Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen 11 K 2207/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt als Miterbe die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines Großvaters, dessen Grundvermögen unter der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) enteignet worden war. Der hierauf gestützte Rehabilitierungsantrag blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) finde nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes (VermG) keine Anwendung auf Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Anwendungsausschluss sei nach bindenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Auf den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenfalls nicht berufen. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage liege vor, denn die Enteignung sei auf die SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 gestützt und noch zu Zeiten der sowjetischen Besatzungshoheit vollständig vollzogen worden. Eine eigenständige hoheitliche Maßnahme deutscher Behörden mit der Zielrichtung einer hiervon unabhängigen politischen Verfolgung des Großvaters des Klägers sei nicht feststellbar. Die Enteignung sei der Besatzungsmacht auch zurechenbar, weil sie weder ein generelles noch ein konkretes Enteignungsverbot erlassen habe.
Rz. 2
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Rz. 3
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor.
Rz. 4
Die Beschwerde meint, die Würdigung des Sachverhalts und die gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts verletzten den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht habe schematisch und ohne Berücksichtigung durchgreifender gegenteiliger Indizien angenommen, dass die Enteignung eine besatzungshoheitliche Grundlage habe. Tatsächlich aber habe sie nicht dem Willen der Besatzungsmacht entsprochen. Damit ist der geltend gemachte Verstoß nicht aufgezeigt.
Rz. 5
a) Ein Gericht verletzt das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Ein solcher Fehler wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich. Im Gegenteil bestätigt die Rüge, das Gericht habe wesentliche Unterlagen (insbesondere das Protokoll der Kreiskommission vom 26. August 1947, die der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegte “Liste A” und das Schreiben des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Juli 1949) unzutreffend oder sogar aktenwidrig gewürdigt, dass das Gericht diese Umstände auch aus seiner Sicht nicht ausgeblendet hat.
Rz. 6
b) Der Sache nach zielt die Rüge daher auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die sie für fehlerhaft hält. Solche Fehler sind revisionsrechtlich jedoch grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Die Beweiswürdigung kann nur mit der Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 – BVerwG 6 B 7.11 – juris Rn. 3 und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Auch für einen derartigen Mangel zeigt die Beschwerde nichts auf. Im Kern beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe übersehen und daher ungeprüft gelassen, dass der Zugriff auf das Grundvermögen seines Großvaters “nicht dem tatsächlichen oder vermuteten Willen der besatzungshoheitlichen Stellen” entsprochen habe. Damit setzt der Kläger der verwaltungsgerichtlichen Einzelfallwürdigung lediglich eine eigene entgegen, ohne zugleich einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen.
Rz. 7
Die Rügen der Beschwerde verfehlen insoweit die vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aufgestellt worden sind. Gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sollen Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden. Dieses Ziel soll durch eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht unterlaufen werden können. Deshalb schließt § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in den Fallgruppen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG eine Rehabilitierung aus. Das Verwaltungsgericht hat hier die Vollziehung einer Enteignung des Großvaters des Klägers in Anwendung der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 festgestellt (UA S. 17 ff., 20). Der Kläger bezweifelt nicht, dass eine Enteignung erfolgt ist, meint aber, die Voraussetzungen des Befehls Nr. 124 hätten nicht vorgelegen. Dieser Einwand ist unerheblich. Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 – BVerwG 7 C 76.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 62 = ZOV 1996, 211; Beschluss vom 10. Juni 2009 – BVerwG 3 B 127.08 – ZOV 2009, 257 m.w.N.).
Rz. 8
c) Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, dass dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O.). Eine Missbilligung, die diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich geprüft und verneint (UA S. 21 f.). Zwar hat es in diesem Zusammenhang nicht die vom Kläger angeführten Unterlagen darauf untersucht, ob sie Rückschlüsse auf ein konkretes, den Großvater des Klägers betreffendes Enteignungsverbot zulassen. Aus den vorangehenden Erwägungen des Gerichts ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass es den Unterlagen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte entnehmen konnte. Das wird insbesondere aus der Prüfung deutlich, ob es sich bei der Enteignung um “eine eigenständige hoheitliche Maßnahme deutscher behördlicher Stellen” mit der Zielrichtung einer politischen Verfolgung des Großvaters des Klägers gehandelt hat (UA S. 19), die nicht auf den Willen der Besatzungsmacht hätte zurückgeführt werden können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Bewertung aktenwidrig wäre oder sonst die revisionsrechtlichen Grenzen der Beweiswürdigung überschreiten würde. Die Kritik, die die Beschwerde an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts äußert, belegt lediglich, dass die an der Enteignung beteiligten deutschen Stellen in der Beurteilung der Frage nicht einig gewesen sein mögen, ob der Großvater des Klägers die besatzungshoheitlichen Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllte. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Rückschlüsse darauf, dass sich die Besatzungsmacht eine eigene Meinung gebildet hatte, lässt dies nicht zu. Daher kommt es nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein konkretes Enteignungsverbot durch die Wiedergabe in einem Schriftstück einer deutschen Stelle nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil vom 24. September 2003 – BVerwG 8 C 27.02 – BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25). Bestand eine erkennbare Unsicherheit über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nur auf deutscher Seite, so kommt es nicht darauf an, ob die gegen den Großvater des Klägers erhobenen Beschuldigungen zutrafen; denn auch eine falsche Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 124 auf den Einzelfall änderte – wie gesagt – nichts an der besatzungshoheitlichen Grundlage der Enteignung.
Rz. 9
d) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht Beweisregeln verletzt hätte. Die Beschwerde meint, angesichts durchgreifender und sich aufdrängender Anhaltspunkte für eine Missbilligung der Enteignung durch die Besatzungsmacht hätten die Regeln über die Beweislastumkehr angewendet und mangels eines überzeugenden gegenteiligen Vortrags des Beklagten habe ein konkretes Enteignungsverbot angenommen werden müssen. Soweit dies auf die Feststellung eines ausdrücklich verlautbarten Enteignungsverbots zielt, ist es ersichtlich verfahrensfehlerfrei, dass das Verwaltungsgericht die Regeln über die Beweislastumkehr weder diskutiert noch angewendet hat. Fragen der Beweislast und ihrer Verteilung (dazu Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: 2011, § 108 Rn. 91 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 114) stellen sich nur in solchen Fällen, in denen entscheidungserhebliche Tatsachen nach Ausschöpfung aller Beweismittel letztlich ungeklärt bleiben. Nur dann ist mithilfe von Beweislastregeln die Frage zu beantworten, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit der jeweiligen Tatsache geht. Von der Unerweislichkeit eines Enteignungsverbots kann hier jedoch keine Rede sein, denn das Verwaltungsgericht hat es für erwiesen erachtet, dass im Fall des Klägers kein Enteignungsverbot bestand (UA S. 22).
Rz. 10
Dass dieser Schluss schlechthin nicht gezogen werden konnte und stattdessen Beweislastregeln hätten herangezogen werden müssen, ergibt der Vortrag des Klägers – wie oben gesagt – nicht. Das gilt auch in Ansehung der Beweiserleichterung des § 13 Abs. 2 VwRehaG, wonach bei einem Mangel an Beweismitteln bestimmte glaubhaft erscheinende Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden können. Eine Beweisnot, die die Anwendung des § 13 Abs. 2 VwRehaG rechtfertigen würde, wird vom Kläger nicht behauptet. Er meint vielmehr, die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Unterlagen seien abweichend vom Verwaltungsgericht zu würdigen; das wendet sich wiederum lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Abgesehen davon ist die Beweiserleichterung des § 13 Abs. 2 VwRehaG auf Schlussfolgerungen, die der Kläger aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial gezogen sehen möchte, nicht anwendbar. Fehlte es an einer Beweisnot, so musste das Tatsachengericht auch andere Beweiserleichterungen (vgl. dazu Beschlüsse vom 19. Mai 2005 – BVerwG 7 C 18.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 15 = ZOV 2005, 301 und vom 10. März 2009 – BVerwG 8 B 102.08 – ZOV 2009, 197) nicht in Erwägung ziehen.
Rz. 11
2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Die Revision wegen Divergenz ist nur eröffnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr abgewichen. Damit lässt sich hier von vornherein keine Divergenz begründen, weil es – wie unter 1 d dargelegt – auf diese Grundsätze nicht ankam. Nur klarstellend ist anzumerken, dass sich dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 11.93 – (BVerwGE 95, 289 ≪294≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20) die von der Beschwerde genannten Grundsätze zur Beweislastumkehr nicht entnehmen lassen. Dort ist vielmehr zu § 1 VermG die – freilich auch im Rehabilitierungsrecht geltende – Grundregel des Beweisrechts hervorgehoben, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu seinen Lasten geht (dazu auch Dawin, a.a.O. Rn. 100 ff.; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 286 Rn. 110 ff.).
Rz. 12
3. Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Rz. 13
Die Beschwerde will die grundsätzliche Bedeutung in der notwendigen Klärung einer verfassungskonformen Auslegung der Ausschlussregelung des § 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 VermG und der Anwendbarkeit der Regeln über die Beweislastumkehr sehen und formuliert dazu fünf Fragen:
1. Gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG eine großzügige Anwendung von Beweislastumkehrregeln, wenn bereits vereinzelte Indizien für ein geäußertes Enteignungsverbot im Verantwortungsbereich der besatzungshoheitlichen Stellen sprechen?
2. Ist die einstimmige Beschlussfassung unter Beteiligung des Antifa-Ausschusses sowie sämtlicher politischer Funktionsträger (LDP, CDU, SED, FDGB, Frauenausschuss) ein durchgreifendes Indiz für die Annahme, dass ein Enteignungsverbot durch die sowjetische Militäradministration ausgesprochen wurde?
3. Sind zugunsten des Beschwerdeführers hierbei die Umstände zu berücksichtigen, dass die Sachverhalte zeitlich weit zurückliegen?
4. Legt es der von der EMRK entwickelte Rechtsgrundsatz der “legitimen Erwartungshaltung” als Bestimmungsmerkmal einer verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften nahe, einer historisch anerkannten “gezielt aufrecht erhaltenen Fehleinschätzung” die Anerkennung im Gewande eines Gesetzes (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG) zu versagen?
5. Führt die Anwendung des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Rechtsinstituts der “legitimen Erwartungshaltung” im Wirkungskreis des Art. 1 1. ZP EMRK zu einer Reduzierung der Anwendbarkeit einer Ausschlussregelung des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG, wenn die tragende Erwägung (Vorbehaltsbedingung der Sowjetunion zu der Wiedervereinigung) auf einer historisch nachgewiesenen Fehleinschätzung beruht?
Rz. 14
Diese Fragen rechtfertigen allesamt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen abzielen, nicht festgestellte Tatsachen zugrunde legen, sich nur im Einzelfall beantworten lassen oder – soweit verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen mit enthalten sind – bereits hinreichend geklärt sind. Die Frage zu 1 könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil “Indizien für ein geäußertes Enteignungsverbot” nach den nicht entkräfteten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen und auf geklärter Tatsachengrundlage für die Anwendung der Regeln über die Beweislastumkehr kein Raum bleibt. Die Frage zu 2 ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung einem Revisionsgericht verwehrt ist. Ob eine Tatsache zwingend auf eine andere schließen lässt, entscheidet sich danach, ob der Schluss durch einen entsprechenden Erfahrungssatz getragen wird, der Anerkennung seinerseits nicht aus der Anwendung von Rechtssätzen erlangt. Die in demselben Zusammenhang (“hierbei”) aufgeworfene Frage zu 3 betrifft die Tatsachenwürdigung im Einzelfall und ist ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Klärung entzogen. Mit welchem Ergebnis die Regelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG am Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen ist, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits geklärt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat (vgl. EGMR, Große Kammer, Entscheidung vom 2. März 2005 – 71916/01 u.a. – NJW 2005, 2530 = DVBl 2005, 831; ebenso die 5. Sektion, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 – 2725/04 – juris). Danach verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten in keiner Weise, Unrecht oder Schäden wiedergutzumachen, zu denen es auf Veranlassung einer fremden Besatzungsmacht oder eines anderen Staates gekommen ist. Geklärt ist ferner, dass die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone von Enteignungen Betroffenen keine berechtigte Erwartung darauf hatten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde. Die Enteignungsbetroffenen können sich daher nicht auf den Schutz des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention berufen (EGMR, Große Kammer, Entscheidung vom 30. März 2005 – 71916/01 u.a. – ZOV 2005, 150 = NJ 2005, 325). Damit erledigen sich die Fragen 4 und 5, denn weitergehenden Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen