Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.05.2012; Aktenzeichen A 11 S 3292/11) |
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) hat Erfolg. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Rz. 2
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt vor. Der Kläger rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Schriftsatz vom 25. April 2012 bei Fassung seines Beschlusses vom 3. Mai 2012 nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Schriftsatz ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt und war ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Juli 2012 dem zuständigen Senat des Berufungsgerichts nicht bekannt. Der beschließende Senat hat sich jedoch im Wege des Freibeweises die Überzeugungsgewissheit davon verschafft, dass der Schriftsatz den Verwaltungsgerichtshof als Telefax erreicht hat. Diese Überzeugung beruht auf dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den von ihm vorgelegten Sendeberichten und dem Sendejournal seines Faxgeräts vom 25. April 2012 sowie auf der Kopie des Fax-Empfangsjournals des Verwaltungsgerichtshofs vom gleichen Tag. Dem schlüssigen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten ist zu entnehmen, dass er am 25. April 2012 vier Faxschreiben an den Verwaltungsgerichtshof übersandt hat, darunter auch den strittigen Schriftsatz in dem hier vorliegenden Verfahren. Nach dem Telefax-Empfangsjournal des Verwaltungsgerichtshofs sind dort am 25. April 2012 zwischen 15:57 Uhr und 16:06 Uhr vier Telefaxe des Klägervertreters mit der entsprechenden Anzahl an Seiten eingegangen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel daran, dass auch der auf das vorliegende Verfahren bezogene Schriftsatz das Berufungsgericht erreicht hat (vgl. zum Beweiswert korrespondierender Sende- und Empfangsberichte: BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 7 AZR 211/09 – NZA 2012, 691 Rn. 19). Steht aber fest, dass der Schriftsatz den Organisationsbereich des Verwaltungsgerichtshofs auf einem zugelassenen Weg erreicht hat, ist es für die Wahrung des rechtlichen Gehörs ohne Bedeutung, ob er als Teil der Gerichtsakten nicht berücksichtigt worden ist oder – wie hier – dem zur Entscheidung berufenen Senat – ob verschuldet oder nicht – überhaupt nicht vorlag.
Rz. 3
Auf diesem Gehörsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung. Nach § 138 Nr. 3 VwGO gilt die Versagung des rechtlichen Gehörs stets als ursächlich für die angefochtene Entscheidung. Das ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein konnte, insbesondere eine unberücksichtigt gebliebene Äußerung “neben der Sache” liegt (Beschluss vom 15. Juli 2008 – BVerwG 8 B 24.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77 Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Rz. 4
a) Zwar hätte das vom Kläger als Beweisantrag bezeichnete Vorbringen das Berufungsgericht weder zu einer Beweiserhebung noch zu einer erneuten Anhörung nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verpflichtet. Denn der “Beweisantrag”,
“zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger bei einer Rückkehr, der im Alter von 14 Jahren Afghanistan verlassen hat, der keine ausreichende Schulbildung oder Ausbildung hätte, völlig ungelernt, ohne jegliche Existenzgrundlage nach Afghanistan zurückkehren müsste, auch in Kabul kein Unterkommen hätte, sondern in jenen Flüchtlingslagern, in denen absolut menschenverachtende Zustände herrschen, dahinvegetieren müsste, wobei die Zustände in diesen Flüchtlingslagern jeder Beschreibung spotten, so schlimm sind, dass jemand dorthin zu schicken, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt, sodass damit eine akute Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, alles Andere wäre verfassungswidrig, weil gegen die Menschenwürde verstoßend, … den sachverständigen Zeugen R… … als sachverständigen Zeugen zu vernehmen bzw. von ihm ein Sachverständigengutachten einzuholen.”
ist unzulässig. Der Antrag, der die gesamte Fallfrage des Bestehens eines Abschiebungsverbots gemäß Art. 3 EMRK zum Gegenstand einer Beweiserhebung machen will, lässt kein hinreichend klares Beweisthema erkennen. Für einen Beweisantrag, der auf die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen zielt (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO), muss neben der Behauptung von dessen besonderer Sachkunde im Einzelnen (substantiiert) dargelegt werden, welche kraft seiner besonderen Sachkunde wahrgenommenen Tatsachen er bekunden soll (Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412). Daran fehlt es, denn der Kläger hat keine Hilfstatsachen benannt, aus denen sich die Schlussfolgerung ergeben soll, dass in den Flüchtlingslagern menschenverachtende Zuständen herrschen. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt – anders als der Zeugenbeweis – zwar nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der auskunftgebenden Stellen gestellt werden, da der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema gegebenenfalls aufgrund eigener Tatsachenermittlungen zu erstatten hat. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags kann es daher genügen, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist (Beschluss vom 27. März 2000 a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der “Beweisantrag” indes nicht.
Rz. 5
b) Jedoch liegt die Behauptung des Klägers, er könne nur in Flüchtlingslagern unterkommen, “in denen absolut menschenverachtende Zustände herrschen”, nicht “neben der Sache”. Dieser Vortrag wäre vor dem Hintergrund, dass das Berufungsgericht die Informationen über die Situation in Kabul als “durchaus ambivalent” bewertet hat, in der Berufungsentscheidung tatrichterlich zu würdigen gewesen. Das hätte sich aufgedrängt, weil sich das Berufungsgericht u.a. die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 – juris) zu eigen gemacht hat. Danach ergebe sich aus dem Afghanistan Report 2010 von amnesty international, dass Tausende von Vertriebenen in Behelfslagern lebten, wo sie nur begrenzten Zugang zu Lebensmitteln und Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung erhielten. Dies aber zeige, dass eine Mindestversorgung damit gegeben sei (BA S. 10 f.). Schon angesichts dieser tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts lässt sich nicht feststellen, der Vortrag des Klägers liege “neben der Sache” und hätte unter keinen Umständen Einfluss auf das Verfahren und das Ergebnis nehmen können.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Kraft, Dr. Maidowski
Fundstellen