Verfahrensgang
VG Cottbus (Aktenzeichen 1 K 692/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 655 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrem Vorbringen lässt sich keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision entnehmen.
1 a) Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zur Rückwirkung einer Anpassungsentscheidung im Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in diesem Zusammenhang auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt hat, die Beschwerde sich aber nur zu der einen von ihnen verhält.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des umstrittenen Restitutionsausschlusses gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG zum einen damit gerechtfertigt, dass die Beigeladene zu 1 das streitbefangene Grundstück zum Stichtag 29. September 1990 dank nachträglich erfolgter Anpassung gemäß § 6 Abs. 8 VermG aus eigenem Eigentumsrecht genutzt habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten (UA S. 13 f.), dass es nicht darauf ankomme, wer am Stichtag formell Eigentümer gewesen sei. Hierbei ist anzumerken, dass auch für das Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 – (BVerwGE 104, 193 ≪198≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ≪32≫) die Identität des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt des Stichtages und dem der Entscheidung über die Rückübertragung nicht streitentscheidend gewesen ist. Zu diesem Aspekt hat die Beschwerde keine Rechtsfrage gestellt. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 m.w.N.).
b) Die Beschwerde möchte ferner geklärt wissen,
ob Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG die Restitution von Grundstücken an den Alteigentümer gebiete, wenn dieser die Grundstücke dem Unternehmen, in dessen betriebliche Einheit sie einbezogen seien, sogleich zum Kauf anbiete, wobei das Unternehmen den Kaufpreis aus einer durch die Restitution erst ermöglichten Erstattung einer Ausgleichsverbindlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 VermG bezahlen könne.
Diese Fragestellung ist jedoch durch die besonderen Verhältnisse in diesem Einzelfall geprägt und weist daher nicht über den konkreten Rechtsstreit hinaus auf Probleme, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich geklärt werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das von der Klägerin unterbreitete Ankaufangebot erhebliche Probleme hinsichtlich der zugunsten der Beigeladenen zu 2 festgesetzten Ausgleichsverbindlichkeiten und der vorhandenen dinglichen Belastung der Grundstücke aufwerfe. Die Ausgleichspflicht ist entgegen der Beschwerde nicht im Streit, und zur eingetragenen Grundschuld verhält sich die Klägerin nicht.
2. Ebenso wenig können die zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler zum Erfolg führen.
a) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht in dem beanstandeten Punkt nicht auf einem unvollständigen Sachverhalt. Bei dieser Prüfung ist von der Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn sie sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr, vgl. Urteil vom 4. November 1994 – BVerwG 8 C 28.93 – Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1 S. 1 ≪2≫). Die Beschwerde bemängelt, dass das Verwaltungsgericht die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke angesehen habe, obwohl der zugrunde liegende Bescheid angefochten sei. Die Unrichtigkeit des Sachverhalts bestehe darin, dass das Gericht für seine Rechtsauffassung von der Bestandskraft dieses Bescheides ausgegangen sei, die aber fehle. Der Vorwurf der Beschwerde trifft jedoch nicht zu. Abgesehen davon, dass der Begriff der Bestandskraft nicht dem hier allein rügegeeigneten Tatsachenmaterial zuzurechnen ist, allenfalls eine dessen Rechtsfolgen wiedergibt, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsfindung nicht auf die Bestandskraft des das Eigentum begründenden Verwaltungsakts abgehoben, sondern die Tatsache für maßgebend erachtet, dass die Beigeladene zu 1 noch vor der Bescheidanfechtung als Eigentümerin der Grundstücke ins Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. UA S. 5). Dies betrifft Fragen materiellen, nicht formellen Rechts.
b) Ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler führt schließlich der Einwand der Beschwerde, die Vorinstanz habe keine Feststellungen zur Beeinträchtigung der Beigeladenen zu 1 bei durchzuführender Restitution getroffen. Dieser Vorwurf geht fehl, hat das Verwaltungsgericht doch ausdrücklich erklärt, dass der Betrieb – selbst bei Änderung der betrieblichen Abläufe – allein auf den Stammflächen nicht fortgesetzt werden könne (UA S. 16). Das Vorbringen der Beschwerde erweist sich bei näherer Betrachtung als materiellrechtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung des Gerichts, in dem deren Entscheidung eine abweichende Einschätzung der Sachlage entgegengesetzt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier
Fundstellen