Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 30.03.2012; Aktenzeichen 2 LB 8/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 452,86 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptgefreiten im Dienst der Beklagten. Die reguläre Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. März 2011. Im März 2009 fuhr der Kläger ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug von seinem Einsatzort zu seinem Wohnort. Bei einer Kontrolle legte er einen noch aus seiner Dienstzeit als Wehrdienstleistender stammenden Bahnberechtigungsausweis vor, dessen Gültigkeitsdauer er handschriftlich verändert hatte. Der Kläger räumte ein, den manipulierten Ausweis zweimal für Heimfahrten genutzt zu haben. Reguläre Fahrkarten habe er sich wegen finanzieller Probleme nicht kaufen können. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 3
Das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis hätte die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Der Kläger habe eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Er habe sich einer Urkundenfälschung sowie des Erschleichens von Leistungen schuldig gemacht. Den manipulierten Berechtigungsausweis habe er zweimal benutzt. Zudem habe Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestanden.
Rz. 4
2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 5
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 6
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,
“ob die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen missbräuchlicher Benutzung eines Bahnberechtigungsausweises rechtswidrig ist”
und
“ob die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen missbräuchlicher Benutzung eines Bahnberechtigungsausweises grundsätzlich eine Nachahmungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 5 SG darstellt.”
Rz. 7
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
Rz. 8
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 – BVerwG 8 C 180.67 – BVerwGE 38, 178 ≪180 f.≫ = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 – BVerwG 2 C 16.78 – BVerwGE 59, 361 ≪362 f.≫ = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 – BVerwG 2 C 17.91 – BVerwGE 91, 62 ≪63 f.≫ = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und Beschluss vom 16. August 2010 – BVerwG 2 B 33.10 – Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20).
Rz. 9
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 – BVerwG 6 C 2.81 – Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938 und vom 24. September 1992 a.a.O.).
Rz. 10
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.).
Rz. 11
Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgegangen und hat den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG als erfüllt angesehen.
Rz. 12
Einen Bedarf an der weitergehenden Klärung des Begriffs der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG legt die Beschwerde nicht dar. Sie wirft lediglich die Frage auf, ob im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Klägers die Voraussetzungen für seine fristlose Entlassung erfüllt sind. Dies ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern betrifft lediglich die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall.
Rz. 13
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
Fundstellen