Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweiswürdigung. rechtliches Gehör. richterliche Hinweispflicht
Normenkette
WBO § 18 Abs. 2 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
TDG Süd (Beschluss vom 26.01.2017; Aktenzeichen S 6 BLc 10/16 und S 6 RL 1/17) |
Gründe
Rz. 1
1. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Disziplinarbuße wegen unerlaubten nächtlichen Alkoholkonsums. Ihm ist neben einer weiteren Pflichtverletzung vorgeworfen worden, bei einem Auslandseinsatz in Afghanistan im Anschluss an eine genehmigte Freizeitveranstaltung innerhalb des Bundeswehr-Camps befehlswidrig mindestens eine Dose Bier nach Beginn des nächtlichen Alkoholverbots getrunken zu haben. Das Truppendienstgericht hat zwar die Feststellung der weiteren Pflichtverletzung aufgehoben, die Disziplinarbuße von 1 300 € auf 650 € herabgesetzt, den Vorwurf befehlswidrigen Handelns aber bestätigt. Nach der Befehlslage sei das nächtliche Alkoholverbot bereits um 22:30 Uhr in Kraft getreten. Der Antragsteller habe jedoch zwischen 23:00 Uhr und 0:30 Uhr des Folgetages Bier konsumiert und damit das Alkoholverbot missachtet. Das Truppendienstgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Rz. 2
2. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers nach § 22b WBO hat keinen Erfolg. Der geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Rz. 3
a) Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫ m.w.N.).
Rz. 4
In diesem Sinne hat das Truppendienstgericht das rechtliche Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, dass nach dem Inhalt der Veranstaltungsgenehmigung der Alkoholausschank bis 22:30 Uhr gestattet und dass darin eine Verlängerung der Erlaubnis zum Konsum alkoholische Getränke bis zum Veranstaltungsende um 23:00 Uhr zu sehen sei. Es ist dem jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt, weil seines Erachtens durch die Genehmigung der Veranstaltung die allgemein für das deutsche Einsatzkontingent und das Camp geltende Weisung, Alkoholkonsum stets um 22:30 Uhr einzustellen, nicht aufgegeben worden ist. Dieses Verständnis der Befehlslage ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch unvertretbar.
Rz. 5
Im Übrigen hat das Truppendienstgericht auch ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt, dass der Antragsteller den Alkohol nach 23:00 Uhr konsumiert hat. Es hat im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung sein Vorbringen, das Bier bereits vor 23:00 Uhr getrunken zu haben, nicht übergangen. Das Truppendienstgericht hat dieser Einlassung jedoch keinen Glauben geschenkt und aus seinem früheren Geständnis, das Bier erst nach dem gemeinschaftlichen Abbau nach Ende der Veranstaltung getrunken zu haben, gefolgert, dass der Alkoholkonsum nach 23:00 Uhr erfolgt sein muss. Diese Annahme lag angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller von einer Feldjägerstreife um 0:30 Uhr des Folgetages in geselliger Runde vor einer größeren Zahl von Bierdosen angetroffen worden ist, auch nahe.
Rz. 6
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schließlich nicht darin, dass das Truppendienstgericht den Antragsteller vor seiner Entscheidung nicht auf seine Rechtsauffassung zum zeitlichen Beginn des Alkoholverbots und auf seine tatrichterliche Überzeugung zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums hingewiesen hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine umfassende Hinweis- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 28 f.). Es kann zwar im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleichkommen und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ≪190≫ und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫). Im vorliegenden Fall musste der Antragsteller jedoch nach dem gesamten Verfahrensablauf damit rechnen, dass das Truppendienstgericht von einer Geltung des Alkoholverbots ab 22:30 Uhr oder/und einem Alkoholkonsum nach 23:00 Uhr ausgehen würde. Daher bestand auch ohne richterlichen Hinweis Anlass, zu beiden Fragen vorzutragen. Da der Antragsteller dies auch getan hat, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, was er im Falle eines Hinweises zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit die Entscheidung des Gerichts auf einem fehlenden richterlichen Hinweis beruhen kann.
Rz. 7
c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schließlich auch nicht darin, dass das Truppendienstgericht seiner Hinweispflicht aus § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO nicht nachgekommen wäre. Nach dieser Vorschrift muss das Truppendienstgericht, wenn Beweiserhebungen (etwa durch Zeugenvernehmungen, Einholung von Sachverständigengutachten oder Beiziehung von Urkunden) stattgefunden haben, dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen das Beweisergebnis mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme geben. Damit ist allerdings nur die Verpflichtung verbunden, über das Beweisergebnis - das heißt den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage, des Sachverständigengutachtens und der beigezogenen Urkunden - zu informieren. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten seine Beweiswürdigung oder seine Rechtsauffassung zur Entscheidungserheblichkeit erhobener Beweise vorab mitzuteilen. Soweit das Truppendienstgericht im vorliegenden Fall die Akten des Disziplinarverfahrens beigezogen hat, kann offen bleiben, ob darin überhaupt eine Beweiserhebung durch Beiziehung von Urkunden zu sehen ist und ob sich die Informationspflicht des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hierauf erstreckt oder - ähnlich wie § 33 Abs. 3 StPO - nur auf neue Beweisergebnisse bezieht. Denn das Truppendienstgericht hat dem Antragsteller jedenfalls vor seiner Entscheidung Akteneinsicht gewährt, sodass er die in der Akte enthaltenen Urkunden, z.B. zu seiner Beschuldigtenvernehmung, einsehen und hierzu Stellung nehmen konnte.
Rz. 8
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI10966689 |