie nicht, wie es zur Darlegung von Divergenz erforderlich wäre, einander widersprechende Rechtssätze gegenüber (Beschluss vom 9. Juni 1999 – BVerwG 11 B 47.98 – NVwZ 1999, 1231), sondern macht in der Sache nur eine fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze geltend. Das aber rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl. Beschluss vom 10. Januar 2007 – BVerwG 6 BN 3.06 – NVwZ 2007, 958).
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Insbesondere zeigt die Beschwerde keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf über das hinaus auf, was im Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 a.a.O. bereits rechtsgrundsätzlich geklärt ist.
Die Frage,
“ob die Entscheidung einer Schiedsstelle zur Festsetzung der o.g. Vergütungsbestandteile rechtlichen Bestand haben kann, wenn die Durchführung des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.98 (a.a.O.) vorgesehenen internen Vergleiches verweigert wurde” (Beschwerdebegründung S. 2),
ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie betrifft nicht die Auslegung einer Norm und bezieht sich nicht auf die Klärung einer ungeklärten Rechtsfrage, sondern enthält in der Form einer Fragestellung die einzelfallbezogene Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig angewandt.
Die Frage,
“ob die notwendigen Selbstkosten eines Einrichtungsträgers im Verfahren über die Entgeltbestimmung selbständig prüfungsbedürftig sind” (Beschwerdebegründung S. 8 Abs. 1),
ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig. Denn zum einen ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten einer von mehreren Anhaltspunkten für eine Entgeltleistung ist (BU S. 28 Abs. 2), und zum anderen hat es, wiederum in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht, darauf abgestellt, dass die Bewertung, ob (prospektive) Selbstkosten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, einen Vergleich voraussetzt und dass höhere Selbstkosten den genannten Grundsätzen dann nicht entsprechen, wenn sie zu einem Entgelt führen, das nicht (mehr) innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt. Letzteres hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des von ihm durchgeführten externen Vergleichs angenommen (BU S. 28 ff., S. 43 Abs. 2). Die vorrangige Bedeutung des externen Vergleichs entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R – BSGE 87, 199 ≪202 ff.≫ = juris Rn. 23 ff.).
Auch die Frage,
“ob die Durchführung des externen Vergleiches im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.98 (a.a.O., S. 14) auf den Vergleich nur mit Entgelten anderer, durch die jeweiligen Betreiber gemieteter Pflegeeinrichtungen beschränkbar ist” (Beschwerdebegründung S. 3 Abs. 1),
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der auf Investitionskosten bezogene externe Vergleich ist der Vergleich mit Investitionskosten, wie sie auch andere Einrichtungen, die vergleichbare Leistungen erbringen, geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 a.a.O. S. 55 Abs. 3). Es kann offenbleiben, ob sich eine Beschränkung des Vergleichs auf Einrichtungen, die ihre Anlage gemietet haben, bereits aus der Differenzierung der Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung usw. in § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI einerseits und der Aufwendungen für Miete, Pacht usw. in § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI andererseits ergibt. Denn zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schiedsstelle bei der Vornahme von externen Vergleichen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ob und inwieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsgruppe der Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell für einen Vergleich nicht ausreichend groß gewesen wäre, so dass auf Einrichtungen nach dem sog. Eigentümermodell hätte zurückgegriffen werden müssen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Februar 2004 – 2 K 1430/03 – juris. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat darin zwar ausgeführt, dass die Schiedsstelle zum Vergleich auch Einrichtungen, die eine öffentliche Förderung erfahren haben, heranziehen kann, nicht aber, dass sie diese auch heranziehen muss (VG Leipzig a.a.O. Rn. 29).
Die von der Klägerin weiter angeführte Frage,
“ob die Investitionsaufwendungen und Finanzierungsgrundlagen für öffentlich geförderte/teilgeförderte Pflegeeinrichtungen in den durchzuführenden externen Vergleich einzubeziehen sind” (Beschwerdebegründung S. 3 Abs. 2),
bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Berufungsgericht ist auch bezogen auf diese Frage zu Recht davon ausgegangen, dass der Schiedsstelle bei der Vornahme von externen Vergleichen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ob und inwieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint. Wiederum fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsgruppe der nicht geförderten Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell für einen Vergleich nicht ausreichend groß gewesen wäre. Außerdem können nach § 93 Abs. 7 BSHG, § 82 Abs. 4 SGB XI Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nur geschlossen werden mit “Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden”.
Der Frage,
“welche Anforderungen allgemein an die Durchführung des externen Vergleiches zur Bestimmung von Refinanzierungskosten zu stellen sind, wenn das beklagte Land und die Schiedsstelle den externen Vergleich auf den Vergleich nur mit verschiedenen gemieteten Pflegeeinrichtungen anderer Betreiber beschränken will, den Vergleich mit den Aufwendungen zur Refinanzierung vergleichbarer Einrichtungen im Eigentum der jeweiligen Betreiber nicht für geboten hält, das Investitionsmaß, welches Betreibern öffentlich geförderter Einrichtungen zur Verfügung steht nicht beachtet, Wettbewerbsnachteile für unbeachtlich erklärt und die Notwendigkeit eines internen Vergleiches bei auch vorstehender Grundlagen nur eingeschränkt durchgeführtem externen Vergleich methodisch für entbehrlich hält” (Beschwerdebegründung S. 3 Abs. 3, S. 32 Abs. 2),
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Zum einen ist diese Frage der Sache nach eine zusammenfassende Wiederholung (Zusammenschau) bereits vorher aufgeworfener Einzelfragen und sind – wovon die Klägerin in der Begründung ihrer diesbezüglichen Divergenzrüge selbst ausgeht – das Erfordernis eines Vergleichs sowie die Anforderungen daran im Grundsätzlichen bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Zum anderen setzt diese Frage an vermeintlichen Aussagen des Berufungsgerichts an, die so von diesem nicht getroffen worden sind.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung (S. 3 Abs. 3) hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des auf Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell begrenzten externen Vergleich die Notwendigkeit eines internen Vergleichs nicht für methodisch entbehrlich erklärt (BU S. 41 Abs. 2: “Allerdings wäre im vorliegenden Fall neben dem externen Vergleich grundsätzlich auch ein sog. interner Vergleich erforderlichen gewesen” …). Vielmehr hat es eine Rechtsverletzung der Klägerin deshalb verneint, weil die Schiedsstelle der Klägerin den höchsten Betrag zugebilligt hat, der sich aufgrund des externen Vergleichs noch innerhalb der Bandbreite üblicher Vergütungen bewegte und ein interner Vergleich allenfalls geeignet gewesen wäre, ein geringeres Entgelt festzusetzen.
Auch hat das Berufungsgericht nicht, wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 3 Abs. 3, S. 32 Abs. 1), Wettbewerbsnachteile bzw. Wettbewerbsaspekte für unbeachtlich erklärt (zur Wettbewerbsproblematik s. BU S. 35 ff.). Zudem meint die Klägerin zu Unrecht, dass bei einem externen Vergleich mit nicht geförderten Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell Wettbewerbsnachteile gegenüber öffentlich geförderten Einrichtungen unbeachtet blieben. Vielmehr wird bei einem Vergleich nur mit nicht geförderten Einrichtungen vermieden, dass der Vergleich durch infolge Förderung geringerer Investitionskosten einzelner Einrichtungen beeinflusst wird. Bei einem Vergleich nur mit nicht geförderten Einrichtungen, lässt sich am einfachsten eine repräsentative Grundlage dafür ermitteln, in welcher Höhe Aufwendungen, die nach § 82 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigt werden dürfen, von nicht geförderten Einrichtungen zur Übernahme durch Sozialhilfeträger beansprucht werden, gerade auch um am Markt neben geförderten Einrichtungen bestehen zu können.
Schließlich sind auch die beiden Fragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
“ob der (externe) Vergleich von Entgelten verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen das Vorhalten von Einrichtungsstandards rechtfertigt, die denen entsprechen, die das jeweilige Bundesland auch innerhalb der von ihm vorgehaltenen Förderprogramme – hier: insbesondere nach Art. 52 PflegeVG – auch als förderfähigen Herstellungsaufwand ansieht” (Beschwerdebegründung S. 43 Abs. 2),
und
“ob schon die Vorhaltungspflicht aus § 9 Satz 1 SGB XI unter Berücksichtigung der Grundrechte des Einrichtungsträgers aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG zur jedenfalls weitgehenden Gleichbehandlung bei der Durchführung des im Pflegesatzverfahren durchzuführenden Aufwendungsvergleiches zwingt” (Beschwerdebegründung S. 48 Abs. 2).
Denn nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (BU S. 36 Abs. 2) wäre einer etwa rechtswidrigen Förderpraxis auf der Ebene der durch das Landesrecht geschaffenen Sach- und Rechtslage zu begegnen mit der Folge, dass ein Einrichtungsträger, dem unrechtmäßig Förderung versagt würde, insoweit um Rechtsschutz nachsuchen müsste, nicht aber, dass Wettbewerbsnachteile infolge einer ungerechtfertigt unterbliebenen Förderung oder womöglich infolge eines Verzichts auf solche Zuwendungen (in vollem Umfang) auszugleichen wären. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht zum Landesrecht verbindlich (von der Klägerin im Streitfall auch nicht angegriffen) entschieden, dass Betreibern eines sog. Mietermodells öffentliche Förderung nicht zusteht. Dann können diese aber nicht verlangen, durch die Übernahme von Investitionskosten nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, § 82 Abs. 4 SGB XI so gestellt zu werden, als stünde ihnen öffentliche Förderung zu.
3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
Die Aufklärungsrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, “nach dem das beklagte Land die Klägerin nicht mit den tatsächlichen Mietaufwendungen der Betreiber von Vergleichseinrichtungen verglichen hat” (Beschwerdebegründung S. 3 letzter Absatz, S. 4 Abs. 1 und S. 37 f.), ist nicht begründet. Denn die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dann nicht verletzt, wenn ausgehend von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten ist (vgl. Urteil vom 20. April 2004 – BVerwG 1 C 13.03 – BVerwGE 120, 298 ≪303≫). Da das Berufungsgericht der Rechtsauffassung ist,
“Zweck des externen Vergleichs (sei) es nicht, die tatsächlichen oder kalkulierten Investitionskosten der Mitbewerber festzustellen und auf dieser Grundlage einen Marktpreis zu ermitteln; bezweckt (sei) vielmehr auf der Grundlage der Pflegesätze, zu denen vergleichbare Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen auf dem Markt anbieten und Pflegevereinbarungen abgeschlossen haben, den insoweit üblichen Marktpreis zu ermitteln” (BU S. 39 Abs. 1),
kommt es auf die tatsächlichen Mietaufwendungen der Betreiber von Vergleichseinrichtungen nicht an.
Auch die als Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO bezeichnete Rüge der Klägerin,
das Oberverwaltungsgericht habe “der Klägerin vorgehalten, sie biete Leistungen oberhalb des Standards mittlerer Art und Güte mit ‘luxuriösen’ Ausstattungen und Zimmergrößen an, ohne dass dieser Vorwurf konkretisiert oder mit den Aufwendungen verglichen worden wäre, den öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen zur Herstellung leistungsgerechter Standards verwenden dürfen” (Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 2; und ähnlich S. 43 Abs. 1),
ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Standards der Zimmergrößen und Ausstattungen oberhalb von mittlerer Art und Güte nur ausgeführt, dass die Größe der Räumlichkeiten und die Ausstattung im Rahmen des Leistungsvergleichs zwischen verschiedenen Pflegeeinrichtungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Auf der Grundlage dieser für die Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung bedurfte es keiner Feststellung, wann von “Übergrößen und Zuvielausstattungen” (Beschwerdebegründung S. 43 Abs. 1) auszugehen ist. Auch war es nicht geboten, die Aufwendungen der Klägerin für die Pflegeplätze in ihrer Einrichtung mit den Aufwendungen zu vergleichen, die öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen zur Herstellung leistungsgerechter Standards verwenden dürfen. Denn nach der für die Aufklärungsrüge wiederum maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, waren geförderte Einrichtungen nicht in den externen Vergleich einzubeziehen.
Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich
“unterbliebene Aufklärung des Sachverhaltes und die Verletzung des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG” mit der Begründung, das Berufungsgericht habe “die Einbeziehung öffentlich geförderter/teilgeförderter Pflegeeinrichtungen in den durchzuführenden Vergleich u.a. mit dem Argument verweigert, für solche Einrichtungen bestünden Sonderbindungen wie spezielle Belegungsrechte, Notpflichten oder Schulungsaufgaben etc. obwohl legislativ dahingehende Regelungen nicht existieren und ungeprüft/unaufgeklärt geblieben ist, welche nachrangigen Regelungen/Übungen aus der Verwaltungspraxis hier überhaupt erörterbar gewesen sein sollen” (Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 3, ähnlich S. 47 f.).
Tatsachenerhebungen in diese Richtung waren nach der bereits angeführten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht geboten.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Franke
Fundstellen