Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 29.09.2008; Aktenzeichen 6 BV 05.3193) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 119 790,67 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin und die beklagte Gemeinde schlossen in den Jahren 1994, 1995 und 1998 drei im Wesentlichen gleichlautende Verträge über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.
Rz. 2
Das Verwaltungsgericht hat auf die im Jahr 2003 erhobene Klage die Beklagte zur teilweisen Rückzahlung von Ablösebeträgen verurteilt. Die Klage sei hinsichtlich des Vertrages aus 1998 unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet, im Übrigen verjährt. Hinsichtlich der beiden älteren Verträge bestehe ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Ablösungsvereinbarungen seien nichtig, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Berechnung des beitragsfähigen Ablösebetrages anhand der gesetzlichen Vorgaben gröblich missachtet habe.
Rz. 3
Beide Beteiligte haben Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr betragsmäßig erweitertes Zahlungsbegehren ausdrücklich auch auf Amtshaftung gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den der Klägerin erstinstanzlich zugesprochenen Betrag teilweise reduziert und die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs als unzulässig angesehen, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht eröffnet sei. Es bleibe der Klägerin offen, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Klage zu den ordentlichen Gerichten zu erheben, ohne dass dem der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit oder der Rechtskraft entgegenstünde. In der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof wegen der Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarungen einen landesrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin in bestimmter Höhe mit Blick auf den Vertrag aus dem Jahr 1998 bejaht; hinsichtlich der beiden älteren Verträge sei dieser Anspruch gemäß der im Bayerischen Kommunalabgabengesetz (BayKAG) angeordneten Verweisung auf § 228, § 229 Abs. 1 Satz 1 und § 232 der Abgabenordnung (AO) verjährt. Ebenfalls verjährt seien sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche, soweit sie mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch deckungsgleich, also auf Rückerstattung der auf die nichtigen Ablösungsvereinbarungen geleisteten Zahlungen der Klägerin gerichtet seien. Der Anwendungsvorrang der Vorschriften der Abgabenordnung erfasse auch solche Ansprüche, da der Landesgesetzgeber mit einer kurzen Verjährung Rechtssicherheit für die kommunale Haushaltsplanung auch für aus Abgabenschuldverhältnissen und daraus abgeleiteten vertraglichen Verhältnissen, namentlich aus Ablösungsvereinbarungen, sich ergebende konkurrierende verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche habe schaffen wollen. Diese spezielle Regelung schließe gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) einen Rückgriff über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts aus, namentlich gelte – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – keine 30-jährige Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss. Der zuerkannte Betrag sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayKAG i.V.m. § 236 Abs. 1, § 238 AO mit eineinhalb Prozent (richtig wohl – wie im Tenor des Berufungsurteils – einhalb Prozent) pro Monat seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt unter keinem der angeführten Gesichtspunkte eine Zulassung der Revision.
Rz. 5
1. Soweit die Beschwerde beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt hat, einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin zu prüfen, liegt ein Revisionszulassungsgrund nicht vor.
Rz. 6
a) Die Beschwerde sieht insoweit als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die (von ihr in vier jeweils leicht abgewandelten Formulierungen) sinngemäß aufgeworfene Frage an,
ob § 17a Abs. 5 GVG gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vorrangig ist mit der Folge, dass das Rechtsmittelgericht im Verwaltungsrechtsweg auch über Amtshaftungsansprüche entscheiden muss.
Rz. 7
Die Beschwerde meint, dass dem in § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO angeordneten Verbot der Rechtswegprüfung durch das Rechtsmittelgericht Vorrang vor § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG zukomme, wonach Ansprüche auf Entschädigung und aus Amtspflichtverletzung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG von der erweiterten Entscheidungskompetenz des Gerichts des zulässigerweise beschrittenen Rechtswegs (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) ausgenommen (“unberührt”) bleiben, so dass der Vorbehalt zugunsten der Zivilgerichte in der Rechtsmittelinstanz nicht gelte. In dieser Allgemeinheit war die aufgeworfene Frage jedoch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung und kann deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage nicht rechtfertigen. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren Ansprüche aufgrund von Amtspflichtverletzungen geltend gemacht hat und die Klage insoweit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG unzulässig sei. § 17a Abs. 5 GVG hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht erwähnt und auch nicht erwähnen müssen, weil nach seiner Auffassung Amtshaftungsansprüche nicht Gegenstand der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung waren. Eine Verfahrensrüge hat die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist insoweit nicht erhoben.
Rz. 8
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1973 – BVerwG 7 C 59.70 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 123 S. 59 ab. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg im Fall einer bindenden Verweisung (§ 41 Abs. 2 VwGO a.F.) eröffnet sein kann, ohne dass dies gegen Art. 34 Satz 3 GG verstoße. Einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer bindenden Verweisung die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges verneinen würde. Eine solche Fallkonstellation stand hier nicht Rede. Auf eine etwaige Abweichung von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts kann die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht gestützt werden, weil Urteile dieser obersten Bundesgerichte nicht zu den divergenzfähigen Entscheidungen i.S. dieses Zulassungsgrundes gehören.
Rz. 9
2. Ein Revisionszulassungsgrund liegt auch nicht mit Blick auf einen von der Klägerin geltend gemachten Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Änderung des den Ablösungsverträgen zugrunde liegenden Bebauungsplans vor.
Rz. 10
a) Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht gehalten, in seinen Entscheidungsgründen auf den Vortrag der Klägerin, aus dem sie einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und weitergehende Zahlungsansprüche herleitet, näher einzugehen. Denn nach seiner für die Beurteilung des Verfahrens maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung waren die Ablösungsvereinbarungen nichtig und damit unwirksam. Dass aus einer unwirksamen Vereinbarung keine Rechtsfolgen hergeleitet werden können, und zwar auch nicht solche, die sich aus der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben, ist so selbstverständlich, dass es keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte. Ob die Klägerin wegen der von ihr behaupteten schuldhaften Veranlassung der Nichtigkeit der Verträge durch die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Erstattung von auf diese Verträge geleisteten Zahlungen verlangen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erörtert.
Rz. 11
b) Hiervon ausgehend kann auch die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge keinen Erfolg haben.
Rz. 12
Die Beschwerde formuliert vier (jeweils leicht abgewandelte) als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Fragen, nämlich ob unter den darin beschriebenen Umständen, die sie Sachverhaltselementen des Streitfalls entnimmt, ein sog. ablösungstypisches Risiko vorliege mit der Folge, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Ablösungsverträge in Betracht zu ziehen wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde mit den so formulierten Fragestellungen, durch die sie letztlich lediglich die konkreten Umstände des Streitfalls als verallgemeinerungsfähige Fallkonstellation darzustellen sucht, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet hat, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht. Insoweit kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 13
Jedenfalls ist die Grundsatzrüge unbegründet, weil die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung waren. Denn angesichts der von ihm angenommenen Nichtigkeit der Ablösungsverträge kam ein Anspruch aus der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein nicht in Betracht.
Rz. 14
3. Die Divergenzrüge zum Umfang der der Klägerin zuerkannten Prozesszinsen greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde macht insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche von mehreren, von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (unter anderem – als frühestes – von dem Urteil vom 7. Juni 1958 – BVerwG 5 C 272.57 – BVerwGE 7, 95 ff.), denen zufolge im Verwaltungsprozess Zinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zuzusprechen seien. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. In der vorstehend zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen “in der Regel” bzw. “grundsätzlich” Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu entrichten seien. Der Gesetzgeber sei aber nicht gehindert, für bestimmte Arten von Geldforderungen den Zinsanspruch anderweit zu regeln oder ihn auszuschließen (a.a.O. Leitsatz 1 bzw. S. 97). Die entsprechende Anwendbarkeit von § 291 BGB gilt mithin lediglich vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen (zuletzt Urteil vom 28. Juni 1995 – BVerwG 11 C 22.94 – BVerwGE 99, 53 ≪54≫; stRspr). Ohne Widerspruch dazu geht das angefochtene Urteil in Anwendung irrevisiblen Landesrechts davon aus, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) und dd) BayKAG angeordneten Verweisung auf § 236 Abs. 1, § 238 AO eine solche spezielle Regelung getroffen habe. Eine Divergenz ist danach nicht zu erkennen.
Rz. 15
4. Die Beschwerde sieht weitere Verfahrensmängel wiederum in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz darin, dass das angefochtene Urteil sich nicht mit ihrem – von ihr als wesentlich angesehenen – Vortrag befasst, wonach die von der Beklagten begangenen Verstöße bei der Abrechnung des Ablösungsbetrages offensichtlich und nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich und arglistig gewesen seien; dies sei dem Bürgermeister der Beklagten aufgrund eines Prüfberichts vor Abschluss der beiden jüngeren Verträge auch bewusst gewesen. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Denn nach der – wie bereits dargelegt (vgl. oben 2 a) – für die Frage eines Gehörsverstoßes bzw. sonstigen Verfahrensmangels zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs unterlagen alle Schadensersatzansprüche den gleichen Verjährungsvorschriften wie der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, soweit sie auf dasselbe Rückerstattungsbegehren wie dieser gerichtet waren. Die Frage, ob den jeweiligen Ansprüchen ein nur fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zugrunde lag, war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für dessen Rechtsfindung nicht entscheidungserheblich. Dem setzt die Beschwerde lediglich ihre abweichende Rechtsansicht entgegen, wonach sich aus dem (behaupteten) vorsätzlichen Handeln der Beklagten “im Hinblick auf die Verjährung möglicher Ansprüche und auf die Konkurrenzverhältnisse andere Rechtsfolgen ergeben müssen” (Beschwerdebegründung S. 35 oben). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Verfahrensbeteiligte es für richtig hält (Beschluss vom 23. Juni 2008 – BVerwG 9 VR 13.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 = NVwZ 2008, 1027 ≪1028≫; stRspr).
Rz. 16
5. Die Beschwerde formuliert schließlich drei (der Sache nach gleichgerichtete) Fragen von – nach ihrer Ansicht – grundsätzlicher Bedeutung zum Konkurrenzverhältnis des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss und ihren jeweiligen Verjährungsfristen. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die aufgeworfenen Fragen im Streitfall jeweils irrevisibles Landesrecht betreffen. Zwar sind die beiden angesprochenen Rechtsinstitute, der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wie der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, nunmehr geregelt in § 311 Abs. 2 BGB), aus dem Bürgerlichen Recht übernommene Rechtsgrundsätze auch des Bundesrechts. Im Streitfall finden sie indes im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rückabwicklung der nichtigen Ablösungsverträge lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts und teilen damit dessen Rechtscharakter (Beschlüsse vom 19. September 2000 – BVerwG 4 B 65.00 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15 S. 1 und vom 10. August 2007 – BVerwG 9 B 19.07 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 6).
Rz. 17
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Differenz des von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragten (204 239,73 €) und zugesprochenen (84 449,06 €) Betrages der Hauptforderung.
Unterschriften
Dr. Storost, Domgörgen, Buchberger
Fundstellen
Haufe-Index 2301555 |
DVBl. 2010, 575 |