Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 4 K 2570/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 122 230 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die begehrte Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Divergenzrüge greift nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1998 – BVerwG 7 C 24.97 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157 S. 483) ab, indem es den Umstand der Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den bereits verstorbenen Alteigentümer „insofern wertet, dass es sich nicht mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts … deckt”. Dieses Vorbringen erfüllt die prozessordnungsgemäßen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht. Hierfür wäre es u.a. erforderlich gewesen, nicht nur den maßgeblichen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wiederzugeben, sondern ihm auch den davon vermeintlich abweichenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüberzustellen. Letzteres lässt die Beschwerde vermissen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch kein im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehender Rechtssatz entnehmen; denn das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob in der Bestellung des Abwesenheitspflegers als solcher bereits eine unlautere Machenschaft zu sehen sein könnte, gar nicht beschäftigt.

Es bedarf keiner Vertiefung, ob und in welcher Richtung das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang umgedeutet werden könnte. Denn im Hinblick auf die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt es insoweit auf jeden Fall an dem für die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erforderlichen Klärungsbedarf. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass sogar die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Veräußerung des Grundstücks zwecks Abwendung einer sonst drohenden Enteignung mangels manipulativen Zugriffs auf das Grundstück keine unlautere Machenschaft darstellt (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 2001 – BVerwG 7 B 5.01 – n.v. und vom 21. Dezember 1999 – BVerwG 7 B 202.99 – n.v.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner wiederholt entschieden, dass selbst die Veräußerung eines Grundstücks durch einen staatlichen Verwalter im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG keinen Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG erfüllt, wenn die Veräußerung der Abwendung einer drohenden Enteignung diente (vgl. Beschlüsse vom 9. August 2000 – BVerwG 8 B 110.00 – VIZ 2001, 99, vom 4. August 2000 – BVerwG 7 B 43.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 10, S. 22 ≪24 f.≫ und vom 21. Dezember 1999 – BVerwG 7 B 202.99 – n.v.; Urteile vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 57.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 S. 349 ≪351 f.≫ und vom 18. November 1997 – BVerwG 7 C 65.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130). Es liegt auf der Hand, dass die gleichen Maßstäbe erst recht gelten, wenn der Eigentumsverlust durch die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz ohne aktive Mitwirkung des Abwesenheitspflegers vollzogen wurde (vgl. Beschluss vom 4. August 2000, a.a.O.).

Sollte dem Beschwerdevorbringen sinngemäß eine entsprechende Verfahrensrüge zu entnehmen sein, würde dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sich das angefochtene Urteil angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Soweit die Beschwerde die Abweichung von zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 11.93 und 16.93 – VIZ 1994, 292 f. und 293 f.) im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG geltend macht, ist ihr nicht weiter nachzugehen, weil sie die vermeintlich widersprüchlichen abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssätze einander nicht gegenüberstellt und offenbar lediglich eine – für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genügende – vermeintlich fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügt.

2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der Vergleichbarkeit des Verkaufs eines Grundstücks mit der dauernden Übertragung von Nutzungsrechten davon auszugehen ist, dass bereits die Bestellung eines Abwesenheitspflegers als Form des Machtmissbrauchs zu beurteilen ist, ist – wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt – nicht klärungsbedürftig.

3. Die abschließende Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob ein Aufbaugebiet im vorliegenden Fall tatsächlich festgesetzt worden sei, falsch gewürdigt, entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der allenfalls in Betracht kommende Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte nähere Ausführungen dazu vorausgesetzt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner gegenteiligen Feststellung (vgl. UA S. 2) in aktenwidriger oder sonst wie verfahrensfehlerhafter Weise vorgegangen ist. Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Sailer, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600610

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