Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 2 A 478/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufnahmebescheiden oder auf Aufnahme mit der Begründung verneint, bei dem Antrag vom 5. Juli 1994 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler handle es sich um einen Folgeantrag hinsichtlich des bereits am 21. Dezember 1990 gestellten Aufnahmeantrages, dessen Ablehnung infolge der am 27. Januar 1993 erfolgten Klagerücknahme im Verfahren 17 K 294/93 VG Köln bestandskräftig geworden sei. Der jetzige Antrag sei auf den gleichen Streitgegenstand wie die damalige Klage gerichtet, nämlich auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829). Diese Fassung sei auch schon für das damalige Klagebegehren maßgeblich gewesen, weil die Kläger das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hätten. Der Folgeantrag sei nicht begründet, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Soweit die Klägerin zu 1 sich auf die Änderung der Rechtslage seit dem 1. Januar 1993 berufe, sei schon die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt worden; abgesehen davon seien die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft seit dem 1. Januar 1993 nicht günstiger als die §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes. Der unmittelbar auf Aufnahme der Kläger als Vertriebene gerichtete Verpflichtungsantrag sei unzulässig, denn entweder werde damit die Erteilung eines – schon bestandskräftig abgelehnten – Aufnahmebescheides beantragt, oder es handele sich um einen neuen Antrag, für den das Vorverfahren fehle. Entgegen dem Vortrag der Kläger sei der Antrag vom 21. Dezember 1990 allein auf eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG a.F. als Aussiedler und nicht auf die Aufnahme als Vertriebene gerichtet gewesen, für welche die Beklagte auch nicht zuständig gewesen wäre. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag, die Klägerinnen zu 1 und 3 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1 vom 31. Januar 1992 einzubeziehen, scheitere schon daran, daß die Klägerinnen nicht Abkömmlinge eines Spätaussiedlers seien; die Mutter der Klägerin zu 1 sei nämlich bereits im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und damit Aussiedlerin geworden, während der Begriff des Spätaussiedlers sich im Bundesvertriebenengesetz erst in seiner ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung finde.

Die hiergegen gerichtete Grundsatzrüge, mit welcher die Klägerin zu 1 u.a. geltend macht, sie sei nach ihrer Mutter Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F., und als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft, „ob sich Vertriebene im Sinne des § 1 bis 3 BVFG, die den Vertriebenenstatus vor dem 01.01.1993 erworben haben, auf die Aufnahmevorschriften, die vor dem 01.01.1993 gegolten haben, berufen können und das Bundesverwaltungsamt verpflichtet werden kann, ihnen eine Übernahmegenehmigung zu erteilen”, hat keinen Erfolg, weil diese Frage sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils) war der Antrag der Klägerin zu 1 vom 21. Dezember 1990 allein auf die Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG a.F. als Aussiedler und nicht auf die Aufnahme als Vertriebene i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG gerichtet. Die Auffassung der Beschwerde, in dem am 21. Dezember 1990 gestellten Antrag sei ein „gleichzeitig gestellte(r) Antrag auf Aufnahme als Vertriebene” enthalten, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei, geht fehl.

Auch die weiter aufgeworfene Frage, „ob eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, die hierfür zuständig ist, Vertriebene, deren Status eindeutig feststeht, aufzunehmen auch nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zulässig ist”, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Berufungsgericht hat den unmittelbar auf Aufnahme der Kläger als Vertriebene i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG gerichteten Verpflichtungsantrag u.a. mit der Begründung als unzulässig angesehen, daß es sich um einen neuen Antrag handle, weil der Antrag vom 21. Dezember 1990 nicht auf die Aufnahme als Vertriebene i.S. dieser Bestimmung gerichtet gewesen sei, und daß es insoweit am erforderlichen Vorverfahren fehle. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde treffen nicht zu. Im übrigen hat der Senat bereits in mehreren vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger betriebenen Beschwerdeverfahren festgestellt, daß in Aufnahmeverfahren nach § 26 ff. BVFG nicht über eine „Aufnahme” als Vertriebene bzw. Umsiedler nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVFG zu entscheiden ist (vgl. etwa Beschluß vom 1. Dezember 1999 – BVerwG 5 B 100.99 –, S. 4 f.).

Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob Personen, die vor dem 01.01.1993 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem AAG gestellt haben, der bestandskräftig geworden ist, nach § 27 BVFG neuer Fassung nicht mehr antragsberechtigt sind”, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (S. 6 des Urteils), daß das vorliegende Verfahren den gleichen Streitgegenstand betrifft wie das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, welches Gegenstand der zurückgenommenen Klage 17 K 294/93 VG Köln war. Die Auffassung der Beschwerde, der neuerliche Antrag vom 5. Juli 1994 sei mit Blick auf das Verfahren nach §§ 26 ff. BVFG kein Folgeantrag, sondern ein auf neuer Rechtsgrundlage gestellter neuer Antrag, geht fehl.

Soweit die Beschwerde meint, die Klägerin zu 1 habe einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer im September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Mutter, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Senat hat die damit angesprochene Rechtsfrage bereits in mehreren dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschlüssen in verneinendem Sinne geklärt (vgl. neben dem letztgenannten Beschluß etwa Beschluß vom 27. April 1999 – BVerwG 5 B 41.99 –). Auch die ersichtlich unzutreffende Auffassung der Beschwerde, die Bezugsperson übe mit der Entscheidung über ihre Ausreise hoheitliche Befugnisse aus (S. 6 f. der Beschwerdeschrift), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl. auch schon Beschluß vom 1. Dezember 1999, a.a.O. S. 6).

Auch mit den unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG vorgetragenen Gesichtspunkten hat der Senat sich bereits in mehreren dem Prozeßbevollmächtigen bekannten Entscheidungen (vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 1. Dezember 1999, a.a.O. S. 4) in verneinendem Sinne befaßt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566339

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