Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 2 K 2439/03 GE) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Soweit sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz rügt und die Begründung des Urteils für widersprüchlich hält, weil das Verwaltungsgericht zwar feststelle, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen Ausländer gewesen sei, aber nicht feststelle, dass er keine deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe, so greift diese Rüge nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials eine Meinung dahingehend gebildet, dass die damaligen Behörden von einer ausschließlichen österreichischen Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers des Beigeladenen ausgegangen seien (UA S. 15). Im Weiteren führt das Gericht aus, wie es zu dieser Meinungsbildung gekommen ist. Im Zusammenhang damit wird noch einmal (UA S. 17) betont, dass die Erwähnung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zusammen mit Staatsbürgern aus den Ländern USA, England, Frankreich, Schweiz, Schweden darauf schließen lasse, dass die damaligen Behörden davon ausgegangen seien, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen ausschließlich Österreicher und schützenswert gewesen sei. Einer zusätzlichen Feststellung, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen keine deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, bedurfte es daneben nicht.
Soweit die Beschwerde meint, dass der Schluss des Verwaltungsgerichts auf die ausschließlich österreichische Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers des Beigeladenen auch bei verständiger Würdigung der vom Gericht festgestellten Tatsachen nicht denkmöglich sei, weil das Gericht selbst Hinweise auf einen deutschen Pass und eine deutsche Staatsangehörigkeit nenne, übersieht sie, dass diese Hinweise im Zusammenhang mit der Feststellung erfolgten, dass Österreich seit 1938 Teil des Deutschen Reiches war und deshalb alle Österreicher Deutsche waren. Nachdem das Verwaltungsgericht zuvor (UA S. 12) ausgeführt hatte, aus dem historischen Geschehensablauf könne geschlossen werden, dass die alliierten Besatzungsmächte in Deutschland mit dem Ende des Krieges die Bürger der wieder hergestellten Republik Österreich als österreichische und damit als ausländische Staatsangehörige ansahen, verstößt die Schlussfolgerung auf die ausschließlich österreichische Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers des Beigeladenen weder gegen die Denklogik noch gegen die gesetzlichen Anforderungen an die freie Überzeugungsbildung.
Auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Verwaltungsgericht nicht den vollständigen Prozessstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ist nicht ersichtlich. Welcher Vortrag der Klägerin auf S. 16 f. der Klagebegründung vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sein soll, ist schwer nachvollziehbar, weil die Klagebegründung nur 15 Seiten umfasst. Da das in Österreich belegene Vermögen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, musste das Verwaltungsgericht auch nicht den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Behandlung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen durch österreichische Behörden hinsichtlich seines in Österreich belegenen Vermögens berücksichtigen. Denn auf Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist, muss es in seinen Urteilsgründen nicht eingehen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫). Soweit die Klägerin aus dem Verhalten österreichischer Behörden und aus einer Beschlagnahme des in Österreich belegenen Vermögens des Rechtsvorgängers des Beigeladenen Rückschlüsse auf eine (auch) deutsche Staatsangehörigkeit ziehen will, hat sich das Verwaltungsgericht damit auf S. 14 Mitte und S. 16 Mitte seines Urteils auseinander gesetzt, also nicht wesentlichen Prozessstoff ausgeklammert.
Deshalb liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) vor. Zwar verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon kann jedoch grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫ und Urteil vom 31. Juli 2002 – BVerwG 8 C 37.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 ≪110 f.≫ sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris Rn. 20 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das gilt insbesondere hinsichtlich eines Vorbringens, das nicht den Streitgegenstand betrifft.
Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen das Aufklärungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 hat die auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem und dem diesem vorangegangenen Verfahren 6 K 2085/98 GE, dessen Akten auch der Klägerin bekannt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, den Sachverhalt von Amts wegen sehr umfangreich u.a. in staatlichen Archiven erforscht. Die Beschwerde trägt nicht vor, was dem Verwaltungsgericht an weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte und warum sie selbst in der mündlichen Verhandlung nicht auf diese Möglichkeiten hingewiesen hat. Die – nicht einmal von der Klägerin angeregte – Beauftragung eines privaten historischen Forschungsinstituts ohne konkrete Anhaltspunkte für von dort zu erwartende Ergebnisse gehört nicht zu der den Tatsachengerichten obliegenden Aufklärungspflicht.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948 auseinander gesetzt hat. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 29. Januar 2002 im Verfahren 6 K 2085/98 GE, die als Teil der Gerichtsakten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 in diesem Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hat die Kammer das sog. Fürstenenteignungsgesetz nicht als ausreichend angesehen, als “actus contrarius” das zuvor ausgesprochene generelle Enteignungsverbot für Ausländer zu durchbrechen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 hat die Kammer ausweislich der Niederschrift deutlich gemacht, dass sie an ihrer in dem Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung festhält. Weder der Klagebegründung noch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, inwieweit in dem Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen ein solcher actus contrarius gesehen werden könnte. Der klägerische Vortrag beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, der Titel des Gesetzes impliziere schon, dass das Vermögen der genannten Personen auf jeden Fall entschädigungslos enteignet werden sollte. Dieses Vorbringen ist nicht so substantiiert, dass sich das Verwaltungsgericht damit hätte auseinandersetzen müssen.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
inwieweit sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine die besatzungsrechtliche Zurechnung einer Enteignung begründete Doppelstaatsbürgerschaft vorliegt, nicht nur Erkenntnisse der enteignenden Stellen, sondern objektive Erkenntnisse zur Staatsbürgerschaft im Enteignungszeitpunkt maßgeblich,
ist in der Rechtsprechung geklärt. Danach können die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein, als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 41.95 – BVerwGE 101, 150 ≪157≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74). Das Enteignungsverbot für Vermögenswerte, die ausländischen Staatsangehörigen gehörten, galt nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Beschlüsse vom 3. August 1999 – BVerwG 7 B 70.99 – juris Rn. 9; vom 13. Juni 2000 – BVerwG 8 B 128.00 –; vom 25. Juli 2000 – BVerwG 8 B 134.00 – und vom 26. Juli 2005 – BVerwG 8 B 43.05 – juris Rn. 5). Selbst wenn in derartigen Fällen aus heutiger Sicht objektiv keine deutsche Staatsangehörigkeit bestanden haben sollte, hätten die damals handelnden Behörden nicht gegen das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige verstoßen, wenn sie nach ihren damaligen Erkenntnissen von einer zugleich bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ausgingen (Beschluss vom 3. August 1999 – BVerwG 7 B 70.99 – a.a.O.). Das gilt umgekehrt entsprechend für eine nach damaligem Stand nicht erkannte zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit.
Auch die weiterhin aufgeworfene Frage,
liegt in der Billigung des Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948 durch die sowjetische Militäradministration eine Billigung solcher vorhergehenden Enteignungen, die Ausländer betrafen und mithin gegen das Gebot zum Schutze ausländischen Vermögens verstießen?
führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneint werden. Das generelle Enteignungsverbot bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 – BVerwG 7 C 58.93 – BVerwGE 96, 183 ≪186 ff.≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26; Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 41.95 – a.a.O.; Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – BVerwGE 104, 84 ≪86≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104). Wegen des generell und ausnahmslos geltenden Verbotes bedürfte es keiner ausdrücklichen Wiederholung in späteren Gesetzen, auch wenn diese sich rückwirkende Geltung beilegten. Sollten derartige Regelungen aus der Sicht der sie erlassenden deutschen Stellen auch die Enteignung ausländischer Vermögenswerte erfassen, wären sie insoweit rechtlich nicht wirksam geworden. Denn der SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedr. als Dok 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) räumte den Provinzialverwaltungen und den Verwaltungen der föderalen “Länder” das Recht, Gesetze zu erlassen, nur ein, wenn sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprachen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – a.a.O.).
Ein ein zuvor ausgesprochenes Enteignungsverbot außer Kraft setzender Wille der Besatzungsmacht kann nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen aktiven Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 – BVerwG 7 C 3.96 – BVerwGE 101, 282 ≪286≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83). Deshalb wird ein über eine stillschweigende Hinnahme hinausgehender “actus contrarius” gefordert (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – a.a.O. S. 89). Dieser kann nicht allein in einer allgemeinen Billigung des Fürstenenteignungsgesetzes durch die sowjetische Militäradministration gesehen werden. Weder hat das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu getroffen noch hat die Klägerin Anhaltspunkte dafür genannt, dass eine Billigung der sowjetischen Besatzungsmacht sich auch darauf erstreckte, dass das Enteignungsverbot für die Betroffenen oder einzelne Betroffene des Gesetzes nicht gelten soll. Ob ein solcher Schluss gezogen werden könnte, wenn das Gesetz den Rechtsvorgänger des Klägers neben den anderen Betroffenen ausdrücklich benannt hätte, bedarf hier keiner Klärung. Es spricht in Art. 1 Abs. 1 lediglich allgemein von der Enteignung des Vermögens der “ehemaligen Fürsten und ihrer Familienangehörigen”.
Schließlich eröffnet auch die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage,
ist die Enteignung eines (ausschließlich) österreichischen Staatsbürgers der SMA zuzurechnen? Ist das besatzungshoheitliche Verbot der Enteignung von Ausländern auf österreichische Staatsbürger anwendbar?
nicht die Zulassung einer Revision. Denn sie betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Proklamation Nr. 2 (der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte) vom 20. September 1945 (ABl. des Kontrollrats Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.), die in Abschn. III Nr. 9 den deutschen Behörden die Verpflichtung auferlegte, “alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten”, gehört nicht zum revisiblen Recht. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist wie bei ausländischem Recht revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung zu behandeln. Sie ist deshalb den Tatsachengerichten vorbehalten (vgl. Urteil vom 9. März 1999 – BVerwG 3 C 21.98 – Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 21; Beschluss vom 13. Februar 2003 – BVerwG 7 B 8.03 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat hier als Tatsachengericht festgestellt, dass das Verbot der Proklamation Nr. 2 auch auf österreichische Staatsbürger anwendbar war. Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. von Heimburg
Fundstellen
Haufe-Index 2096913 |
LKV 2009, 223 |