Verfahrensgang
VG Köln (Urteil vom 22.04.2016; Aktenzeichen 9 K 2882/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Rz. 1
Die Klägerin betreibt funkgestützte Netze zum Angebot eines breitbandigen Internetzugangsdienstes. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren im Jahr 2015. Grundlage der Versteigerung war die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 28. Januar 2015 über die Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1 800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1 452 bis 1 492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. In der auf § 55 Abs. 10, § 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 132 Abs. 1 und 3 TKG gestützten Entscheidung wird angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen in den genannten Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat und dieses als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird. Weiter werden Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren geregelt. Unter anderem hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen und für Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes zur Verfügung stehen werden. Ferner werden Mindestgebote festgesetzt, die für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) 75 Mio. € in den Bereichen 700 MHz und 900 MHz sowie 37,5 Mio. € im Bereich 1 800 MHz und für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) im Bereich 1,5 GHz 18,75 Mio. € betragen. Die gegen die Präsidentenkammerentscheidung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 6 B 36.16) zurückgewiesen.
Rz. 2
Mit Bescheid vom 22. April 2015 lehnte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur den Zulassungsantrag der Klägerin ab. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Ablehnungsbescheid aufzuheben, die im Jahr 2015 erfolgte Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1 800 MHz und 1 500 MHz rückabzuwickeln, und die Beklagte vorbehaltlich der Feststellung einer Knappheitssituation im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az. VG 9 K 1486/15, zu verpflichten, eine erneute Versteigerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuteilungspetenten durchzuführen.
Rz. 3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Rz. 4
Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.
Rz. 5
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Rz. 6
a) Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Frage, welche Anforderungen die Beklagte an den in der Präsidentenkammerentscheidung vom 28. Januar 2015 geforderten Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gestellt hat, weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO oder den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt.
Rz. 7
aa) Die Klägerin rügt als Verletzung rechtlichen Gehörs, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte abweichend von den Vorgaben der Präsidentenkammerentscheidung vom 28. Januar 2015 tatsächlich den Nachweis der aktuellen Verfügbarkeit der finanziellen Mittel und nicht lediglich den Nachweis künftiger Verfügbarkeit verlangt habe.
Rz. 8
Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ≪209 f.≫; Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:051216B6B17.16.0] - juris Rn. 22). Von diesem Maßstab ausgehend zeigt die Begründung der Beschwerde eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dessen ausführlicher Wiedergabe im Tatbestand des angegriffenen Urteils. Dort wird insbesondere auch die Auffassung der Klägerin referiert, die Beklagte fordere, indem sie im Eilverfahren - 9 L 1284/15 - beispielhaft auf Kontoauszüge zur Erfüllung der Anforderungen verweise, unzulässigerweise Nachweise darüber, dass die künftigen Finanzmittel für den späteren Netzausbau und -betrieb bereits im Zeitpunkt der Zulassung zur Versteigerung vorliegen. Welche Anforderungen eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Verpflichtungserklärung zur künftigen Bereitstellung der Finanzmittel erfüllen müsse, um nicht als bloße Absichtserklärung zurückgewiesen zu werden, bleibe unklar.
Rz. 9
Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Klägerin auch auseinander gesetzt. Es hat darauf verwiesen, dass in der Anlage 1 zur Präsidentenkammerentscheidung schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten als Beispiele für Nachweise der Sicherstellung der Finanzierung aufgeführt werden. Solche Erklärungen könnten sich auch auf die zukünftige Bereitstellung von Finanzmitteln für den Antragsteller durch einen Dritten beziehen, sie müssten nicht notwendigerweise schon gegenwärtig dem Antragsteller bereitgestellt sein und ihm bereits gegenwärtig verfügbare Finanzmittel betreffen. Der Umstand, dass die im Rahmen einer solchen Finanzierungsvereinbarung dem Antragsteller für den Zeitpunkt der Ersteigerung oder für den Zeitpunkt des Netzauf- und -ausbaus zugesagten Finanzmittel bereits gegenwärtig bei einem Dritten, d.h. einer anderen Rechtsperson als dem Antragsteller, vorhanden seien, führe nicht dazu, dass der Antragsteller über diese Finanzmittel bereits im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags verfügen könnte. Über die beispielhaft in Nr. III.1.3. i.V.m. Buchst. D der Anlage 1 aufgeführten Nachweismöglichkeiten hinaus seien auch andere Nachweise denkbar. Dies bleibe nach der Festlegung dem Antragsteller überlassen. Ohne Belang sei daher, dass die Beklagte im Eilverfahren - 9 L 1284/15 - weitere Beispiele für Nachweise genannt habe, die nach Einschätzung der Klägerin zum Nachweis einer künftigen Verfügbarkeit der Finanzmittel nicht geeignet seien.
Rz. 10
Das Verwaltungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin abgelehnt hat, nicht darauf ankommt, welche Nachweismöglichkeiten die Beklagte in diesem oder einem anderen Zusammenhang beispielhaft genannt hat. Entscheidungserheblich war für das Verwaltungsgericht allein, ob die Klägerin die Anforderungen erfüllt hat, die sich unmittelbar aus Nr. III.1.3. i.V.m. Anlage 1 Buchst. D der Präsidentenkammerentscheidung für den Nachweis der Leistungsfähigkeit ergeben. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, tritt die Klägerin der Sache nach dieser materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz entgegen. Anders als das Verwaltungsgericht hält sie für entscheidend, was die Beklagte an Nachweisen tatsächlich verlangt habe. Eine Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
Rz. 11
bb) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Für die ordnungsgemäße Begründung der Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände, die für das Gericht entscheidungserheblich waren, Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 43).
Rz. 12
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht ansatzweise. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts waren die Umstände, deren mangelnde Aufklärung die Klägerin rügt, im Übrigen schon nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kam es danach für die Feststellung, ob die Klägerin die sich aus Nr. III.1.3. i.V.m. Anlage 1 Buchst. D der Präsidentenkammerentscheidung ergebenden Darlegungs- und Nachweispflichten erfüllt hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen weder darauf an, was die Beklagte tatsächlich von der Klägerin verlangt hat noch darauf, welche anderen Nachweise einer künftigen Verfügbarkeit von Finanzmitteln genügen könnten. Das Verwaltungsgericht ist nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass der Nachweis einer künftigen Verfügbarkeit finanzieller Mittel im Zeitpunkt der Zulassung zum Versteigerungsverfahren anhand der in der Anlage 1 zur Präsidentenkammerentscheidung beispielhaft genannten Finanzierungserklärungen nur möglich sei, wenn sämtliche Mittel für den künftigen Netzausbau bereits im Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar seien, was jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefordert werden dürfe. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - im Gegenteil darauf hingewiesen, dass bei Erklärungen, die sich auf die zukünftige Bereitstellung von Finanzmitteln für den Antragsteller durch einen Dritten beziehen, nicht der Antragsteller über diese Finanzmittel bereits im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags verfügen können müsse, sondern maßgeblich sei, dass die für den Zeitpunkt des Netzauf- und -ausbaus zugesagten Finanzmittel bereits gegenwärtig bei einem Dritten, d.h. einer anderen Rechtsperson als dem Antragsteller, vorhanden seien. Diese entscheidende Differenzierung übergeht die Beschwerdebegründung.
Rz. 13
cc) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme für die Frage, ob die Klägerin in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit die Darlegungs- und Nachweispflichten erfüllt hat, allein auf die Vorgaben der Präsidentenkammerentscheidung und nicht darauf an, was die Beklagte in anderen Äußerungen angeblich von der Klägerin verlangt haben soll, lässt schließlich auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht erkennen. Ihr liegt keine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung zugrunde. Vielmehr trägt der Ansatz des Verwaltungsgerichts zutreffend dem Umstand Rechnung, dass über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren in einem gestuften Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 6 B 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:040615B6B1.15.0] - juris Rn. 12).
Rz. 14
b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es angenommen hat, die vorgelegte Erklärung der A...gesellschaft... vom 3. März 2015 sei nicht als ausreichender Nachweis für die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach Nr. III.1.3. i.V.m. Anlage 1 Buchst. D der Präsidentenkammerentscheidung anzusehen. Wegen der fehlenden Darlegungen und Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erklärenden kommt deren Verpflichtungserklärung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine über eine Bemühenszusage hinausgehende Qualität als Nachweis dafür zu, dass der Klägerin die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen werden. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zum Inhalt der Aktionärsvereinbarung und den von der Präsidentenkammerentscheidung abweichenden "tatsächlichen" Nachweisforderungen der Beklagten übergangen und insoweit eine sich aufdrängende weitere Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, tritt die Klägerin wiederum nur der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz entgegen. Hierauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
Rz. 15
c) Ein Verfahrensfehler liegt dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts schließlich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht deshalb zu Grunde, weil dieses die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen habe.
Rz. 16
Die Klägerin gibt den Inhalt des angegriffenen Urteils insoweit schon nicht präzise wieder. Das Verwaltungsgericht hat die Klage lediglich hinsichtlich des auf die Rückabwicklung der im Jahr 2015 erfolgten Versteigerung von Frequenzen gerichteten Antrags zu 2 zugleich als - wegen anderweitiger Rechtshängigkeit - unzulässig und in der Sache unbegründet abgewiesen. In Bezug auf den Antrag zu 1, mit dem die Klägerin die Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22. April 2015 begehrt, hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit im Ergebnis offen gelassen und die Klage insoweit als jedenfalls unbegründet abgewiesen. Ebenso ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Antrags zu 3 verfahren, der auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, vorbehaltlich der Feststellung einer Knappheitssituation in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az.: VG 9 K 1486/15, eine erneute Versteigerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuteilungspetenten durchzuführen.
Rz. 17
Es kann dahinstehen, ob das vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Klageantrag zu 2 gewählte Verfahren einer Abweisung der Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen wegen der Verschiedenheit in der Rechtskraftwirkung als fehlerhaft zu beurteilen ist (vgl. allgemein verneinend: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; bejahend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ≪312≫; Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 96 Rn. 6). Ebenso kann offen bleiben, ob ein Verfahrensfehler darin zu sehen ist, dass - wie hier in Bezug auf die Klageanträge zu 1 und 3 - über die Zulässigkeit nicht abschließend entschieden wird und lediglich eine Sachabweisung erfolgt. Denn die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls nicht auf dem fraglichen Verfahrensmangel. Dieser könnte vielmehr fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung in ihrem betroffenen Teil entfiele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6.11 - juris Rn. 9; für die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 96 Rn. 7).
Rz. 18
Die von der Klägerin in zweiter Linie erstrebte Umwandlung des angefochtenen Urteils in ein Prozessurteil kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO stellt es, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, aus Zwecken der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung in das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, anstelle die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil sogleich aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Über den Wortlaut der Norm hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels auch zu rein kassatorischen und teilweise auch zu reformatorischen Entscheidungen im Sinne von Korrekturen des angefochtenen Urteils im Beschwerdeverfahren befugt gesehen (vgl. die in BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 96 Rn. 7 genannten Entscheidungen). Voraussetzung für jedwede Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO ist indes das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist (anders beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 96 Rn. 7), gibt es für die von der Klägerin begehrte Umwandlung des in Rede stehenden Sachausspruchs in eine Prozessentscheidung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zulässig sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ≪312 f.≫), im Beschwerdeverfahren keine Grundlage.
Rz. 19
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Rz. 20
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
"ob einem nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG in Höhe der Zuteilungsgebühren aus der Frequenzgebührenverordnung festgesetzten Mindestgebot die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Zuteilungsgebühr entgegensteht."
Rz. 21
Diese Frage kann die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Rz. 22
Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG kann die Bundesnetzagentur ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das angegriffene Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, zielt diese Regelung - jedenfalls in erster Linie - auf Verfahrenseffizienz. Sie soll vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren Versteigerungsergebnisses abgehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist es evident sachgerecht, das Mindestgebot als "Einstiegspreis" an die gesetzliche Zuteilungsgebühr anzulehnen. Denn Versteigerungserlös und Zuteilungsgebühr sind kraft Gesetzes insofern miteinander verzahnt, als letztere im Fall des Versteigerungsverfahrens in dem Umfang erhoben wird, in dem sie den Erlös übersteigt (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 TKG). Da die Gebühr mithin den Mindestbetrag darstellt, der von dem erfolgreichen Bieter auf jeden Fall zu entrichten ist, erfüllt ein Mindestgebot in gleicher Höhe den ihm zugedachten Zweck der Verfahrensbeschleunigung, ohne die Versteigerungsteilnehmer zusätzlich zu belasten (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 45). Zwischen der Frequenzzuteilungsgebühr und dem Mindestgebot besteht demzufolge kein unmittelbarer rechtlicher, sondern lediglich ein faktischer Zusammenhang. Besteht der Zweck des Mindestgebotes in erster Linie darin, zu vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren Versteigerungsergebnisses abgehalten wird, kommt es für die Rechtmäßigkeit der auf § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG gestützten Festsetzung des Mindestgebots für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren grundsätzlich nur darauf an, ob die Höhe des Mindestgebotes zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist. Ob sich eine in der Frequenzgebührenverordnung geregelte Zuteilungsgebühr, an deren Höhe sich die Bundesnetzagentur orientiert, als rechtswidrig überhöht erweist, ist hingegen für die Beurteilung des Mindestgebots grundsätzlich nicht relevant.
Rz. 23
Dass die festgesetzten Mindestgebote den Zweck der Verfahrensbeschleunigung erfüllten, hat das Verwaltungsgericht tatrichterlich festgestellt und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Verlauf und die Ergebnisse der vom 27. Mai bis 19. Juni 2015 durchgeführten Versteigerung verwiesen. Sie habe sich über 16 Auktionstage und 181 Runden erstreckt. Die Höchstgebote für die Frequenzblöcke in den Frequenzbereichen 700 MHz und 900 MHz hätten zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des Mindestgebots von 75 Mio. € gelegen. Für den konkreten Frequenzblock im Frequenzbereich 1 800 MHz seien knapp das Fünffache, für die abstrakten Frequenzblöcke mehr als das Sechsfache des Mindestgebots von 37,5 Mio. € erlöst worden. Im Frequenzbereich 1,5 GHz hätten die Höchstgebote mehr als das Doppelte des Mindestgebots von 18,75 Mio. € betragen. Diesen tatrichterlichen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen entgegengetreten.
Rz. 24
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 25
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16356279 |