Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen 9 S 1181/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 376 588,94 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin betreibt seit September 2006 die Arcus Klinik Pforzheim, die mit 30 Betten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen ist. Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin die Einbeziehung der Klinik in die Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Hinsichtlich der Pauschalförderung für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und den sog. kleinen Bauaufwand (§ 15 und § 16 LKHG) machte sie geltend, dass ihr wegen des hohen Leistungs- und Ausstattungsniveaus des Krankenhauses eine über die Regelförderung hinausgehende Ausnahmepauschalförderung zustehe. Mit Bescheid vom 21. September 2009 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Pauschalförderung für die Arcus Klinik für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 auf insgesamt 199 725,78 EUR fest. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Bewilligung einer höheren Regel-Pauschalförderung verfolgt. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass durch den Bescheid vom 21. September 2009 inzident die begehrte Aufstockung der Jahrespauschale wegen eines wesentlich abweichenden Bedarfs (§ 16 Abs. 2 LKHG) abgelehnt worden sei, hat die Klägerin die Klage entsprechend erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 eine Pauschalförderung in Höhe von jährlich 1 437 368 EUR zu bewilligen, hilfsweise die für die Jahre 2006 bis 2009 bewilligten Grund- und Fallmengenpauschalen um im einzelnen bezifferte Beträge zu erhöhen, und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er dem Begehren entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte mittlerweile Erstausstattungskosten in Höhe von 4 499 103 EUR als förderfähig anerkannt habe; bei Annahme einer Nutzungsdauer der kurzfristigen Anlagegüter von 10 Jahren errechne sich ein jährlicher Wiederbeschaffungsbedarf von 449 910 EUR; hinzukomme ein Förderbedarf für kleine bauliche Maßnahmen von jährlich 60 000 EUR. Ausgehend davon hat die Klägerin den Hauptantrag dahingehend geändert, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 25. September 2006 eine Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG von jährlich 509 910 EUR abzüglich des bereits bewilligten Betrages von 199 725,78 EUR zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG über den 31. Dezember 2009 hinaus begehrt. Des Weiteren hat er das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat er das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, über die gewährte Pauschalförderung hinaus insgesamt weitere 89 391,28 EUR zu bewilligen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Der Berufungsantrag beschränke sich nicht auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 und gehe damit über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Die Abtrennung des Verfahrens sei angezeigt gewesen, weil für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weitere Klagen der Klägerin wegen Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG beim Verwaltungsgericht anhängig seien. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine besondere Festsetzung der Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG sei unbegründet. Es widerspreche dem Wesen der Pauschalierung, den Förderbedarf am konkreten Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert der Erstausstattung auszurichten. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelförderung nicht vor. Es sei weder von der Klägerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein abweichender Pauschalbetrag im Sinne des § 16 Abs. 2 LKHG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Mit der Frage,
„ob die in § 9 Abs. 3 KHG verankerte Investitionsförderung durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus frei wirtschaften kann, und das Grundprinzip des KHG eines ‚eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhauses' (§ 1 KHG) es zulassen, eine die Regelpauschalförderung übersteigende Ausnahmepauschalförderung davon abhängig zu machen, dass sonst die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre”,
zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die begehrte Ausnahmepauschalförderung hiernach nicht zusteht. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 LKHG betrifft irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Anwendung der Landesnorm durch das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – revisiblen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2008 – BVerwG 3 B 56.08 -juris Rn. 2 und vom 20. September 1995 – BVerwG 6 B 11.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 ≪S. 8≫, jeweils m.w.N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.
Nach der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Das gilt unabhängig vom Förderweg, also auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschalbeträge im Sinne von § 9 Abs. 3 KHG. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 KHG verlangt nur, Träger von Plankrankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, obliegt nach § 9 Abs. 5 KHG („nach Maßgabe … des Landesrechts”) und § 11 Satz 1 KHG der landesrechtlichen Ausgestaltung (Urteil vom 30. August 2012 – BVerwG 3 C 17.11 – BVerwGE 144, 109 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 10, jeweils Rn. 22, 28). Geklärt ist in Bezug auf den durch § 9 Abs. 5 KHG vorgegebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (vgl. dazu Beschluss vom 12. Februar 2007 – BVerwG 3 B 77.06 – juris Rn. 5; Urteile vom 26. August 1993 – BVerwG 3 C 70.90 – Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 9 S. 5 = juris Rn. 16 m.w.N. und vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 41.84 – Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 S. 83 = juris Rn. 63) nicht in Frage gestellt wird. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mithilfe zusätzlicher Fördermittel abzufangen (Urteil vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 30, 42). Von diesen Maßgaben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck S. 13 f.). Weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf in Bezug auf § 9 Abs. 3 und Abs. 5 KHG ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ob die jährlichen Pauschalbeträge ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Dabei liegt auf der Hand, dass es für die Feststellung einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkreter, belastbarer Anhaltspunkte bedarf. Es ist daher aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für das Vorliegen eines abweichenden Bedarfs im Sinne von § 16 Abs. 2 LKHG darauf abgestellt hat, ob die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin ohne eine erhöhte Pauschalförderung konkret gefährdet wäre.
b) Die weitere von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,
ob es mit Bundesrecht, insbesondere §§ 1, 4, 9 Abs. 3 und 5 KHG, vereinbar ist, eine Ausnahmepauschalförderung von einer wirtschaftlichen Notlage des Krankenhausträgers abhängig zu machen, durch die die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre,
rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des Landesrechts Bundesrecht verletzt, ohne gleichzeitig herauszuarbeiten, dass die angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
Abgesehen davon erfasst die Fragestellung die Ausführungen des Berufungsgerichts nur unvollständig. Nach dessen Rechtsauffassung verlangt die Gewährung einer abweichenden Förderpauschale nach § 16 Abs. 2 LKHG, dass die Beschränkung auf die Regel-Pauschalförderung nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung zu einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses führt. Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ihres Krankenhauses eine wesentlich erhöhte Pauschale erforderlich sei. Sie habe in keiner Weise plausibel gemacht, dass die bewilligte Regelförderung ihrer Höhe nach die Leistungsfähigkeit notwendigerweise beeinträchtigen oder sogar zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, dass die allgemeine Förderpauschale nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung regelmäßig eine auskömmliche Finanzierung im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sicherstellt. Dementsprechend kommt § 16 Abs. 2 LKHG in der Auslegung durch das Berufungsgericht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn nämlich besondere Umstände vorliegen, die abweichend vom Regelfall eine die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses beeinträchtigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen erwarten lassen. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche besonderen Umstände anzunehmen sind, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend nachgehen, weil er im Fall der Klägerin schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gesehen hat. Ein grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.
c) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 LKHG anmahnt (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift).
d) Auch die weiteren Fragen,
„ob die notwendige Höhe einer Jahrespauschale von dem jeweiligen konkreten Jahresinvestitionsaufwand abhängig gemacht werden kann” und
„ob nicht aus dem Wesen der Pauschalförderung des § 9 Abs. 3 KHG abzuleiten ist, dass bei einer beantragten Ausnahmepauschalförderung der künftige Förderbedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter aus dem notwendigen und bisher einzelgeförderten Anlagengüterbestand pauschal abzuleiten ist”,
führen nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin meint, das Wesen der Pauschalförderung schließe es aus, im Rahmen einer beantragten Ausnahmepauschalförderung jährlich darzulegen und zu prüfen, ob die in dem Jahr vorgesehene Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter notwendig sei und ob Beschaffungen wegen unzureichender Regelförderung unterbleiben müssten. Daraus leitet sie ab, dass das Berufungsgericht ihre Pauschalmethode zur Bemessung des jährlichen Wiederbeschaffungsbedarfs nicht hätte ablehnen dürfen. Damit zeigt die Beschwerde aber schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil das Berufungsgericht die Unbegründetheit des Klageanspruchs nicht allein darauf gestützt hat, dass die Berechnungsmethode der Klägerin in Widerspruch zum Wesen der Pauschalförderung stehe, sondern zusätzlich selbstständig tragend („unabhängig davon” – 5. 16 unten des Urteilsabdrucks) darauf abstellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG nicht erfüllt sind. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 27. Januar 2014 – BVerwG 3 B 24.13 – ZOV 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.N.). Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 LKHG hat die Klägerin jedoch, wie gezeigt, keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang den Nachweis konkreter Beschaffungen verlangt, die wegen einer zu geringen Regelpauschalförderung unterbleiben müssten, lässt sich das dem Berufungsurteil so nicht entnehmen (vgl. Urteilsabdruck S. 17 ff.).
2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Verfahrenstrennung hätten nicht vorgelegen. Entscheidungen über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2011 – BVerwG 8 B 32.10 – juris Rn. 19 und vom 6. Dezember 2007 – BVerwG 9 B 53.07 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.N.). Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93 Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (stRspr; Beschluss vom 31. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren mehrere Ansprüche umfasse; es handele sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich auf einzelne Jahrespauschalen verteile. Damit zeigt sie keinen Mangel auf, der dem Berufungsurteil selbst anhaftet. Richtig ist zwar, dass die Anordnung der Verfahrenstrennung unzulässig wäre, wenn sich das auf die Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG gerichtete Klagebegehren als einheitlicher Streitgegenstand erwiese (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 – BVerwG 8 C 84.70 – BVerwGE 39, 319 ≪321 ff.≫). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 begehrten Pauschalförderung und der ab dem 1. Januar 2010 beanspruchten Förderung handele es sich um verschiedene Ansprüche im Sinne des § 93 Satz 2 VwGO, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinausgeht. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 (Bl. 171 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der auf die erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG bezogene Hauptantrag auf den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 beschränkt war. Dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Danach stellt sich die im Berufungsverfahren vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über den 31. Dezember 2009 hinaus als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, weil die Klägerin ein weiteres, zusätzliches Begehren in die Klage einbezogen hat. Ihr Einwand, die zeitlich unbegrenzt begehrte Ausnahmepauschalförderung sei rechtlich als einheitlicher Anspruch zu behandeln, greift nicht durch. Dem angefochtenen Urteil liegt erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass sich die Gewährung der Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG in Jahrespauschalen vollzieht. Der Förderbedarf ist jährlich zu berechnen und zu bewilligen (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 5 LKHG). Die Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang des Klagebegehrens weder verkannt noch einen Teil des Begehrens verfahrensfehlerhaft unbeschieden gelassen. Nach der – wie gezeigt – zulässigen Verfahrenstrennung war im verbleibenden Verfahren allein über den Anspruch auf Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG in Höhe von jährlich 509 910 EUR für die Jahre 2006 bis 2009 zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil geprüft und vollständig beschieden. Zu Unrecht meint die Klägerin, einen auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten Klageantrag habe sie nicht gestellt. Der Antrag ist im Klageanspruch auf zeitlich unbefristete jährliche Förderung ab dem 25. September 2006 mitenthalten.
c) § 91 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. In der Verfahrenstrennung liegt nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, ein widersprüchliches Verhalten, weil die Klageänderung im Nachhinein als nicht sachdienlich behandelt worden wäre. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist hier unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit bereits dadurch gegeben, dass der Beklagte sich auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2013 – 9 S 2474/12 – S. 6 des Beschlussabdrucks).
d) Ein Verfahrensfehler, der dem angefochtenen Urteil anhaftet, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abtrennung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist. § 101 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt, weil das Berufungsgericht über den verbliebenen Streitgegenstand aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2012 entschieden hat. Das anstelle einer Verkündung zugestellte Urteil (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erlassen worden. Der Urteilstenor einschließlich der Anordnung der Verfahrenstrennung ist am 19. Dezember 2012 der Geschäftsstelle übermittelt worden (Bl. 283 der Gerichtsakte). Soweit die Beschwerde das Prinzip der Mündlichkeit verletzt sieht, weil der Trennungsbeschluss erst nach der mündlichen Verhandlung und aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnis über die weiteren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren ergangen sei, richtet sich die Rüge unmittelbar gegen die Trennungsentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch, wie bereits dargelegt, nicht begründet werden. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Abgesehen davon können Entscheidungen über eine Verbindung oder Trennung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 3 VwGO).
e) Schließlich zeigt die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf der das angefochtene Urteil beruhen kann. Mit der Gehörsrüge wendet sich die Beschwerde ebenfalls unmittelbar gegen die nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Verfahrenstrennung. Soweit sie als Folge der Trennung eine zusätzliche Kostenbelastung beanstandet, betrifft das das abgetrennte Verfahren und nicht das hier angegriffene Berufungsurteil.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (3 × 509 910 EUR + 96/360 × 509 910 EUR – [199 725,78 + 89 391,28 EUR]).
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Kuhlmann
Fundstellen