Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 23.05.2013; Aktenzeichen 1 K 622/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 314,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Kläger (geboren am … in …) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus (VG 1 K 622/12), mit dem seine Klage abgewiesen worden ist. Er macht als Rechtsnachfolger seines am … verstorbenen Vaters F. B. (geboren am …, im Folgenden: der Restitutionsantragsteller) im vorliegenden Verfahren die Rückübertragung von drei Grundstücken (Flurstücke a mit 45 616 qm; b mit 88 657 qm und c mit 23 945 qm) der Flur … in R., sämtlich verzeichnet im Grundbuch von R., Blatt …, geltend, die gegenwärtig in der Verfügungsberechtigung des beigeladenen Landes Brandenburg (Grundstücksfonds Brandenburg) stehen. Der Restitutionsantragsteller war Rechtsnachfolger des F. H. B. (geboren am …; gestorben am … in …; im Folgenden: der Alteigentümer), des Großvaters des Klägers. Dieser wurde am 21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem Attentat auf Adolf Hitler von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) verhaftet und bis zum 5. März 1945 in Haft gehalten. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die in Brandenburg belegenen Grundflächen und Besitzungen des Alteigentümers im Rahmen der Bodenreform enteignet und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in weiten Teilen aufgesiedelt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag „auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G. und K., einschließlich des Dorfes und Vorwerk F. sowie des ehemaligen Grundeigentums in M. und R., belegen im ehemaligen Landkreis L., jetzt Landkreis D., mit einer Größe von ca. 1 295,44 ha”, ab (Ziffer 1) und wertete den Antrag auf Rückübertragung als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, wobei über Grund, Art und Höhe der Ausgleichsleistung mit gesondertem Bescheid entschieden werden solle (Ziffer 2).
Bereits zuvor hatte die Behörde in einem anderen Verfahren mit Bescheid vom 30. März 1999 das Restitutionsbegehren der Rechtsnachfolger des Alteigentümers betreffend „die ehemalige Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.” (ehemals Landkreis J., jetzt Landkreis T.), mit einer Größe von ca. 11 179,82 ha abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Potsdam – soweit sie nicht zurückgenommen wurden – nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 (u.a. VG 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurück. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen erneut abgewiesen (Verfahren VG 1 K 84/11 bis VG 1 K 89/11). Über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Mit seiner am 16. August 2013 eingelegten Beschwerde, begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das ihm am 23. Juli 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus, mit dem seine Klage mit dem Antrag abgewiesen worden ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, die Flurstücke a, b und c der Flur … in der Gemarkung R. (heute verzeichnet im Grundbuch von R., Blatt …) auf die Rechtsnachfolger nach F. H. B. zurück zu übertragen.
Entscheidungsgründe
II
Die auf sämtliche drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind unzulässig; die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind jedenfalls unbegründet.
1. Die Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass der – anwaltlich vertretene – Kläger mit seiner Beschwerde keine den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Rechtsfrage bezeichnet hat.
a) Soweit der Kläger in Teil A Nr. 2 seiner Beschwerdebegründung („Nichtbeachtung Musterprozess”, S. 3 f.) geltend macht, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen „Musterprozess”, so dass die Revision schon deshalb nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei, verkennt er die in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. zu diesen Kriterien u.a. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, aus der „Existenz des Urteils des VG Potsdam, dem der identische Sachverhalt zugrunde liegt”, folge eine „grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit”.
b) Soweit er in Teil A Nr. 3 („Entziehung des gesetzlichen Richters”, S. 4 ff.) die Frage:
„Genügt der Verweis eines Geschäftsverteilungsplanes auf ein separates Bestimmungsverfahren für ehrenamtliche Richter, wenn dort nicht geregelt ist, unter wessen konkreter Verantwortung die erforderlichen Listen geführt werden, wer das Verfahren (theoretisch und praktisch) durchführt und/oder in der den Rechtsuchenden betreffenden Verfahrensakte kein Hinweis auf die ordnungsgemäße Einleitung des Bestimmungsverfahrens, die Einhaltung der aufgestellten Regeln, die Zuständigkeit der tatsächlich handelnden Person (Richter, Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte o.ä.) und die tatsächlich getroffenen Entscheidungen enthalten ist, den Anforderungen an die Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG unter besonderer Berücksichtigung des Ausschlusses von Manipulationsmöglichkeiten?”
aufwirft, wird in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Im Übrigen ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die von § 30 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach einer vom Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmten Reihenfolge der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dient und dass dies eine generelle und so genaue Festlegung erfordert, dass die Möglichkeit von Manipulationen so weit wie möglich ausgeschlossen wird (Urteil vom 25. April 1991 – BVerwG 7 C 11.90 – BVerwGE 88, 159 ≪163 m.w.N.≫ = Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1). Ein über den konkreten Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist mit der Beschwerde nicht dargetan.
c) Soweit sich der Kläger in weiteren Abschnitten seiner Beschwerdebegründung (u.a. in Teil A Nr. 1 sowie in Teil C Nr. 4, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 24) auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und damit offenbar ebenfalls Grundsatzrügen erheben will, fehlt es durchweg bereits an der Formulierung einer im Revisionsverfahren als klärungsbedürftig angesehenen abstrakten Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Stattdessen trägt der Kläger unter offenkundiger Verkennung des Zwecks einer Grundsatzrüge und unter Missachtung der an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen lediglich vor, aus welchen Gründen er mit Tenor und Begründung des angegriffenen Urteils nicht übereinstimmt.
d) Soweit der Kläger die Frage:
„Ist es im Lichte des § 1 Abs. 8 lit. a VermG mit dem Gleichheitsgrundsatz und der einheitlichen Rechtsordnung vereinbar, dass dem Verfolgten aufgrund der hoheitsrechtlich unterstellten Bestandskraft der von der russischen Besatzungsmacht initiierten Bodenreform die Rückgabe versagt wird, während die von einer anderen Besatzungsmacht im gleichen relevanten Zeitraum getroffene Entscheidung beweist, dass der Eigentumsverlust auf andere Weise vorliegt?”
aufwirft (Teil C Nr. 22, S. 50 der Beschwerdebegründung), kommt dieser eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und sich auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht verneint, dass die Bestätigung der Südafrikanischen Militärmission in Berlin vom 23. Juni 1947 ohne eine Konkretisierung der Ausgangsquellen und der Behauptungen keinen Beweiswert für einen vor dem 8. Mai 1945 erlittenen Eigentumsverlust des Alteigentümers hat (UA S. 37). Die von dem Kläger in der Frage möglicherweise unterstellte Entscheidung einer anderen Besatzungsmacht über das Vorliegen eines Eigentumsverlustes in anderer Weise bis zum 8. Mai 1945 oder danach ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.
2. Die Divergenzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 38.10 – ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.
a) Soweit der Kläger seine Divergenzrüge damit begründet (Teil C Nr. 25), das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Auffassung vertreten, dass der zu entscheidende Sachverhalt nicht mit demjenigen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 – BVerwG 8 C 26.05 – zu vergleichen sei, fehlt es bereits an der Gegenüberstellung divergierender (abstrakter) Rechtssätze.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Verwaltungsgericht habe bei der Würdigung „der erpressten Erteilung einer unwiderruflichen, notariellen ‚Generalvollmacht’ durch den Alleininhaber eines Einzelunternehmens auf einen Dritten in Verbindung mit der Auflage an den Vollmachtgeber, die Unternehmensleitung aufzugeben, und in Verbindung mit der Verbannung vom betroffenen Unternehmen und dem betroffenen Immobilieneigentum und in Verbindung mit unstreitigem Entzug aller beweglicher Vermögenswerte des Verfolgten” zu Unrecht einen „Vermögensverlust auf andere Weise” verneint und habe damit diesen Vorgang rechtlich abweichend vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 7. März 2007 – BVerwG 8 C 26.05 – gewürdigt, wird auch damit keine Divergenz dargelegt. In der Beschwerdebegründung werden keine von beiden Gerichten als entscheidungstragend herangezogenen divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenüber gestellt. Stattdessen macht der Kläger lediglich eine unterschiedliche Beurteilung zweier von ihm als im Wesentlichen gleich angesehener Sachverhalte geltend. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall waren zwei an einer Offenen Handelsgesellschaft beteiligte Brüder jüdischer Glaubenszugehörigkeit 1938 in einem Konzentrationslager gezwungen worden, einer dritten Person, die bereits vorher die Anlagewerte der OHG erworben hatte, eine vorbereitete Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen zu erteilen; anschließend wurden die beiden Brüder ausgebürgert und zur Ausreise aus Deutschland gezwungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte, wie der Kläger vorgetragen hat, aus der „Kombination von Generalvollmacht und räumlicher Trennung” auf einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG geschlossen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssatz in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr ist es davon ausgegangen, in dem von ihm zu entscheidenden Fall liege ein unter mehreren Aspekten anderer Sachverhalt vor. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, die beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts doch als in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen gleich anzusehen, ergibt sich daraus keine Divergenz abstrakter entscheidungstragender Rechtssätze des revisiblen Rechts.
b) Soweit der Kläger unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geltend macht (S. 23 der Beschwerdebegründung unter Teil C Nr. 6), verkennt er, dass (erstinstanzliche) Verwaltungsgerichte nicht zu den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Gerichten gehören.
c) Soweit die unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgten Ausführungen zur Verfügungsmacht des Alteigentümers (S. 28 der Beschwerdebegründung unter Teil C Nr. 10) oder auch andere Bezugnahmen auf diese Vorschrift in der Beschwerdebegründung als Divergenzrüge zu verstehen sein sollten, ist diese schon deshalb unzulässig, weil insoweit durchweg ebenfalls kein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll.
3. Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass ein Verfahrensmangel des gerichtlichen Verfahrens in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O., vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15, vom 1. Dezember 2000 – BVerwG 9 B 549.00 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 60 S. 18 f. und vom 28. November 2011 – BVerwG 5 B 55.11 – juris Rn. 2). Daran fehlt es hier bei allen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen.
a) Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG vorzunehmende Besetzung des Verwaltungsgerichts mit ehrenamtlichen Richtern sei aus den Geschäftsverteilungsplänen (im Folgenden: GVP) 2011, 2012 und 2013 des Verwaltungsgerichts Cottbus nicht zu erkennen. Der Verfahrensakte lasse sich zudem insbesondere nicht entnehmen, wie es zur Bestimmung der ehrenamtlichen Richter gekommen sei. Nach der Ladungsverfügung vom 30. Januar 2013 sei aus der Akte kein Vorgang zu entnehmen, der auf die ordnungsgemäße Bestimmung, Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richter gemäß Ziffer VI des GVP 2013 hindeute. Es bleibe offen, wem konkret die Bestimmung der ehrenamtlichen Richter organisatorisch obliege und dass diese erforderliche Zuordnung beachtet worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, von wem, wann und auf welcher Grundlage die ehrenamtlichen Richter konkret ausgewählt und geladen worden seien. Es bleibe offen, ob die Hauptoder die Hilfsliste Grundlage der Mitwirkung gewesen sei.
Das erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Besetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (vgl. u.a. Beschluss vom 17. Dezember 1982 – BVerwG 8 CB 83.80 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge „auf Verdacht” (Beschlüsse vom 27. Juni 1995 BVerwG 5 B 53.95, Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 und vom 15. Juli 2010 – BVerwG 4 BN 13.10 ≪4 BN 21.09≫ juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.
Nach der Darstellung der Beschwerde ist das Verfahren der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts in dem GVP 2013 in Ziffer VI näher geregelt. Danach werden die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung, beginnend mit Nummer 1, in den in der Anlage II zum GVP beigefügten Listen der jeweiligen Kammer nach Maßgabe der dazu im GVP getroffenen weiteren Bestimmungen herangezogen. Maßgeblich ist der Eingang der richterlichen Terminbestimmung in der Geschäftsstelle. Ist bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters der Hauptliste die Ladung des nunmehr heranzuziehenden Richters der Hauptliste nicht rechtzeitig, d.h. bis zum 3. Werktage vor der Sitzung, möglich, so wird ein ehrenamtlicher Richter aus der für alle Kammern geltenden gemeinsamen Hilfsliste in der aus dieser Liste sich ergebenden Reihenfolge herangezogen, wobei ein Richter, dessen Zusage nicht sofort zu erreichen ist, übergangen wird. Die erfolglosen Heranziehungsversuche sind in der jeweiligen Liste kenntlich zu machen. Eine solche Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit der Beschwerde nicht konkret dargetan, dass dieses im GVP festgelegte Verfahren vorliegend nicht beachtet worden ist. Sein Vorbringen lässt auch nicht erkennen, dass er diesbezüglich nähere Erkundigungen beim Vorsitzenden und/oder der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingeholt sowie die nach dem Geschäftsverteilungsplan maßgeblichen Unterlagen mit den entsprechenden Vermerken eingesehen hat und dass sich daraus konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben.
Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass er die abstrakt gegebene Möglichkeit der Kammervorsitzende könnte die „Richterbank” hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter für bestimmte Sachen durch deren entsprechende Terminierung beeinflussen, für verfassungswidrig hält, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens bereits wiederholt geprüft und bejaht (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1999 – BVerwG 3 B 24.99 – Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 18 und vom 17. Mai 2000 – BVerwG 8 B 114.00 – Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 19). Dass dies nicht in einem Revisionsverfahren, sondern durch Beschluss in einem Beschwerdeverfahren geschehen ist, steht der Annahme nicht entgegen, die aufgeworfene Frage sei nunmehr hinreichend geklärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die wesentlichen Einwände der Beschwerde bereits beantwortet. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung. In dem beabsichtigten Revisionsverfahren wären hierzu keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
b) Dass das Verwaltungsgericht durch eine „Überraschungsentscheidung” gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen hat, wird in der Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Abgesehen davon fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verstoß.
Die Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst aus dem Ergebnis der abschließenden Beratung ergibt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung wegen des Unterbleibens eines solchen Hinweises liegt erst vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫; Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 – BVerfGE 96, 189 ≪204≫ und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪409≫; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 – BVerwG 9 B 64.10 – juris Rn. 8, vom 29. Juni 2011 – BVerwG 6 B 7.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8 und vom 17. Dezember 2013 – BVerwG 8 B 2.13 – juris).
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht konkret und nachvollziehbar erkennen, inwiefern und aus welchem Grund die angeführte „Auftrennung der Verfahren”, „die Einrichtung der ‚Musterverfahren'”, die „Anfrage an die Beteiligten, ob Ausschlussgründe vorgetragen werden sollen” und der „Verzicht der anwaltlich vertretenen Beigeladenen, kostenauslösende Anträge zu stellen”, eine Überraschungsentscheidung darstellen oder bewirkt haben. Gleiches gilt hinsichtlich des nicht näher belegten Vorbringens des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung zur „Systematik des AOG” gegenüber 2011 geändert. Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu dieser Frage zu äußern und seinen Standpunkt darzulegen.
c) Soweit der Kläger in Teil B Nr. 1 (S. 8 ff. der Beschwerdebegründung) rügt, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 „keine Gesamtbetrachtung” der einzelnen Verfolgungsmaßnahmen vorgenommen und damit Verfahrensrecht verletzt, wird dies in der Beschwerdebegründung nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise nachvollziehbar begründet. Dazu bestand indes schon deshalb Veranlassung, weil sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit der Frage der „potenzierenden Gesamtwirkung” der vom NS-Regime gegenüber dem Alteigentümer vorgenommenen einzelnen Repressionsmaßnahmen, soweit es sie für erwiesen gehalten hat, ausdrücklich befasst hat (vgl. UA S. 70). Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Einzelmaßnahmen keine „kumulative Wirkung” entfaltet haben. Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht konkret dargelegt, in welcher Weise das Verwaltungsgericht damit gegen bestimmte Verfahrensvorschriften verstoßen haben soll. Mit der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass das Verwaltungsgericht insoweit etwa unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Weder aus diesen Vorschriften noch aus § 108 Abs. 1 VwGO folgt jedoch ein Anspruch des Klägers darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sach- und Streitstandes seiner, des Klägers, Auffassung folgt. Es ist ferner mit der Beschwerde weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht durch Unterlassen von nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen Hinweisen gegen Verfahrensrecht verstoßen hätte.
d) Soweit der Kläger rügt (unter anderem in Teil B Nr. 3 der Beschwerdebegründung), dass das Verwaltungsgericht die von ihm benannten oder andere Sachverständige nicht geladen und befragt hat, hat er nicht dargelegt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beweisantrag auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme zu einem konkreten Beweisthema hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen die stRspr; z.B. Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – BVerwG 9 B 64.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 – BVerwG 5 B 7.10 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). Außerdem wird in der Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere nicht dargelegt, zu welchen konkreten behaupteten Beweistatsachen die Sachverständigen hätten gehört werden sollen und welches entscheidungserhebliche Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Kläger insoweit einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will, hat er jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das vorgelegte Gutachten des Historikers Dr. F. vom 2. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils (UA S. 46 ff.) ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von Dr. D. vom Institut für Zeitgeschichte bezieht (S. 11 der Beschwerdebegründung), ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug genommen hat, jedoch darin, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, letztlich keine hinreichende Grundlage zum Nachweis einer Eigentumsentziehung zum Nachteil des Alteigentümers gesehen hat.
e) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 1 (S. 11 ff. der Beschwerdebegründung) in einer „rechtsgeschichtlichen Vorbemerkung” unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dem Urteil des Verwaltungsgerichts einen „grundsätzlichen Verstoß gegen die Denkgesetze” vorwirft, bezeichnet er keine Verletzung einer konkreten Verfahrensvorschrift. Vielmehr wendet er sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung, ohne, wie von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert, nachvollziehbar darzulegen, gegen welche Verfahrensnorm das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwiefern das angegriffene Urteil auf dem (vermeintlichen) Verstoß beruhen kann. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Ausführungen in Teil C Nr. 2, wo er dem angegriffenen Urteil eine „historische Fehlbewertung und Denkfehler (Doppelstaat)” vorwirft, ohne nachvollziehbar und schlüssig die Verletzung einer konkreten Verfahrensvorschrift zu bezeichnen und darzulegen. Eine diesbezügliche konkrete Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Gutachten lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
f) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 3 der Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil „argumentativ nur auf die rein formal erhalten gebliebene Eigentümerstellung” gestützt und damit „nicht nur rechtliches Gehör” versagt, sondern auch eine „falsche Rechtsanwendung” vorgenommen (S. 15 f.), erfüllt dies ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wiederum kritisiert er in der Art einer Berufungsbegründung das angegriffene Urteil, ohne einen konkreten Verstoß gegen eine bezeichnete Verfahrensvorschrift darzulegen. Worin der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unerfindlich. Insbesondere ist nicht dargetan, welches konkrete Vorbringen des Klägers vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit mit dem Hinweis auf „Denkfehler” sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird auch dies nicht nachvollziehbar dargelegt.
g) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 4 der Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe die „relevanten Merkmale ‚Anschein der Rechtsstaatlichkeit’ und ‚Anmaßung des Eigentums’” vermischt oder verwechselt (S. 16 ff. der Beschwerdebegründung), „die Rede (Himmlers) vor den Gauleitern” inhaltlich ins Gegenteil verkehrt und die Eigentumsanmaßung der staatlichen Stellen des NS-Regimes verkannt, wendet er sich wiederum in der Art einer Berufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassungen, ohne den oben bereits mehrfach dargelegten Anforderungen an eine Verfahrensrüge zu genügen.
Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger in Teil C Nr. 5 der Beschwerdebegründung zum Charakter des NS-Gesetzes AOG äußert und dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe das AOG „ausdrücklich und grundsätzlich als Grundlage für einen Vermögensverlust auf andere Weise” ausgeschlossen und dessen Charakter als „Ausschaltungsgesetz” verkannt. Der Kläger wendet sich auch hier letztlich gegen das von ihm kritisierte „Ergebnis des VG Cottbus”, das er als „unhaltbar” bewertet (S. 22), ohne mit seiner Verfahrensrüge einen konkreten Verfahrensverstoß darzulegen. Daran ändert auch nichts, dass er am Ende dieses Abschnitts seiner Beschwerdebegründung unsubstantiiert behauptet, „sämtlicher Klägervortrag” zum AOG und dessen Handhabung im NS-Regime sei „nicht aufgegriffen” und „nicht entschieden worden”.
h) Soweit der Kläger meint, im angegriffenen Urteil liege hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeiten des Alteigentümers, vermögensmindernde Verfügungen seines Bruders zu verhindern, eine „unterschiedliche Betrachtung zur Feststellung des VG Potsdam” vor, ist nicht ersichtlich, welchen Verfahrensverstoß er damit dem Verwaltungsgericht Cottbus vorwirft. Soweit er damit eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen will, erfüllt diese Rüge, wie oben dargelegt, nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Auch die Ausführungen des Klägers zur „Vollmachtserteilung auf den Bruder als verfolgungsneutrale Erhaltung von Verfügungsrechten” (S. 23 ff. der Beschwerdebegründung), zur Auslegung der Vollmacht vom 5. März 1945 „nach dem Wortlaut trotz feststehender Erpressung” (S. 27 ff.), zur „Bedeutung der – 1931er – Vollmacht” (S. 25 ff.) sowie zur „Verfügungsmacht zur Veräußerung” (S. 28) bezeichnen keinen Verfahrensverstoß, sondern wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene materiellrechtliche Beurteilung des Sach- und Streitstandes. Soweit damit der Sache nach ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, wird nicht näher dargelegt, welcher konkrete Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. Soweit der Kläger beanstanden will, der genaue Wortlaut der Vollmacht von 1931 sei vom Verwaltungsgericht nicht ermittelt worden, wird mit der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beweisantrag auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.
i) Soweit der Kläger unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verkennung der „Beweislast und Beweiserleichterung” rügt (Teil C Nr. 11, S. 28 ff. der Beschwerdebegründung), hat er jedenfalls keinen Verfahrensverstoß in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet.
Sofern ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, müssen die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen genau bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht.
j) Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen zu Teil C Nr. 11 („Beweislast und Beweiserleichterung”, S. 28 ff. der Beschwerdebegründung) sowie zu Nr. 14 („Die Rede Himmlers vor den Gauleitern 1944”, S. 37 f.), Nr. 16 („Anhaltspunkte für Beschlagnahme”, S. 38 ff.), Nr. 17 („Schonung”, S. 41), Nr. 18 („Wohnsitz und Märkische Besitzungen, S. 42 ff.), Nr. 21 („Die Bestätigung der Geheimdienste Großbritanniens 1948 …”, S. 46 ff.), Nr. 22 („Bestätigung der behördlich zuständigen Besatzungsmacht …”, S. 49 ff.) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen will, übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 – BVerwG 2 C 26.74 – Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; zuletzt Beschlüsse vom 19. April 2011 – BVerwG 2 B 60.11 – juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 – BVerwG 2 B 32.10 – juris Rn. 3 m.w.N.). Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 – BVerwG 2 B 122.07 – ZBR 2008, 257 ≪260≫; insoweit nicht in Buchholz abgedruckt). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschluss vom 21. September 1982 – BVerwG 2 B 12.82 – juris Rn. 7 [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2]).
Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines konkreten Verstoßes gegen die Denkgesetze. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Unterlagen ausländischer Nachrichtendienste und anderer Stellen, auf die sich der Kläger beruft, deren Beweiswert das Verwaltungsgericht jedoch ohne Verstoß gegen die Denkgesetze wegen fehlender Konkretisierung und Nachprüfbarkeit der Quellen verneint hat.
k) Das Vorbringen in Teil C Nr. 15 („wirtschaftspolitische Erwägungen”, S. 38 der Beschwerdebegründung), Nr. 19 („Bedeutung des § 903 BGB”, S. 44 f.), Nr. 20 („Bescheid, Interessenkollision und Bewertung des Prozessstandes sowie Erklärungen der Parteien”, S. 45 f.) bezieht sich zwar auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, bezeichnet jedoch ebenfalls keinen konkreten Verfahrensverstoß. Es beschränkt sich im Kern darauf zu kritisieren, das Urteil habe sich insoweit nicht auf den Ausgangsbescheid der Behörde (LARoV) stützen dürfen; das im Urteil gefundene Ergebnis sei „unhaltbar”.
l) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 23 (S. 53 ff. der Beschwerdebegründung) eine „fehlende Gesamtwürdigung (Synergieeffekt)” auch unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliche Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat. Soweit sich der Kläger insoweit auf einen Schriftsatz vom 27. September 2011 „zur Vorbereitung des Termins am 26.05.2011 beim VG Potsdam” bezieht und diesen wörtlich wiedergibt, kann sich daraus schon deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser Schriftsatz dem Verwaltungsgericht Cottbus, das das hier angegriffene Urteil erlassen hat, vorgelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, aus dem angegriffenen Urteil (UA S. 70), dass sich das Verwaltungsgericht mit einer „potenzierenden Gesamtwirkung” und einer „kumulativen Wirkung” der gegen den Alteigentümer gerichteten Verfolgungsmaßnahmen des NS-Regimes befasst hat, wenn auch mit einem Ergebnis, das den Erwartungen des Klägers nicht entspricht. Der Kläger kann jedoch auch insoweit unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage folgte.
Andere Verstöße gegen Verfahrensrecht sind insoweit mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht worden.
m) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 26 (S. 65 ff. der Beschwerdebegründung) eine fehlende Sachkunde des Verwaltungsgerichts sowie das „Unterlassen der Amtsermittlung”, das „Verkennen von Beweismitteln, Beweiserhebung, Rechtsverweigerung, Ursächlichkeit der gerügten Fehler” rügt, erfüllt sein Vorbringen ebenfalls nicht die bereits mehrfach dargelegten Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird lediglich behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass er Gelegenheit hatte, zur Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht das von ihm für erforderlich Gehaltene vorzutragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, hat er nicht dargetan. Soweit sich das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf allgemein zugängliche historische Fachliteratur gestützt hat, hat es damit nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör missachtet. Eine Verletzung anderer Verfahrensvorschriften hat der Kläger nicht konkret bezeichnet.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers in Teil C Nr. 27 (S. 67 f. der Beschwerdebegründung) fehlen dem angegriffenen, auf etwa 70 Seiten begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich auch nicht die Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Entscheidungsgründe für rechtlich unzutreffend oder sonst für fehlerhaft hält, trägt nicht die Schlussfolgerung, diese seien nicht vorhanden.
n) Soweit der Kläger in Teil D der Beschwerdebegründung rügt, „in allen Verfahren (des VG Potsdam und des VG Cottbus)” sei „Detailvortrag” ungehört geblieben, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vorbringen des Klägers in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ist insoweit für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten Detailvortrags vor dem Verwaltungsgericht Cottbus legt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung über das oben bereits Erörterte hinaus nicht dar, welche konkreten Verfahrensvorschriften seitens des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein sollen. Er kritisiert das angegriffene Urteil auch in diesem Teil seiner Beschwerdebegründung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung und missachtet damit erneut die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
4. Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf ein von Prof. Dr. Friedrich E. S., B., erstelltes Rechtsgutachten („Der Verstoß gegen Denkgesetze in gerichtlichen Entscheidungen zu Restitutionsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Eine Analyse des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23.07.2013 – Aktenzeichen VG 1 K 621/12”) vom Oktober 2013 bezogen hat, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Das ergibt sich schon daraus, dass dieses mit Schriftsatz vom 5. November 2013 vorgelegte Rechtsgutachten erst am 7. November 2013 und damit nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist, die mit der am 23. Juli 2013 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils begonnen hat, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Diese Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 61 = NVwZ 2001, 799). Nach Ablauf der Frist können nur Ergänzungen zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen berücksichtigt werden. Eine substanzlose Begründung kann nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (vgl. u.a. Beschluss vom 15. September 1981 – BVerwG 8 B 210.81 – Buchholz 401.5 GewStG Nr. 2 = NVwZ 1982, 250; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 16 und 23). So liegt der Fall hier, da die Beschwerdebegründung aus den dargelegten Gründen durchweg nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Das als Anlage 28 zum Schriftsatz vom 19. September 2013 vorgelegte erste Gutachten von Prof. Dr. S. vom Juni 2013 ist zwar am 20. September 2003 und damit innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt worden. Dieses bezog sich jedoch ausweislich der Angaben auf seinem Deckblatt und seines Inhalts auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 (irrtümliche Datumsangabe: 25. Oktober 2013, Az.: VG 1 K 84/11), nicht jedoch auf das hier angegriffene Urteil.
Unabhängig davon hat der anwaltlich vertretene Kläger in seiner Beschwerdebegründung lediglich pauschal auf diese Rechtsgutachten Bezug genommen, ohne nachvollziehbar zu bezeichnen, auf welche der von ihm gegenüber dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) die Ausführungen in den Rechtsgutachten jeweils konkret bezogen sein sollen. Für eine durch einen Rechtsanwalt vorzunehmende Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht, dass der Rechtsanwalt auf Ausführungen Dritter pauschal Bezug nimmt, (vgl. Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 133 Rn. 19). Auch die Ausführungen im Rechtsgutachten von Prof. Dr. S. nehmen ihrerseits nicht konkret auf die in der anwaltlichen Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen Bezug, indem sie diese erläutern und ergänzen. Vielmehr stehen sie eigenständig neben der Beschwerdebegründung.
Entsprechendes gilt für das vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 vorgelegte (zweite) Gutachten von Prof. Dr. Joachim P. (H.) vom 21. November 2013 zum Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Mai 2013. Das als Anlage 27 zum Schriftsatz vom 19. September 2013 vorgelegte erste Gutachten von Prof. Dr. P. (ohne Datum) ist vom Rechtsanwalt des Klägers zwar innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt worden. Dieses bezog sich jedoch auf das Urteil das Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 (Az.: VG 1 K 84/11) und wurde – unabhängig davon – von dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur pauschal in Bezug genommen, ohne dabei jeweils die Relevanz für die geltend gemachten Zulassungsgründe heraus zu arbeiten.
5. Der vom Kläger beantragten Beiziehung weiterer Verfahrensunterlagen (vgl. S. 2 f. der Beschwerdebegründung) bedurfte es nicht, da diese für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision nicht erforderlich waren.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Grundstückswert, gegen den die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände erhoben haben, zugrunde gelegt worden ist.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Rudolph
Fundstellen