Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.08.2013; Aktenzeichen 7 B 24.13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Rz. 2
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist und die Beschwerde auch keinen neuerlichen oder verbliebenen Klärungsbedarf geltend machen kann. So liegt der Fall hier.
Rz. 3
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
“ob durch die Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 – ARB 1/80 – begünstigte Ausländer für den Fall ihrer nach dem 30. April 2006 verfügten Ausweisung die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips beanspruchen dürfen.”
Rz. 4
Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Beantwortung dieser Frage davon abhänge, ob der verfahrensrechtliche Ausweisungsschutz gemäß Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG in Anbetracht der Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 auch im Falle einer nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG verfügten Ausweisung eines – hier nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 – assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen zu beachten sei. Insoweit handele es sich – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen geäußerten Rechtsauffassung – um eine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen sei.
Rz. 5
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine fortbestehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – wie die Beschwerde selbst einräumt – bereits mehrfach mit den Anforderungen an die Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG befasst und entschieden, dass Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG und die darin vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle nicht für Ausweisungsverfügungen gilt, die – wie hier – nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 erlassen wurden. In diesem Zusammenhang hat es sich sowohl mit der von der Kommission vertretenen Auffassung, wonach die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG keinen Einfluss auf die Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses habe (vgl. etwa Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache C-349/06 ≪Polat≫ S. 22), als auch mit den von den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Gegenargumenten eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, dass eine Aufrechterhaltung der früher in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG getroffenen Regelung für nach dem ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige jedenfalls gegen das Besserstellungsverbot in Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) – ZP – verstoßen würde, ohne dass es hierzu eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedürfe (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 20.11 – Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15, vom 15. Januar 2013 – BVerwG 1 C 10.12 – InfAuslR 2013, 435 und vom 14. Mai 2013 – BVerwG 1 C 13.12 – InfAuslR 2013, 334; Beschluss vom 15. April 2013 – BVerwG 1 B 22.12 – InfAuslR 2013, 317). Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu verneinen ist.
Rz. 6
Die von der Beschwerde angeführten Stellungnahmen der Kommission verhalten sich im Übrigen nicht speziell zur Fortgeltung der verfahrensrechtlichen Garantien der Richtlinie 64/221/EWG, sondern gehen allgemein davon aus, dass die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und der aufgrund des Abkommens erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss haben könne (vgl. Stellungnahme der Kommission vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache C-349/06 ≪Polat≫ S. 22 und vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache C-371/08 ≪Örnek≫ S. 14). Dieser Rechtsauffassung hat sich der EuGH nicht angeschlossen. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bereits dargelegt.
Rz. 7
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG bei Unionsbürgern keine Verpflichtung zur Beteiligung einer zweiten unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren besteht; eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG. Folglich hätte eine Fortgeltung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG bei Ausweisungen nach Art. 14 ARB 1/80 eine verfahrensmäßige Besserstellung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger zur Folge, die gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP verstoßen würde. Dem kann mit Blick auf den materiellen Ausweisungsschutz von Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38/EG auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich nur um eine punktuelle und im Gesamtvergleich zu vernachlässigende Besserstellung handeln würde. Denn der erhöhte Schutz nach der Richtlinie 2004/38/EG beruht nicht auf dem wirtschaftlich begründeten Freizügigkeitsrecht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, sondern auf der besonderen Rechtsstellung der Unionsbürger, mit denen Berechtigte nach dem ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH keine Gleichstellung verlangen können.
Rz. 8
Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht mit dem vom Berufungsgericht zusätzlich herangezogenen Argument auseinander, dass einer isolierten Anwendung der Verfahrensgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auch entgegenstehe, dass diese nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. Juni 2005 – Rs. C-136/03, Dörr und Ünal – Slg 2005, I-4759-4804 Rn. 67) untrennbar mit den Rechten verbunden sind, auf die sie sich beziehen, diese materiellen Rechte infolge Außerkrafttretens der Richtlinie aber erloschen sind.
Rz. 9
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Fricke, Dr. Maidowski
Fundstellen