Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 555 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Rückforderung gewährter Lastenausgleichsleistungen auf § 349 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 LAG gestützt. Mit den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen wird die Verfassungsmäßigkeit des § 349 Abs. 3 und Abs. 4 LAG in Zweifel gezogen. Sie bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil sie – soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich – bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Der erkennende Senat hat sich u.a. in den Urteilen vom 19. Juni 1997 – BVerwG 3 C 40.96 – (zum Ausschluß der Wertminderungseinrede) und – BVerwG 3 C 10.97 – (Zurückforderung des Zinszuschlages) – BVerwGE 105, 110 (115), mit der verfassungsrechtlichen Problematik ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, daß Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 349 Abs. 3 und 4 LAG nicht durchgreifen.

Ist aber in einer Rechtssache die Rechtsfrage durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, kommt, sofern nicht neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO in Betracht (vgl. Beschluß vom 2. August 1960 2D BVerwG VII B 54.60 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2). Neue, vom Senat nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hat die Beschwerde, die sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen, vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, auch in ihren Beanstandungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen.

Soweit die Beschwerde zusätzlich die Ausführungen des angefochtenen Urteils beanstandet, ein berücksichtigungsfähiger Restschaden könne nicht festgestellt werden, genügt der Vortrag schon nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Insoweit ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Rechtsfrage daraus abgeleitet und warum ihr grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zugemessen werden soll.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 13 Abs. 1 VwGO festgesetzt.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566026

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