Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 08.04.2010; Aktenzeichen 12 A 2784/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision des Klägers ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Rz. 2
1. Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2010 S. 1) zur Begründung des Zulassungsantrags
“auf die Begründung im Verfahren der Eltern (12 A 2782/07) Bezug genommen”
hat, genügt dies schon deshalb nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil der in Bezug genommene Schriftsatz der Beschwerdebegründung nicht in Kopie beigefügt war. Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl. Beschluss vom 2. August 2010 – BVerwG 4 BN 36.10 – juris). Wird der in Bezug genommene Schriftsatz nicht beigefügt, ist sein Inhalt nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen worden. Zudem ist die Entlastungswirkung des Begründungserfordernisses des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch eine pauschale Verweisung auf Vorbringen in einem anderen Verfahren nicht zu erreichen (Beschluss vom 19. November 1993 – BVerwG 1 B 179.93 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 13 zur pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen). Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem in Bezug genommenen Schriftsatz das herauszusuchen, was möglicherweise – bei wohlwollender Auslegung – zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. Beschluss vom 2. August 2010 a.a.O. Rn. 5).
Rz. 3
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, es wäre auch hier zu klären gewesen,
“ob durch ein konkretes Ereignis und aufgrund der Lebensführung davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger/die Klägerin zum deutschen Volkstum nicht mehr bekannt haben, bzw. sich zu einem anderen Volkstum bekannt haben und ein entsprechender Bewusstseinswandel eingetreten ist”
bezeichnet dies nicht eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige oder -fähige Rechtsfrage, sondern umschreibt eine Tatsachenfrage. Das weitere Vorbringen, das Berufungsgericht habe “auch in diesem Fall lediglich auf die Führung eines dem Kläger nicht zuzuordnenden Inlandspasses abgestellt”, umschreibt ebenfalls nicht eine klärungsfähige Rechtsfrage; überdies steht es mit dem Inhalt des anzufechtenden Urteils nicht im Einklang und enthält zudem die nicht näher ausgeführte Bewertung, dass der Inlandspass dem Kläger nicht zuzuordnen sei.
Rz. 4
Die Mitteilung, der Kläger habe stets angegeben, “beiderseits von deutschen Eltern abzustammen”, lässt nicht erkennen, welche rechtliche Bedeutung dies für die in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe haben könnte. Das Berufungsgericht hat die Abstammung des Klägers von deutschen Volkszugehörigen bejaht und das angegriffene Urteil selbstständig tragend darauf gestützt, dass es beim Kläger an einem durchgehenden Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum fehle (UA S. 8).
Rz. 5
Der am 2. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. August 2010 kann die vorstehend bezeichneten Mängel schon deshalb nicht heilen, weil die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 28. Juni 2010 abgelaufen ist. Das Vorbringen in jenem Schriftsatz ergänzt und vertieft insbesondere nicht bereits zuvor der Sache nach erhobene Rügen, sondern zielt auf die Frage, wie der Begriff “nach dem Recht des Herkunftsstaates” in § 6 Abs. 2 BVFG auszulegen sei, und legt auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 19. August 2010 vorgelegten Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 – 4 A 72/08 – keine Rechtsfrage dar, die revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte (s. dazu Beschluss vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 5 B 38.10 –).
Rz. 6
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Rz. 7
2.1 Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 2009 – BVerwG 5 B 35.09 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Rz. 8
2.2 Es ist schon fraglich, ob das Beschwerdevorbringen mit den eigenständigen Ausführungen eine Divergenz in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise miteinander in Widerspruch stehender, entscheidungstragender Rechtssätze bezeichnet; jedenfalls ist das Berufungsgericht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 – BVerwG 5 C 25.06 – (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110) abgewichen.
Rz. 9
Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz zu eigen gemacht, dass in der Entgegennahme, dem Führen, der Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum liegt, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist und weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden kann, wenn die Entgegennahme und Führung des Passes nicht vom Willen des Passinhabers getragen ist und er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann (Urteil vom 13. September 2007 a.a.O. Rn. 10). In wörtlicher Übereinstimmung und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Urteil ist vielmehr (UA S. 9) ausgeführt:
“Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken.”
Rz. 10
Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass dies hier der Fall sei, weil der Kläger in der Zeit von Mitte 1992 bis Juli 1995 den Inlandspass mit dem ungarischen Nationalitäteneintrag freiwillig genutzt/geführt habe, ohne die Möglichkeit wahrzunehmen, einen Pass mit deutschem Nationalitäteneintrag zu erhalten, betrifft die einzelfallbezogene Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes.
Rz. 11
Soweit die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2010 S. 2),
“das Bundesverwaltungsgericht verlangt ein Führen des Inlandspasses und ein Benutzen und nicht nur die Möglichkeit, dass dieser irgendwie hätte benutzt werden können”,
vernachlässigt dies bereits, dass der Senat in jener Entscheidung nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass der Betreffende den Pass mit der eingetragenen nichtdeutschen Nationalität nur dann für sich wirken lässt, wenn er ihn auch tatsächlich benutzt hat. Ansonsten ist nicht zu vertiefen, ob der Einwand der mangelnden tatsächlichen Benutzung des Ausweises mit der nicht-deutschen Nationalitätseintragung beachtlich gewesen wäre. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Bewertung, der Kläger habe sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt, “unabhängig von der zeitweisen Zurechenbarkeit des Eintrages einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass” – und damit selbstständig tragend – auch darauf gestützt, dass nicht festzustellen sei, dass der Kläger sich ab dem Zeitpunkt seiner Bekenntnisfähigkeit im Jahre 1977 bis zum Jahr 1990 auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe (UA S. 10 ff.). Bei einer derartigen kumulativen Mehrfachbegründung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser selbstständig tragenden Abweisungsgründe ein Zulassungsgrund vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1990 – BVerwG 9 B 107.90 – NVwZ 1991, 376, vom 20. August 1993 – BVerwG 9 B 512.93 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 = DVBl 1994, 210, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 15 = NJW 1997, 3328 und vom 18. März 2002 – BVerwG 5 B 9.02 –).
Rz. 12
3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Rz. 13
3.1 Soweit der Kläger durch Pauschalverweis (Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2010 S. 1) auch auf die im Verfahren der Eltern des Klägers (BVerwG 5 B 38.10) erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Bezug genommen haben sollte, kommt eine hierauf gestützte Revisionszulassung schon aus den unter 1. angeführten Gründen nicht in Betracht.
Rz. 14
3.2 Soweit mit dem Vorbringen,
“Auch hier wäre auch zu klären gewesen, ob durch ein konkretes Ereignis und aufgrund der Lebensführung davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger/die Klägerin zum deutschen Volkstum nicht mehr bekannt haben, bzw. sich zu einem anderen Volkstum bekannt haben und ein entsprechender Bewusstseinswandel eingetreten ist.”
eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat gerügt werden sollen, fehlt es bereits an einem den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Vortrag. Die Erhebung der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert die substantiierte Schilderung, durch welchen prozessualen Vorgang das rechtliche Gehör verletzt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 1993 – III B 109/91 – juris Rn. 7), dass der Betreffende seine prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um rechtliches Gehör zu erlangen (Beschluss vom 3. Dezember 1979 – BVerwG 2 B 16.78 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30), was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. März 1991 – BVerwG 9 B 56.91 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25). Diesen Erfordernissen genügt das Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2010 S. 1) nicht einmal im Ansatz.
Rz. 15
3.3 Wird die unzureichende Darlegung zurückgestellt und zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Beschwerde habe der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch rügen wollen, dass das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung unter den Nr. 1 und 2 gestellten (bedingten) Beweisanträgen des Klägers nicht gefolgt ist, verhülfe ihr auch dies nicht zum Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat die Beweisanträge zu Recht abgelehnt.
Rz. 16
a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 ≪216≫); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 ≪12≫; Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – BVerfGE 87, 1 ≪33≫). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪144≫ und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 ≪311≫; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Dabei ist maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (zur Zulassung der Revision stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
Rz. 17
b) Nach diesen Grundsätzen brauchte das Berufungsgericht dem Beweisantrag Nr. 1, soweit er sich auf den Eintritt des Klägers in den Verein der deutschen Minderheit “Wiedergeburt” bezieht, nicht nachzugehen. Denn dieser Antrag war auf eine – nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts – nicht entscheidungserhebliche Tatsache gerichtet. Der Beweisantrag sollte den Rechtsstandpunkt des Klägers belegen, sich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf andere Weise (als durch Nationalitätenerklärung) durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger seine Aktivitäten für den Verein “Wiedergeburt” erst nach 1990 begonnen hat, dass die Gefahrenlage im Transkarpatengebiet jedenfalls 1977 bereits entfallen war und dass ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gegenüber öffentlichen Stellen im Zeitraum 1977 bis 1990 nicht erkennbar ist (UA S. 11 f.), waren die vom Kläger unter Beweis gestellten – den Zeitraum ab 1990 betreffenden – Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn selbst wenn er sich ab dem Jahr 1990 durch seine Aktivitäten im Verein “Wiedergeburt” auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hätte, wäre dieses Bekenntnis – wegen des nicht nachgewiesenen Bekenntnisses im Zeitraum 1977 bis 1990 – nicht durchgehend erfolgt.
Rz. 18
c) Hinsichtlich der übrigen im Beweisantrag Nr. 1 unter Beweis gestellten Tatsachen – “dass er ungeachtet der Eintragungen in seinem Inlandspass, wenn er von Behörden aufgefordert wurde, seine Nationalität anzugeben, die deutsche Nationalität angegeben hat (Immatrikulation, Eintrag in Wahllisten)” – ist das Berufungsgericht (UA S. 16) in nicht zu beanstandender Weise von einem unzulässigen Beweisantrag (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) ausgegangen. Das Tatsachengericht muss einem Beweisangebot nicht nachgehen, wenn dieses nicht derart hinreichend substantiiert ist, dass das Gericht in der Lage ist, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen und die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels zu beurteilen (Urteil vom 12. April 1988 – BVerwG 3 C 37.87 – Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 28 m.w.N.). So liegt es hier. Der Beweisantrag bezeichnet weder die konkreten Zeitpunkte, zu denen der Kläger sich gegenüber Behörden des Herkunftsstaates zum deutschen Volkstum bekannt haben will – dies ist aber im Hinblick auf die Frage des durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ab dem Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit entscheidungserheblich –, noch hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, weshalb sein als Zeuge benannter Vater Kenntnis von der in sein Wissen gestellten Tatsache haben kann.
Rz. 19
d) Auch den (bedingt) gestellten Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Anhörung seines Vaters darüber Beweis zu erheben, dass der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen der deutschen Minderheit (Festivalen, Jugend- und Volksabenden, Gottesdiensten und öffentlichen Kirchweihfesten, an denen ausschließlich deutsche Volkszugehörige aufgetreten seien), teilgenommen hat, hat das Berufungsgericht zu Recht wegen mangelnder Konkretisierung der Beweistatsachen als unzulässig abgelehnt (UA S. 16). Denn der Beweisantrag benennt bereits nicht, wann der Kläger an welchen Veranstaltungen teilgenommen haben will und ob die vorgebliche Teilnahme den Behörden des Herkunftsstaates überhaupt bekannt geworden ist.
Rz. 20
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 21
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 49.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen
Fundstellen