Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrollverfahren. Doppelfehler. Prüfungspflicht. Entscheidungsreife. Rechtsschutzinteresse. Beschwer. Nichtigkeit. Unwirksamkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Werden in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren mehrere Rechtsfehler geltend gemacht, so ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (im Anschluss an vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – BVerwG 4 BN 59.00 – ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152).
2. Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben.
3. Ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dem Umfang der Prüfungspflicht des Normenkontrollgerichts hinsichtlich städtebaulicher Satzungen etwas geändert haben, bleibt offen.
4. Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, im Rechtsmittelzug die nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erreichte Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes durch die Feststellung seiner Nichtigkeit zu ersetzen.
Normenkette
BauGB § 215a Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 5, § 132 Abs. 2
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.12.2000; Aktenzeichen 8 S 399/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist ein kommunaler Zweckverband, welcher der örtlichen Wasserversorgung dient. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines von der Antragsgegnerin im Jahre 1999 beschlossenen Bebauungsplans.
Der Antragsteller fördert aus mehreren am Rande des Plangebietes gelegenen Brunnen Grundwasser für die Trinkwasserversorgung. Die Antragsgegnerin ist an der Trinkwasserversorgung beteiligt. Die höhere Verwaltungsbehörde genehmigte den Bebauungsplan im Verfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB, nachdem die Antragsgegnerin das Plangebiet nachträglich beschränkt hatte. Der Beschränkung des Genehmigungsantrages stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin nachträglich zu. Der Antragsteller befürchtet, dass bei Vollzug des Bebauungsplans die Trinkwasserförderung nachhaltig gefährdet wird. Er hat im Normenkontrollverfahren beantragt, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären.
Das Normenkontrollgericht hat den von dem Antragsteller angegriffenen Bebauungsplan, soweit er genehmigt wurde, mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (VGHBW-Ls 2001, Beilage 3, B 3) „bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mängel für nicht wirksam erklärt” und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als durchgreifende Fehler hat das Gericht einen Ausfertigungsmangel und einen Abwägungsfehler angesehen. Als einen derartigen Mangel hat das Gericht der Antragsgegnerin vorgehalten, dass sie ihre abwägungsbezogene Annahme, im Plangebiet sei das Lagern von Heizöl verboten, nicht in rechtlich gesicherter Weise umgesetzt habe. Weitere, von dem Antragsteller geltend gemachte Rechtsmängel hat das Normenkontrollgericht als nicht gegeben beurteilt.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Revision sei aus jedem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe zuzulassen. Das Normenkontrollurteil sei auch in der Sache fehlerhaft. Das Gericht hätte – statt der Feststellung nur der Unwirksamkeit – die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans treffen müssen. Die Zulassungsgründe ergäben – jedenfalls in ihrer Gesamtheit –, dass die geltend gemachten Mängel der Abwägung von solcher Art und Schwere seien, dass die Planung als Ganzes in Frage stehe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist – ihre Zulässigkeit im Übrigen angenommen – nicht begründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO im Hinblick auf die erstrebte Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans erfüllt sind.
1. Das erklärte Ziel der auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde ist hier, in einem Revisionsverfahren die Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung dahin zu erreichen, dass statt der vom Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgesprochenen Möglichkeit der Behebung der festgestellten Rechtsfehler in einem ergänzenden Verfahren vielmehr die in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgesehene Feststellung der Nichtigkeit getroffen wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Begehren bereits mangelnde Beschwer oder fehlendes Rechtsschutzinteresse (Normenüberprüfungsinteresse) entgegensteht (hierzu unten 2.), denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt jedenfalls in der Sache erfolglos (unten 3.).
2.1 Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer ein schützenswertes rechtliches Interesse daran besitzt, dass das Rechtsmittelgericht zu seinen Gunsten die Rechtslage klärt und dadurch gegenüber dem vorinstanzlichen Gericht abändernd entscheidet oder die Möglichkeit einer erneuten vorinstanzlichen Entscheidung eröffnet. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob diese Voraussetzungen als eine Frage der fehlenden materiellen Beschwer oder des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu beurteilen sind (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 11. Januar 1990 – VIII B 43.89 – BFH/NV 1991,168).
Das Normenkontrollgericht hat den von dem Antragsteller angegriffenen Bebauungsplan, soweit er genehmigt wurde, „bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mängel für nicht wirksam erklärt”.
Wird dieser Ausspruch zugunsten des Antragstellers formell rechtskräftig, steht aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit dieser Erklärung mit Wirkung gegenüber jedermann fest, dass der angegriffene Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 VwGO). Damit hat der Antragsteller jedenfalls sein prozessuales Ziel insoweit erreicht, als er durch einen Ausspruch des Normenkontrollgerichts eine verbindliche Feststellung über die „wahre Rechtslage” erhält. Durch den gerichtlichen Ausspruch ist der bisherige Rechtsschein beseitigt, die Antragsgegnerin habe einen Bebauungsplan rechtsgültig beschlossen und bekannt gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 43.93 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 74 – NVwZ 1995, 692). Die Antragsgegnerin ist zudem gehindert, ihren als fehlerhaft festgestellten Bebauungsplan bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zu erlassen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4 CN 3.97 – BVerwGE 108, 71 ≪72 f.≫ = NJW 1999, 986; Urteil vom 25. November 1999 – BVerwG 4 CN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 8 = DVBl 2000, 800 = NVwZ 2000, 813). Eine Beseitigung des festgestellten Fehler – wenn dieses möglich ist – kommt im vorliegenden Falle wegen des festgestellten Abwägungsmangels außerdem nur für die Zukunft in Betracht. Die Möglichkeit der rückwirkenden „Heilung” ist in Fällen des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 4 C 22.94 – BVerwGE 101, 58 ≪61≫; BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = NVwZ 1998, 956 zu § 215 Abs. 3 BauGB a.F.; Beschluss vom 6. März 2000 – BVerwG 4 BN 31.99 – NVwZ 2000, 808 = ZfBR 2000, 341 = BauR 2000, 1008). Der Antragsteller hat mithin nicht zu befürchten, die Antragsgegnerin werde den angegriffenen Bebauungsplan durch einen erneuten Satzungsbeschluss rückwirkend in Kraft setzen.
2.2 Ein auch im Revisionsverfahren verfolgbares Rechtsschutzinteresse, dass das Normenkontrollgericht den angegriffenen Bebauungsplan inhaltlich gerade aus denjenigen Gründen für rechtsfehlerhaft ansieht, die der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat, dürfte nicht bestehen.
2.2.1 Ist der gestellte Normenkontrollantrag zulässig, ist das Normenkontrollgericht bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Normenkontrollgericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das Normenkontrollverfahren dient nicht – wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gemäß §§ 216, 246 Abs. 1 a BauGB – einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.
Das Normenkontrollgericht kann demgemäß die angegriffene Satzung auch aus Gründen als rechtsfehlerhaft ansehen, welche der Antragsteller nicht vorgetragen hat oder welche die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – BVerwG 4 BN 59.00 – ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152). Das gilt auch für inzident zu entscheidende Vorfragen, welche die Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Satzung betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 7.98 – BVerwGE 110, 193 ≪198≫ = NVwZ 2000, 815). Weder Antragsteller noch Antragsgegner können demgemäß das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen.
Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben. Auch in diesem Falle stellt das Gericht nicht die „Gültigkeit” der angegriffenen Norm fest, sondern weist den Normenkontrollantrag lediglich mit der Wirkung formeller Rechtskraft für die Beteiligten als unbegründet ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1982 – BVerwG 4 N 1.80 – BVerwGE 65, 131 ≪137≫; Beschluss vom 2. September 1983 – BVerwG 4 N 1.83 – BVerwGE 68, 12 ≪15≫; Urteil vom 19. Januar 1984 – BVerwG 3 C 88.82 – BVerwGE 68, 306 ≪307≫).
Es erscheint fraglich, ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dieser bislang bestehenden und unumstrittenen prozessualen Rechtslage etwas geändert haben. § 215 a Abs. 1 BauGB verfolgt das Ziel, die Stellung der Gemeinde im Sinne der „Planerhaltung” des von ihr beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplans zu verbessern. Die planende Gemeinde, die ihre planerischen Absichten nicht aufgeben will, soll verfahrensbezogen ihr früheres Verfahren dort – gleichsam an „rangbereiter” Stelle – erneut beginnen dürfen, an der sich der Mangel gezeigt hat, um so das weitere Verfahren mit dem Ziel einer nunmehr ordnungsgemäßen Beschlussfassung beschleunigt fortsetzen zu können.
Diese Möglichkeit bestand vor dem In-Kraft-Treten des § 215 a Abs. 1 BauGB nach allgemeiner Auffassung auch für den Fall der normenkontrollgerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = NVwZ 1998, 956 zu § 215 Abs. 3 BauGB a.F.). Die Feststellung der Nichtigkeit betraf danach nur die Wirksamkeit der Satzung, erfasste aber nicht die fehlerfreien Verfahrensabschnitte (vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 – BVerwG 4 N 2.92 – BVerwGE 92, 266 = DVBl 1993, 1096; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 30. März 1990 – 7 B 3551/89 – DVBl 1990, 1119 mit abl. Anm. K. Schmaltz, DVBl 1990, 1120). So hatte die Gemeinde immer schon die Wahl, ob sie einen Verfahrens- oder Formfehler, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führte, nach § 215 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. behob oder zum Anlass dafür nahm, ein neues Bauleitplanungsverfahren einzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1997 – BVerwG 4 NB 40.96 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 = NVwZ 1997, 893).
§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO setzt die insoweit materiellrechtliche Vorschrift des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB prozessual um. Beide Vorschriften lassen keine Auslegung dahin zu, das Normenkontrollgericht solle nunmehr verpflichtet sein, die Rechtsgültigkeit der angegriffenen baurechtlichen Satzung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zu kontrollieren, und es müsse daher auch alle Mehrfachfehler, die etwa jeweils im ergänzenden Verfahren behoben werden könnten, von Amts wegen feststellen. Welchen Rechtsfehler es seiner Entscheidung zugrunde legt, schreiben ihm weder § 215 a Abs. 1 BauGB noch § 47 Abs. 5 VwGO verbindlich vor. Für eine andere Zielsetzung fehlt es nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen und nach deren Entstehungsgeschichte an jedem Anhalt. In den Gesetzesmaterialien wird die Frage eines mehrfachen Rechtsfehlers nicht behandelt. Das Normenkontrollgericht kann seine weitere Prüfung mithin abbrechen, sobald es einen Rechtsfehler als durchgreifend ansieht, um dem Antragsbegehren stattgeben zu können. Das entspricht übrigens auch der vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehobenen Ansicht, dass sich das Normenkontrollgericht nicht gleichsam ungefragt auf „Fehlersuche” begeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 – BVerwG 4 C 7.77 – Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 = DVBl 1980, 230; Urteil vom 17. Juni 1993 – BVerwG 4 C 7.91 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30 = NVwZ 1994, 281; Beschluss vom 12. September 1989 – BVerwG 4 B 149.89 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 19; Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4 CN 3.97 – BVerwGE 108, 71 ≪76≫ = NJW 1999, 986). Allerdings wird es häufig im Einzelfall naheliegend oder auch wünschenswert sein, dass das Normenkontrollgericht seine Prüfung nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Umstände auf die im Verfahren geltend gemachten oder sich anderweitig aufdrängenden Mängel ausdehnt. Dies ist an dieser Stelle jedoch nicht zu vertiefen.
2.2.2 Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Antragsgegnerin werde bei einem erneuten Satzungsbeschluss im Rahmen der planerischen Abwägung mutmaßlich jene von ihm angegriffenen Gründe wiederholen, welche das Normenkontrollgericht als rechtlich unbedenklich beurteilt hat.
Diese von dem Antragsteller gehegte Erwartung ist gewiss nicht fernliegend. Das ist indes nicht maßgebend. Ein Rechtsschutzinteresse dürfte nur dann zu bejahen sein, wenn die Entscheidung des Normenkontrollgerichts hinsichtlich der von ihm verneinten Rechtsfehler an der gemäß § 121 VwGO bestehenden Rechtskraft teilnehmen würde und dem Antragsteller deshalb nachteilig wäre. Das ist indes nicht der Fall. Eine materielle Rechtskraft besteht insoweit nicht. Das Normenkontrollgericht wäre in einem weiteren gerichtlichen Normenkontrollverfahren an die Gründe, mit denen ein Mangel der angegriffenen Satzung zuvor verneint wurde, rechtlich nicht gebunden. Der Antragsteller ist demgemäß nicht gehindert, in einem anderen gerichtlichen Verfahren dieselben Sachgründe gegen die „neue” Satzung geltend zu machen. In materieller Rechtskraft erwächst allein der Entscheidungsausspruch des Normenkontrollgerichts, dass der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin rechtsunwirksam ist und seine gerade diese Beurteilung tragenden „negativen” Entscheidungsgründe. Aus ihnen ergibt sich für den Antragsgegner das Verbot der Normwiederholung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 – BVerwG 4 CN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 8 = NVwZ 2000, 813 = DVBl 2000, 800).
Ein Antragsteller, der zwar die Feststellung der Nichtigkeit beantragt und lediglich die Feststellung der Unwirksamkeit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB erreicht hat, ist durch die formelle Rechtskraft der ersten Entscheidung prozessual nicht gehindert, erneut die Feststellung der Nichtigkeit gegenüber dem „neuen” Bebauungsplan zu beantragen, wenn die angegriffene Satzung in einem „ergänzenden Verfahren” erneut in Kraft gesetzt wurde. Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans könne wegen der als nicht durchgreifend angesehenen Mängel nicht getroffen werden, erwächst nicht in materieller Rechtskraft. Ist das Normenkontrollgericht an die einzelnen Gründe seiner früheren Entscheidung rechtlich nicht gebunden, so ist es prozessual nicht ausgeschlossen, dass das in einem „zweiten Durchgang” erneut angerufene Gericht nunmehr zur Feststellung der Nichtigkeit gelangt. Das kann sowohl durch „neue” Gründe als auch durch eine anderweitige Beurteilung der „alten”, aber seinerzeit nicht als durchgreifend angesehenen Gründe geschehen. Demgemäß muss ein Antragsteller zur Wahrung seiner Möglichkeiten kein Rechtsmittel einlegen, um bereits im „ersten Durchgang” die von ihm zunächst begehrte Feststellung der Nichtigkeit zu erreichen. Vielmehr kann er es bei dem Ausspruch der Unwirksamkeit bewenden lassen und zunächst das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens abwarten.
3. Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das spezifische Antragsziel, im Revisionsverfahren die Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans zu erreichen. Damit kann sie jedenfalls in der Sache selbst keinen Erfolg haben.
Ein im Sinne des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behebbarer Mangel liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht vor, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er den Kern oder das Grundgerüst der Abwägungsentscheidung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 4 CN 7.97 – Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1 = NVwZ 1999, 414; Beschluss vom 10. November 1998 – BVerwG 4 BN 45.98 – Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 2 = NVwZ 1999, 420; Beschluss vom 16. März 2000 – BVerwG 4 BN 6.00 – ZfBR 2000, 353 = BauR 2000, 1018; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 – BVerwG 4 BN 17.00 – Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 6 = NVwZ 2000, 1053). In diesem Falle führt der Mangel zur Feststellung der Nichtigkeit.
Der Gesetzgeber hat – in Abweichung von dem bereits erwähnten herkömmlichen Verständnis der Nichtigkeitsfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = NVwZ 1998, 956 zu § 215 Abs. 3 BauGB a.F.; vgl. für Form- und Verfahrensfehler auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 – BVerwG 4 N 2.92 – BVerwGE 92, 266; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – BVerwG 4 NB 26.92 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2 = NVwZ 1993, 361) – in § 215 a Abs. 1 BauGB für das Bauplanungsrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1998 dem Ungültigkeitsgrund der Nichtigkeit einer städtebaulichen Satzung einen zweiten Ungültigkeitsgrund, den der Unwirksamkeit wegen eines in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Mangels, geschaffen. Welche inhaltliche Bedeutung diese gesetzgeberische Maßnahme im Einzelnen hat, ist umstritten (vgl. mit jeweils unterschiedlicher Auslegung nur H. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl. 1999, § 215 a Rn. 7; K. Schmaltz, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, 6. Aufl. 1998, § 215 a Rn. 10; M. Schaber, VBlBW 1998, 161 ≪163≫; J. Schmidt, NVwZ 2000, 977 ≪982≫). Es wird unter anderem geltend gemacht, dass die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung auf der Grundlage der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht veranlasst war. Die vom Gesetzgeber normierte Unterscheidung würde danach – so wird geltend gemacht – zu einem Begriff der Nichtigkeit zwingen, der inhaltlich nur als Gegensatz zu der in § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Behebbarkeit des festgestellten Mangels in einem ergänzenden Verfahren verstanden werden könne. Es mag zweifelhaft sein, ob eine derartige Betrachtung geboten ist. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des § 215 a BauGB vor allem die Interessen der Gemeinden gesehen. Mit dem Mittel der „Planerhaltung” sollte ihnen eine vereinfachte und beschleunigte „Heilung” der für – nur – unwirksam erkannten Satzung eröffnet werden. Die Interessen eines Antragstellers können insoweit gegenläufig sein, als ihm auch daran gelegen sein kann, eine endgültige Klärung der Rechtslage – soweit sie ihn betrifft – dahin zu erreichen, dass die Gemeinde die angegriffene Satzung gerade nicht im Wege eines ergänzenden Verfahrens erneut in Kraft setzt. Dass derartige Interessen tatsächlich bestehen können, lässt sich nicht bestreiten. Maßgebend ist indes, ob der Gesetzgeber durch § 215 a BauGB einerseits und das in § 47 Abs. 2 und 5 VwGO bereitgestellte Rechtsschutzverfahren diesem Interesse auch Rechnung tragen wollte.
Das muss hier nicht vertieft werden. Auch wenn man annimmt, eine Unwirksamkeitsfeststellung nach § 215 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO komme nur in Betracht, wenn das Normenkontrollgericht vom Antragsteller geltend gemachte oder sonst ohne weiteres erkennbare Nichtigkeitsgründe geprüft und verneint habe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Vortrag der Beschwerde zu den Gründen, mit denen das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans verneint hat, ergibt, soweit er den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, keinen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO.
3.1 Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Mängel eines Bebauungsplans auch dann nach § 215 a BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können, wenn der Bebauungsplan an mehreren Abwägungsfehlern leide und zudem im Zeitpunkt des späteren Inkraftsetzens des Bebauungsplans eine gegenüber der ursprünglichen Abwägungsentscheidung veränderte Sachlage gegeben sei. Die so gestellte Frage ist zum einen nicht klärungsbedürftig und zum anderen nicht entscheidungserheblich.
3.1.1 Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die vom Normenkontrollgericht festgestellten und als durchgreifend angesehenen Mängel des Bebauungsplans nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten und daher die Feststellung der Nichtigkeit geboten gewesen wäre. Insoweit stellen sich klärungsbedürftige Fragen nicht.
3.1.2 Mit ihrem Vorbringen unterstellt die Beschwerde, dass die von ihr zum geltend gemachten Abwägungsausfall vorgetragenen und als schwerwiegend angesehenen Rechtsfehler gegeben sind. Auch auf der Grundlage dieser unterstellenden Annahme ist die Frage nicht klärungsbedürftig, ob jedenfalls das Zusammentreffen mehrerer Mängel ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausschließen kann. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt im Sinne der Beschwerde die Auffassung ohne weiteres zu, dass erst mehrere Mängel in ihrem Zusammentreffen die Feststellung rechtfertigen, ein tragfähiges städtebauliches Konzept der Gemeinde sei nicht mehr gegeben, auf dem ein ergänzendes Verfahren im Sinne einer Fehlerbehebung gleichsam aufbauen könnte. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, entzieht sich indes einer allgemein gültigen Festlegung.
3.1.3 Die weitere Frage der Beschwerde nach der Bedeutung der Sachlage in dem Zeitpunkt späteren Inkraftsetzens des Bebauungplans ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie ist ohne weiteres dahin zu beantworten, dass das Normenkontrollgericht nach Maßgabe des § 215 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 VwGO in seinem Verfahren nicht zu prüfen hat, ob in einem gedachten Zeitpunkt eines späteren Inkraftsetzens des Bebauungsplans eine gegenüber der ursprünglichen Abwägungsentscheidung veränderte Sachlage gegeben sein wird. Ob eine veränderte Sachlage gegeben sein wird und ob und inwieweit dies bei einer erneuten Beschlussfassung im Falle des ergänzenden Verfahrens zu beachten ist, ist eine Frage, welche die Gültigkeit des „neuen” Bebauungsplans betrifft. Das ist hier nicht zu behandeln.
3.2 Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1999 – BVerwG 4 C 3.98 – Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 = NVwZ 2000, 675. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besteht indes nicht.
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht, dass die sich widersprechenden Rechtssätze angegeben werden. Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Beschwerde hier nicht.
Miteinander in Widerspruch stehende Rechtssätze des revisiblen Rechts führt die Beschwerde nicht an. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung dargelegt, dass einer Gemeinde im Rahmen einer Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ein Anspruch auf Vorkehrungen zustehen kann, wenn diese zum Schutz einer vorhandenen gemeindlichen Trinkwasserversorgungsanlage erforderlich sind. Um eine derartige Frage gebotener nachträglicher Schutzauflagen oder gebotener Ausgleichsleistungen bei fehlgeschlagener Prognose handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Das Normenkontrollgericht hat die gemeindliche Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB dahin geprüft, ob die Antragsgegnerin Belange der Trinkwasserversorgung hinreichend und mit dem erforderlichen Gewicht beachtet habe. Das hat es in tatsächlicher Hinsicht bejaht. Dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar in der Tat die Ansicht entnommen werden, dass die Versorgung mit Trinkwasser eine wichtige kommunale Aufgabe ist, über die sich eine straßenrechtliche Planfeststellung nicht unbesehen hinwegsetzen darf. Ob damit ein allgemeiner Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO formuliert wurde, mag dahinstehen. Das Normenkontrollgericht hat sich jedenfalls zu der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in einen inneren Widerspruch gesetzt. Es hat durchaus gesehen, dass der Versorgung mit Trinkwasser auch mit der Zielsetzung eines effektiven Grundwasserschutzes in der kommunalen Abwägung ein hohes Gewicht zukommt. Ob seine hierzu getroffenen rechtlichen und tatrichterlichen Überlegungen in jeder Hinsicht zutreffend sind – wie dies die Beschwerde im Einzelnen bezweifelt –, ist keine Frage der gerade mit dem Zulassungsgrund der Divergenz angreifbaren Rechtsanwendung.
3.3 Die Beschwerde erachtet es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das dem Antragsteller zustehende Selbstverwaltungsrecht bezüglich der Trinkwasserversorgung ebenso wie die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis ein Abwehrrecht gegen konkurrierende Planungen anderer Hoheitsträger begründet.
Die so gestellte Frage ist – seine Entscheidungserheblichkeit unterstellt – in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Antragsteller ist ein Zweckverband nach baden-württembergischem Landesrecht. Das Zweckverbandsrecht gehört dem irrevisiblen Landesrecht an und entzieht sich damit einer revisionsgerichtlichen Klärung (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich zur Rechtsposition der Gemeinden geäußert hat, beruht dies auf der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 GG oder auf Bundesrecht, das der Gemeinde Befugnisse zuerkannt hat. Das hier maßgebende Bauplanungsrecht sieht eine besondere Stellung eines Zweckverbandes, welcher der Trinkwasserversorgung zu dienen bestimmt ist, nicht vor.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob die Antragsgegnerin als Mitgliedsgemeinde des Antragstellers einem Gebot des „verbandsfreundlichen Verhaltens” verpflichtet sei und ob die Antragsgegnerin diese Pflicht im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten hatte, ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Soweit sich die Beschwerde zur Stützung ihrer Ansicht erneut auf das baden-württembergische Zweckverbandsrecht bezieht, liegt die fehlende Klärungsfähigkeit in der Irrevisibilität des herangezogenen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Sollte dem Zweckverbandsrecht das von der Beschwerde befürwortete „übergeordnete Kooperationsprinzip” zu entnehmen sein, ist auch dieses Prinzip insoweit dem irrevisiblen Recht zuzuordnen. Der von der Beschwerde herangezogene Art. 28 Abs. 2 GG gehört zwar dem revisiblen Recht an. Der Antragsteller ist jedoch weder Gemeinde noch Gemeindeverband. Nach Landesrecht errichtete Zweckverbände erfasst Art. 28 Abs. 2 GG nicht. Derartige Verbände nehmen demgemäß an der grundgesetzlichen Selbstverwaltungsgarantie nicht teil.
Auch wenn man das Beschwerdevorbringen dahin versteht, dass das Normenkontrollgericht die Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit der Antragsgegnerin durch das Zweckverbandsrecht verkannt habe, lässt sich daraus eine klärungsfähige Frage nicht ableiten. Denn auch wenn man der Beschwerde darin folgt, dass das Zweckverbandsrecht die Planungshoheit der Antragsgegnerin einschränkt und dass dies auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch zulässig ist, so bleibt doch die Frage nach der Reichweite dieser Einschränkung eine solche des irrevisiblen Landesrechts.
Nimmt man unterstellend mit der Beschwerde ein bundesrechtliches Gebot der Kooperation zwischen kommunalem Zweckverband und Gemeinde an, so lässt sich aus diesem Gebot abstrakt ferner nicht ableiten, welche inhaltliche Entscheidung bei einem bestehenden Konflikt getroffen werden muss. Für die im vorliegenden Verfahren allein maßgebende prozessuale Frage, ob die Missachtung des Gebots der Kooperation zwingend gerade die Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans erfordert und daher die Revision zuzulassen sei, fehlt es an jedem Anhalt. Soweit die Beschwerde dies in ihrem Vorbringen behauptet, geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Darauf wird noch hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen einzugehen sein. Die hier erhobene Grundsatzrüge ist ohnehin nicht geeignet, dem Normenkontrollgericht eine fehlerhafte Rechtsanwendung hinsichtlich des landesrechtlichen Zweckverbandsrechts oder andere Rechtsfehler vorzuhalten.
3.4 Die Beschwerde sieht es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile eines Bebauungsplans von der Genehmigung ausnehmen kann, wenn anders Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden können. Die Beschwerde ergänzt ihr Vorbringen dahin, ob sich die Zulässigkeit einer Teilgenehmigung bei Bebauungsplänen über den in § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltenen Verweis auf § 6 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB hinaus aus allgemeinen Grundsätzen herleiten lasse.
Die aufgeworfenen Fragen bedürfen hier keiner Klärung. Wären die Fragen in einem Revisionsverfahren im Sinne der Beschwerde zu beantworten, so ergebe sich daraus nicht die Notwendigkeit, gerade die Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans festzustellen. Geht man von einer Rechtslage im Sinne der Beschwerde aus, so kann der so unterstellte Rechtsfehler ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.
3.5 Die Beschwerde trägt vor, das Urteil des Normenkontrollgerichts stehe in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 – BVerwG 4 NB 20.91 – (BVerwGE 90, 329) ab. Die erhobene Rüge ist unzulässig. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des § 86 VwGO liegt nicht vor.
3.5.1 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem etwa in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dem genügt das Vorbringen nicht.
Die Beschwerde bezeichnet zwar einen Rechtssatz, der sich aus der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Diesem stellt sie indes keinen entsprechenden Rechtssatz des Normenkontrollgerichts gegenüber. Sie legt lediglich dar, aus welchen Gründen sie dessen Rechtsanwendung im konkreten Falle aus tatsächlichen Gründen für unzutreffend ansieht. Mit diesem Vorbringen kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient – wie nochmals hervorzuheben ist – nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen. Es ist zudem entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennbar, dass eine zutreffende Anwendung des § 1 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin zwingend zur „endgültigen Unwirksamkeit” des angegriffenen Bebauungsplans führt und daher die Revision zuzulassen ist.
3.5.2 Das Vorbringen zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung bedarf keiner Entscheidung. Man kann mit der Beschwerde unterstellen, dass die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung nicht verträglich sind und dass das Normenkontrollgericht dies hätte erkennen müssen. Entscheidend ist angesichts der bestehenden prozessualen Lage hier nur, ob dies das vorinstanzliche Gericht unter Annahme des Vorbringens der Beschwerde hätte veranlassen müssen, die Nichtigkeit des Bebauungsplans im Sinne der von zugunsten der Beschwerde angenommenen „dauernden” Ungültigkeit festzustellen. Das ist auf der Grundlage der übrigen tatrichterlichen Feststellungen zu verneinen.
Die hier zugunsten der Beschwerde unterstellte Verletzung der Anpassungspflicht der § 1 Abs. 4 BauGB mag gewiss beachtlich sein. Nach der vom Normenkontrollgericht in seinen Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, welche die Beschwerde als solche nicht angreift, bestünde jedoch die konkrete Möglichkeit, dass es zwischen der Antragsgegnerin und dem Regionalverband zu einer inhaltlichen Verständigung kommt. Das genügt, um die Notwendigkeit der Feststellung der Nichtigkeit in dem von der Beschwerde verfolgten Sinne auszuschließen. Käme es zu einer Verständigung, so liegt ein neuer Sachverhalt vor, der je nach dem Inhalt der Verständigung auch eine neue kommunale Beschlussfassung rechtfertigt. Käme es zu keiner inhaltlichen Verständigung, entsteht dem Antragsteller kein Nachteil. Die Antragsgegnerin wäre durch das Verbot der Normwiederholung gehindert, den Bebauungsplan erneut in Kraft zu setzen.
3.6 Die Beschwerde macht zur Frage der sachgerechten planerischen Abwägung mehrere Zulassungsgründe geltend. Auch sie ergeben nicht, dass die Revision mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans zugelassen werden kann.
3.6.1 Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans auch auf den Verlauf der so genannten 50-Tage-Linie und der hierdurch bestimmten Abgrenzung zwischen den Wasserschutzzonen II und III ankommt. Das Vorbringen ist unzulässig, weil es keine revisible Rechtsfrage betrifft.
Die von der Beschwerde erläuterte und auch vom Normenkontrollgericht behandelte so genannte 50-Tage-Linie wird beispielsweise in Nr. 3.4 des Arbeitsblattes W 101 des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. zugrunde gelegt. Es handelt sich demgemäß um Richtlinien einer privaten Institution. Ihnen liegt gewiss ein beachtenswertes Erfahrungswissen zugrunde. Gleichwohl stellen diese Richtlinien keine revisiblen Rechtssätze dar. Ihre Auslegung und Anwendung kann daher einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht unterworfen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 – BVerwG 4 B 81.98 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280 = NVwZ 1999, 64). Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie stellt – für sich genommen – auch weder einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
3.6.2 Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Normenkontrollgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt, wie weit die so genannte 50-Tage-Linie des dem Plangebiet am nächsten gelegenen Brunnens I nach Westen reiche. Der Antragsteller habe mehrfach eine Beweiserhebung über die tatsächlichen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers beantragt. Es habe sich dem Normenkontrollgericht aufgrund der Aussagen des angehörten Fachgutachters aufdrängen müssen, dass eine entsprechende (weiterführende) Beweiserhebung geboten sei.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da nicht schlüssig. Dabei mag dahin stehen, dass die Beschwerde in ihrem Vorbringen nicht näher angibt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen (Beweismittel) für das vorinstanzliche Gericht in Betracht gekommen wären. Das Normenkontrollgericht hat den Verfasser eines Fachgutachtens (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) in der mündlichen Verhandlung gehört. Die Niederschrift weist aus, dass die Beteiligten dabei die Gelegenheit zur Fragestellung und zur Stellungnahme erhielten. Das Normenkontrollgericht hat mithin die Aufklärung des Sachverhalts entsprechend § 98 VwGO, § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen. Das war zulässig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 1.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = DVBl 1980, 593). Der Antragsteller hat ausweislich der Niederschrift eine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 98 VwGO, § 412 Abs. 2 ZPO nicht beantragt. Aus diesem Grunde konnte das vorinstanzliche Gericht annehmen, dass frühere schriftsätzlich gestellte Beweisanträge als erledigt anzusehen seien und der maßgebende Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei. Die nunmehr gestellte Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – BVerwG 1 B 144.97 – NJW RR 1998, 784).
3.6.3 Die Beschwerde sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob eine ordnungsgemäße Abwägung über den Bebauungsplan getroffen werden konnte, obwohl zur Zeit des Satzungsbeschlusses die Erschließungsplanung noch gar nicht vorlag, sondern in Ziff. 8.2. des Textteils des Bebauungsplans lediglich ausgeführt war, dass die künftige Erschließungsplanung Bestandteil des Bebauungsplans werde.
Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Frage ist – so wie sie gestellt wird – unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage muss durch eine abstrakt formulierte Rechtsfrage dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Mit ihrer Frage knüpft die Beschwerde vielmehr an tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte an, welche ausschließlich Fragen der konkreten Rechtsanwendung betreffen. Dass die Beschwerde die Fragen anders beantwortet wissen will, gibt ihnen noch keine grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerde als Frage dahin versteht, ob die Gemeinde einen Bebauungsplan trotz einiger noch offener Fragen beschließen darf, ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Es ist nach dem Vorbringen der Beschwerde ersichtlich, dass der von ihr vorgetragene Rechtsmangel – läge er vor – geradezu ein typischer Fall einer Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren darstellt und damit die erstrebte Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans ausschließt.
Die vorhandene Rechtsprechung hat übrigens geklärt, dass die Bauleitplanung berücksichtigen darf, dass ein auftretendes Problem nachfolgend gelöst werden wird, wenn dies mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Es muss insoweit nur geprüft werden, ob ein nachfolgendes Verfahren diese Sicherheit auch tatsächlich bietet. Das bedingt für den Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Prognose und eine materiellrechtliche Beurteilung. Hiervon ist das Normenkontrollgericht der Sache nach ausgegangen.
3.6.4 Die Beschwerde hält es für eine klärungsbedürftige Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob den Anforderungen des Grundwasserschutzes dadurch genügt werden kann, dass in Ziff. 8.2 des Textteils des Bebauungsplans vorgeschrieben wird, dass das nach den Vorgaben der Erschließungsplanung aufzubringende Bodenmaterial einen dort festgesetzten kf-Wert in der erforderlichen Mächtigkeit aufweisen müsse.
Das Vorbringen ist unzulässig, da es der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die Beschwerde wirft keine Rechtsfrage auf, sondern kritisiert allein das vom Normenkontrollgericht gebilligte Ergebnis der bauplanerischen Festsetzung. Es ist im Sinne der Auslegung revisiblen Rechts auch nicht möglich, ein Gefährdungspotential abstrakt festzulegen. Vielmehr ist dies die tatrichterliche Aufgabe unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist es zudem nicht zulässig, zur näheren Rechtfertigung einer Grundsatzrüge – wie hier geschehen – Beweis durch Sachverständige anzubieten.
3.6.5 Die Beschwerde erstrebt die Revision ferner zur Klärung der Frage, ob Bestimmungen eines Bebauungsplanes, nach denen im Plangebiet Betriebe, deren Produktionsablauf die Verarbeitung, den Transport oder die Lagerung wassergefährdender Stoffe erfordert, nicht zulässig sind, auch Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ausschließen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
Das Vorbringen ist unzulässig, weil es keine Frage revisiblen Rechts betrifft. Die Beschwerde möchte im Ergebnis eine Klärung erreichen, wie eine getroffene Festsetzung im angegriffenen Bebauungsplan zu verstehen ist. Dazu ist das Revisionsverfahren ungeeignet (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Bauplanerische Festsetzungen sind irrevisibles Ortsrecht. Bereits dies hindert eine revisionsgerichtliche Beurteilung. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der von der Beschwerde vorgetragene Mangel – läge er vor – eine Fehlerbehebung gemäß § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren von vornherein ausschließt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Der Vorsitzende Richter Dr. Gaentzsch ist aus dem Amt ausgeschieden. Berkemann, Berkemann, Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 637743 |
BauR 2002, 284 |
DÖV 2002, 351 |
ZfBR 2002, 274 |
BRS 2002, 281 |
BayVBl. 2002, 471 |
DVBl. 2001, 1872 |
UPR 2002, 30 |
FSt 2002, 495 |