Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 374 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG oder § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rüge, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1982 –4 S 1807/80 –ab, weil es davon ausgehe, dass dienstliche Beurteilungen einem Angestellten auch dann übertragen werden dürften, wenn dieser keine beamtenrechtliche Befähigung besitze, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen den obergerichtlichen Entscheidungen bestehen sollte, rechtfertigte dies nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage bereits ergangen ist.
Schon in seinem Urteil vom 17. April 1986 – BVerwG 2 C 8.83 – (Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen hat, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, und dabei den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer acht lassen darf. Daraus folgt zugleich, dass die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, nicht durch den Status beschränkt ist. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 – BVerwG 2 C 28.98 – (BVerwGE 108, 274 ≪278≫) davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht davon abhängt, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht; „vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein”. Dies entspricht im Übrigen der –in mehreren Entscheidungen nicht weiter angesprochenen –Praxis des Senats, der dienstliche Beurteilungen von Beamten nicht deshalb beanstandet hat, weil sie etwa von Soldaten (vgl. Urteil vom 17. April 1986, a.a.O.) oder von Angestellten gefertigt worden sind.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob nach rechtswidriger Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung
eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsplanstelle ohne Einholung aktueller dienstlicher Beurteilungen dem Schadensersatzanspruch eines übergangenen Bewerbers entgegengehalten werden kann, er wäre auch bei rechtmäßiger Durchführung des Verfahrens nicht befördert worden, weil sich aus einer nachträglich von einem Dienstvorgesetzten ohne beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung erstellten Leistungseinschätzung ergebe, dass er weniger geeignet gewesen sei, als der ausgewählte Beamte „,
bereits geklärt ist und nicht der weiteren Erörterung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, folgt nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit diesen Aufgaben Betrauten.
Die schließlich von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
„ob nach rechtswidriger Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsplanstelle ohne hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen dem Schadensersatzanspruch eines übergangenen Bewerbers entgegengehalten werden kann, dass er auch bei rechtmäßiger Durchführung des Auswahlverfahrens nicht befördert worden wäre, weil sich aus einer nachträglich durch einen inzwischen im Ruhestand befindlichen Beamten für den ausgewählten Beamten erstellten Leistungseinschätzung ergebe, dass der übergangene Beamte auch bei rechtmäßiger Durchführung des Verfahrens nicht befördert worden wäre”,
gebietet ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie ohne weiteres zu bejahen ist. Zwar trifft es zu, dass ein im Ruhestand befindlicher Beamter grundsätzlich nicht mehr an dem Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mitwirken darf. Deshalb ist er nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, auch nach Eintritt in den Ruhestand wie ein sachverständiger Zeuge Auskunft über die Leistungen des Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung – mit den Worten der Beschwerde und des Berufungsgerichts „Leistungseinschätzung” – vorzunehmen. Welche Bedeutung einer solchen „privaten” Äußerung im Hinblick auf die Ermittlung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt, obliegt der Würdigung im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe a GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Unterschriften
Albers, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen