Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen 5 K 834/05) |
VG Dresden (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 5 K 834/05) |
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 2 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4./18. Mai 2005 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beigeladenen zu 2 bis 5 als Gesamtschuldner ein Drittel. Der Kläger trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 5. Die Beigeladenen zu 2 bis 5 tragen als Gesamtschuldner ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht die Verpflichtung der Beklagten, an den Flurstücken 229, 229/1 und 229b der Gemarkung D… dem Bankhaus B… & F… i.L. Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen, hilfsweise dem Kläger Bruchteilseigentum in Höhe von weiteren 1274/3150 Anteilen einzuräumen. Die Flurstücke wurden mit Auflassung vom 3. Juli 1942 an Johannes K…, den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2 bis 5, veräußert, der am 13. Oktober 1942 als Eigentümer eingetragen wurde. Mit Auflassung vom 10. Oktober 1942 veräußerte Johannes K… die Flurstücke an die I… & W… AG (IWAG), die nach Abtrennung einer Teilfläche 1943 als Eigentümerin der Flurstücke 229 (neu), 229a (seit 1983 229/1) und 229b eingetragen wurde; zugleich wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten von Johannes K… eingetragen, der die Flurstücke aufgrund des Vorkaufsrechts 1948 wieder erwarb. Derzeitiger Eigentümer der Flurstücke ist die Beigeladene zu 1. An der IWAG, die 1948 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet wurde, war der jüdische Bankier Dr. Fr…, Großvater und Rechtsvorgänger des Klägers, unmittelbar in Höhe von 165/3150 Anteilen sowie mittelbar – in einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe – über seine Beteiligung an der B… & F… OHG als Trägerin des Bankhauses B… & F… beteiligt, deren Gesellschafter Dr. Fr… und Alfred R… waren. Durch Auseinandersetzungsvertrag der beiden Gesellschafter vom 29. April 1937 wurde die OHG aufgelöst und das Bankhaus mit Aktiven und Passiven zum 1. Januar 1937 von der Einzelfirma Alfred R… übernommen. Laut Handelsregistereintragung vom 5. Mai 1937 war Dr. Fr… aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst. Durch Bescheid vom 11. September 2001 übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Kläger Bruchteilseigentum an den Flurstücken 229, 229/1 und 229b in Höhe von 165/3150 Anteilen aus der unmittelbaren Beteiligung von Dr. Fr… an der IWAG sowie in Höhe von 750/3150 Anteilen aus dessen mittelbarer Beteiligung über die OHG zurück und lehnte weitere Rückübertragungsansprüche des Klägers ab; zugleich übertrug es den Beigeladenen zu 2 bis 5 in ungeteilter Erbengemeinschaft Bruchteilseigentum an den Flurstücken in Höhe von 2233/3150 Anteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, dem Kläger Bruchteilseigentum an den Flurstücken in Höhe von weiteren 647/6300 Anteilen Zug um Zug gegen die anteilige Herausgabe der Gegenleistung aus dem zwischen der IWAG und Johannes K… am 12. Mai 1947 geschlossenen Kaufvertrag an die Beigeladenen zurückzuübertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dr. Fr… habe mit seinem Ausscheiden aus der OHG im Wege der sog. Arisierung seine mittelbare Beteiligung an der IWAG, die Alleinerbin Dr. Fr… und Rechtsvorgängerin des Klägers habe die unmittelbare Beteiligung durch Einziehung der IWAG-Aktien Dr. Fr… nach dessen Tod verfolgungsbedingt verloren. Da die in Rede stehenden Flurstücke i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von der IWAG nach dem Verlust der mittelbaren Beteiligung, aber vor dem Verlust der unmittelbaren Beteiligung Dr. Fr… angeschafft worden seien und seit ihrer Veräußerung im Jahr 1948 nicht mehr zu dem Vermögen des Unternehmens gehörten, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Flurstücken zu, der sich nach der seiner Rechtsvorgängerin entzogenen unmittelbaren Beteiligung mit Anteilen in Höhe von 165/3150 sowie nach der seinem Rechtsvorgänger entzogenen mittelbaren Beteiligung in Höhe von 750/3150 IWAG-Vorzugsaktien zuzüglich – im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigter – 647/6300 IWAG-Stammaktien bemesse. Dabei sei die Beteiligung Dr. Fr… an der OHG mit 50 % anzunehmen, weil sie in dieser Höhe durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 – 3 K 1913/93 – rechtskräftig festgestellt worden sei. Da nach jenem Urteil die OHG aufgrund der Anmeldung der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht habe wiederaufleben können, weil das Quorum von mehr als 50 % nicht erreicht worden sei, stünden ihr keine eigenen Ansprüche zu. Nach der Schädigung Dr. Fr… vom Bankhaus B… & F… erworbene weitere IWAG-Stammaktien seien nicht berücksichtigungsfähig, weil Aktien keine Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG seien. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 2 bis 5 haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
a) Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und kausaler Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 8. März 1994 – 3 K 1913/93 – geltend macht, ist die Revision aus den Gründen nicht zuzulassen, die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2006 – BVerwG 7 B 68.05 – dargelegt hat. Auf diese Gründe kann hier verwiesen werden, da in jenem Verfahren Beschwerdeführer der Kläger und Beschwerdegegnerin die Beklagte des vorliegenden Verfahrens waren.
b) Die Revision ist auch nicht wegen der im vorliegenden Verfahren von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Verfahrensfehler zuzulassen. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht dem Antrag des Klägers entsprechend bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 2 K 2802/99 vor dem Verwaltungsgericht Dresden ausgesetzt hat, hat ihre Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der in einem Revisionsverfahren überprüft werden könnte. Das hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 13. September 2005 – BVerwG 7 B 14.05 –, der im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unter Beteiligung der Beklagten ergangen ist, im Einzelnen dargelegt; darauf wird Bezug genommen.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler eine fehlende oder unzureichende Urteilsbegründung hinsichtlich der Beteiligung Dr. Fr… am Bankhaus B… & F… oder an dessen Trägerin B… & F… OHG geltend macht, ist die Revision nicht zuzulassen, weil der Kläger durch die angeblich mangelhafte Begründung nicht beschwert ist. Die Beschwerde beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm angenommenen Bindung an das Urteil vom 8. März 1994 die Beteiligung Dr. Fr… mit “exakt 50 %” annehme; das widerspreche dem einschlägigen Entscheidungssatz jenes Urteils, durch den die Beteiligung Dr. Fr… mit “nie mehr als 50 %” angenommen worden sei. Auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler kann das angegriffene Urteil nicht beruhen, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht ohne die hier als verfahrensfehlerhaft unterstellte Annahme einer Beteiligung Dr. Fr… von 50 % zu einem für den Kläger sachlich günstigeren Ergebnis, nämlich zu einer Beteiligung Dr. Friedheims in Höhe von mehr als 50 %, gelangt wäre. An einer solchen Annahme wäre es durch die Bindungswirkung des Urteils vom 8. März 1994 gehindert gewesen.
Soweit die Beschwerde nicht näher bezeichnete Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht die Eigenschaft von Aktien als Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verneint und den Kläger zur Herausgabe der Gegenleistung aus dem Kaufvertrag vom 12. Mai 1947 an die Beigeladenen zu 2 bis 5 verpflichtet hat, ist die entsprechende Rüge unzulässig. Die Beschwerde macht mit diesem Vorbringen keinen Verfahrensmangel geltend, sondern greift in Wahrheit die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Mit derartigen Angriffen lässt sich die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreichen.
c) Die Revision ist hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eigenschaft von Aktien als Vermögensgegenständen auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die behauptete Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 (BVerfGE 99, 129 ≪143 f.≫) liegt schon deswegen nicht vor, weil das Bundesverfassungsgericht darin keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass Aktien als Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anzusehen sind. Gleiches gilt für die angebliche Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1998 – BVerwG 7 C 1.98 – (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 58 S. 130 ≪132≫). Der Senat hat in jenem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass bei einem rechtsstaatswidrigen Zugriff auf Bargeld Gegenstand der Schädigung die konkreten Banknoten in ihrer Eigenschaft als bewegliche Sachen sind, bei deren Vermengung oder Vermischung mit einem Kassenbestand das Alleineigentum gemäß dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz untergeht. Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte, die Kontoguthaben als feststellbare Vermögensgegenstände anerkannten, möchte die Beschwerde offenbar zum Ausdruck bringen, dass hinterlegte Aktien ebenso wie Kontoguthaben individualisierbar seien. Dabei verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die Rückübertragung weiteren Bruchteilseigentums an dem in Rede stehenden Grundstück in Höhe der Stammaktien der IWAG, die das Bankhaus B… am 15. Juli 1938 hielt, nicht mangels Individualisierbarkeit der Aktien, sondern deshalb abgelehnt hat, weil Aktien keine Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG seien. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das angegriffene Urteil von der bezeichneten Entscheidung abweicht.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob “es sich bei später erworbenen Aktien an Aktiengesellschaften um später angeschaffte Vermögenswerte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG” handelt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da über sie in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Wird nämlich unterstellt, dass später erworbene Aktien später angeschaffte Vermögensgegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sind, könnte der Berechtigte nur verlangen, dass ihm im Wege der ergänzenden Einzelrestitution Bruchteilseigentum an den später angeschafften Aktien in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung eingeräumt wird. Die Rückgabe entzogener Anteile an einem Unternehmen, dessen Träger untergegangen und nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebt ist, ist jedoch offensichtlich nicht möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Rechtssubjekt fehlt. Ebenso unmöglich und geradezu widersinnig wäre es, an Anteilen eines nicht mehr existenten Unternehmens Bruchteilseigentum einzuräumen. Demgegenüber möchte die Beschwerde die ergänzende Einzelrestitution i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG offenbar dahin verstanden wissen, dass der Berechtigte mit Blick auf von dem Unternehmen später angeschaffte Aktien eine entsprechende Erhöhung seines Bruchteilseigentums an den noch vorhandenen Vermögensgegenständen, also in der Regel an Grundstücken, verlangen kann. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verständnis mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, ist für eine Berücksichtigung der von dem Bankhaus B… & F… später angeschafften Aktien bei der Einräumung von Bruchteilseigentum an dem in Rede stehenden Grundstück deshalb kein Raum, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für die Bemessung der Höhe des einzuräumenden Bruchteilseigentums auf den Schädigungszeitpunkt abstellt. Bruchteilseigentum ist also nur in der Höhe einzuräumen, in der dem Berechtigten Anteile entzogen worden sind. Nach dem Schädigungszeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte Aktien sind hiernach für die ergänzende Einzelrestitution ohne Belang.
2. Unbegründet ist auch die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 bis 5.
a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die Beschwerde möchte sinngemäß geklärt wissen, ob als ein von dem Unternehmen später angeschaffter Vermögensgegenstand i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch ein Grundstück anzusehen ist, das von dem Unternehmen unter Einräumung eines Vorkaufsrechts an einen Dritten erworben wurde. Die Frage ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes zu bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt nicht voraus, dass später angeschaffte oder “weggeschwommene” Vermögensgegenstände von einer Schädigungsmaßnahme betroffen waren. Die ergänzende Einzelrestitution knüpft an die Entziehung der Unternehmensbeteiligung als Schädigungstatbestand an und gewährt dem Berechtigten Bruchteilseigentum an von dem Unternehmen später angeschafften oder weggeschwommenen Vermögensgegenständen deshalb, weil vermögensrechtliche Schädigungen jüdischer NS-Verfolgter typischerweise dadurch gekennzeichnet waren, dass lediglich die Anteile an dem Unternehmensträger entzogen wurden und der auf diese Weise “arisierte” Unternehmensträger erst nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft enteignet wurde. NS-Verfolgte wären in Fällen dieser Art daher auf Entschädigungsansprüche beschränkt. Um sie nicht schlechter zu stellen, als sie bei der Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären, sieht das Gesetz deshalb für Fälle der Anteilsschädigung die ergänzende Einzelrestitution für später angeschaffte oder weggeschwommene Vermögensgegenstände des Unternehmens vor. Dem entspricht, dass das Gesetz nicht auf eine Schädigungsmaßnahme an den Vermögensgegenständen abstellt, sondern folgerichtig ausreichen lässt, dass sie “aus irgendwelchen Gründen” nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, ein Unternehmen, das ein mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belastetes Grundstück “später angeschafft” hat, habe kein bei der ergänzenden Einzelrestitution berücksichtigungsfähiges Grundstückseigentum erworben, trifft schon deshalb nicht zu, weil es nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG allein darauf ankommt, ob das Grundstück in das Vermögen des Unternehmens gelangt ist. Davon abgesehen ist nicht zweifelhaft, dass sich die ergänzende Einzelrestitution auch auf ein mit einem dinglichen Vorkaufsrecht erworbenes Grundstück erstreckt, weil allein der Erwerb des Eigentums und nicht der Umstand erheblich ist, ob in einem späteren Veräußerungsfall von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird.
b) Die Revision ist auch nicht wegen des von den Beigeladenen zu 2 bis 5 geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Nach Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht unzureichend gewürdigt, dass die IWAG das in Rede stehende Grundstück mit Kreditmitteln erworben habe, und infolgedessen zu Unrecht das Vorliegen der Vermutung angenommen, dass Gegenstände, die von einem Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden (§ 3 Abs. 1 Satz 6 VermG). Dieses Vorbringen führt, von allem anderen abgesehen, schon deswegen nicht zur Zulassung der Verfahrensrevision, weil das angegriffene Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler nicht beruhen kann. Auch wenn die IWAG das Grundstück mittels eines Überziehungskredits erworben haben sollte, begründet das die Vermutung, dass der Erwerb aus Mitteln der IWAG beglichen wurde. Die Zahlung des Kaufpreises unter Inanspruchnahme eines Kredits ändert mangels besonderer Vereinbarung regelmäßig nichts daran, dass der Kaufgegenstand in das Eigentum des Erwerbers übergeht. Aufgenommene Kredite sind zu den Mitteln des Unternehmens zu rechnen, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist, wie es bei einem Kontokorrentkredit typischerweise der Fall ist. Anhaltspunkte dafür, dass das beim Erwerb des Grundstücks durch die IWAG anders gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Guttenberger
Fundstellen