Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung. Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung. Höchstbetragsgrenze bei täglicher Rückkehr an den Wohnort
Leitsatz (amtlich)
1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Trennungsgeld in Form der Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 42 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG und § 6 Abs. 1 HTGV).
2. Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 3 HTGV ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Stufenvertretung täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.
Normenkette
HePersVG § 42; BPersVG § 107 S. 1; HRKG § 23; HTGV § 6
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 29.06.2006; Aktenzeichen 22 TL 1699/05) |
VG Wiesbaden (Beschluss vom 09.05.2005; Aktenzeichen 23 L 424/05 (V)) |
Tenor
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 9. Mai 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, der Beteiligten zu 2 für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung in Neuberg und dem Sitz des Hauptpersonalrats der Lehrer in Wiesbaden Wegstreckenentschädigung unter Anrechnung der Fahrauslagen für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle in Linsengericht, aber unter Nichtanwendung der auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogenen Höchstbetragsgrenze (§ 6 Abs. 3 HTGV) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen.
Tatbestand
I
Die Beteiligte zu 2 wohnt in Neuberg. Sie ist Lehrerin an der Martinsschule in Linsengericht. Seit September 2003 ist sie Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Lehrer beim Hessischen Kultusministerium in Wiesbaden, des Antragstellers, und als solche von ihrer regulären dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Sie hält sich in jeder Arbeitswoche an mehreren Tagen am Sitz des Antragstellers auf und kehrt jeweils an ihren Wohnort zurück. Für die Hin- und Rückfahrten benutzt sie ihren eigenen Pkw.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 stellte die Beteiligte zu 1 das bisherige Abrechnungsverfahren nach dem hessischen Reisekostengesetz ein und kündigte an, der Beteiligten zu 2 künftig Wegstreckenentschädigung nach der Trennungsgeldverordnung zu gewähren. Zur Begründung verwies sie darauf, der Sitz der Geschäftsstelle des Antragstellers in Wiesbaden gelte als neuer “Dienstort”. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 bewilligte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 für den Abrechnungszeitraum April bis November 2004 Trennungsgeld in Höhe von 1 863 €.
Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligten zu 2 für die Fahrt zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Hauptpersonalrats zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte die Gewährung von Reisekostenvergütung durch die Beteiligte zu 1 in Form der Wegstreckenentschädigung unter Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrt zwischen ihrem Wohnort und ihrem früheren Dienstort zusteht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 zum Nachteilsausgleich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Antragstellers unter Anrechnung der Wegstrecke zwischen Wohnung und ursprünglicher Dienststelle zu erstatten hat. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Verwaltungsgerichtshof den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Bei Fahrten zwischen dem Wohnort freigestellter Personalratsmitglieder und der Geschäftsstelle des Personalrats bestehe kein Anspruch auf Reisekostenvergütung, sondern nur ein Anspruch entsprechend der Trennungsgeldverordnung. Durch die Freistellung gelte für das Personalratsmitglied als neuer “Dienstort” der Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung, für die es freigestellt sei. Die im erstinstanzlichen Beschluss vertretene Auffassung, über § 42 Abs. 1 HePersVG seien die tatsächlichen Fahrtkosten ohne Heranziehung des hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten, sei mit Wortlaut und Systematik des § 42 HePersVG nicht vereinbar. Die allgemeine Kostenregelung in § 42 Abs. 1 HePersVG werde durch die spezielle Regelung für Reisekosten in § 42 Abs. 3 HePersVG dahingehend ergänzt, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwandes von Personalratsmitgliedern zugrunde zu legen seien. Dieser Anspruch beschränke sich hier auf die Gewährung von Trennungsgeld.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Bei § 42 Abs. 3 HePersVG handele es sich um eine Spezialvorschrift, welche die Fahrten eines freigestellten Personalrats zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Personalvertretung nicht erfasse. Diese Fahrten seien weder Reisen im Sinne der Vorschrift des Reisekostengesetzes noch Reisen im allgemeinsprachlichen Gebrauch, worunter nicht die alltäglichen Fahrten zum Arbeitsplatz zu verstehen seien. Darüber hinaus unterlägen diese Fahrten weder der Beschlussfassung der Personalvertretung noch seien sie vor Antritt der Dienststelle anzuzeigen. Angesichts dessen könne der streitige Anspruch auf die allgemeine Kostenregelung in § 42 Abs. 1 HePersVG gestützt werden.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu beschließen, hilfsweise die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1 verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Hauptantrages wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller kann seinem Anliegen im Rechtsbeschwerdeverfahren am einfachsten dadurch genügen, dass er – wie hilfsweise geschehen – beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Gegenstand des erstinstanzlichen Begehrens war nicht ein bestimmter Zahlbetrag für einen bestimmten Abrechnungszeitraum. Dem Antragsteller ging es vielmehr darum, dass gerichtlich die Verpflichtung der Beteiligten zu 1 ausgesprochen wird, der Beteiligten zu 2 Fahrtkosten in einem Umfang zu erstatten, der den tatsächlichen Kosten – sei es näherungsweise oder pauschalierend – entspricht. Dem ist das Verwaltungsgericht ungeachtet der von der Antragstellung abweichenden Tenorierung in vollem Umfang nachgekommen; sein Ausspruch ist dem formulierten Antrag gleichwertig. Dies hat auch der Antragsteller so verstanden; er hat gegen den erstinstanzlichen Beschluss keine Beschwerde eingelegt. Angesichts dessen kann es aus seiner Sicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darum gehen, den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis zu verteidigen. Dass dies auch mit anderen rechtlichen Erwägungen geschehen kann, als sie das Verwaltungsgericht angestellt hat, ändert daran nichts.
Folgerichtig erstreckt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf das gesamte Begehren des Antragstellers. An deren Begründung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Senat bei seiner Beurteilung des streitigen Begehrens nicht gebunden.
2. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrages zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Nichtanwendung bzw. der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG vom 24. März 1988, GVBl I S. 103, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006, GVBl I S. 713, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Diese ist verpflichtet, der Beteiligten zu 2 für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung in Neuberg und dem Sitz des Hauptpersonalrats der Lehrer in Wiesbaden Wegstreckenentschädigung unter Anrechnung der Fahrauslagen für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte in Linsengericht, aber unter Nichtanwendung der auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogenen Höchstbetragsgrenze zu gewähren.
3. Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 42 Abs. 1 und 3 HePersVG. Diese Regelungen sind auf die Stufenvertretungen und somit auch auf den Hauptpersonalrat der Lehrer entsprechend anzuwenden (§ 51 Abs. 1, §§ 84, 92 Abs. 1 Satz 1 HePersVG). Nach § 42 Abs. 1 HePersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt (§ 42 Abs. 3 Satz 1 HePersVG). In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 HePersVG).
Die Grundregel in § 42 Abs. 1 HePersVG ist hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 42 Abs. 3 HePersVG ergänzende Regelungen bereithält (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004 – BVerwG 6 P 9.03 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14; Dobler, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 42 HPVG Rn. 141). Diese Regelungen erfassen auch die Kosten für Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zwischen Wohnung und Sitz der Stufenvertretung außerhalb des Wohn- und bisherigen Dienstortes.
a) Diese Fahrten sind als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 HePersVG zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 42 Abs. 1 HePersVG alle Fahrten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn sich dort – wie zumeist im Fall der örtlichen Personalräte – der Sitz des Personalrats befindet; denn diese Fahrten fallen auch für jeden Beschäftigten der Dienststelle ohne Personalratsamt an. Als Reisen im vorbezeichneten Sinne sind dagegen in Betracht zu ziehen z.B. Fahrten zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen oder Prüfungen (§ 62 Abs. 3, § 76 Abs. 2 HePersVG), die nicht am Dienststellensitz stattfinden, oder zur Abhaltung von Sprechstunden (§ 41 HePersVG) in räumlich entfernten, personalvertretungsrechtlich nicht verselbständigten Teilen der Dienststelle. Auch die Fahrten zu den Sitzungen der Stufenvertretungen durch deren nicht freigestellte Mitglieder sind durch die Personalratstätigkeit veranlasst (vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 44 Rn. 19; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 33a). Ebenso ist die Kausalität der Personalratstätigkeit gegeben für die Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretungen zu deren Sitz. Ist dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle identisch, so handelt es sich um einen Aufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit für die Personalvertretung nicht entstanden wäre.
b) Die Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung von der Wohnung zum Sitz der Stufenvertretung und zurück sind Reisen, welche die Stufenvertretung in Erfüllung ihrer Aufgaben beschlossen hat. Mit dem Beschluss der Stufenvertretung, für ihr Mitglied die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit zu beantragen (§ 40 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 1 und 2 HePersVG), ist zugleich mitentschieden, dass das betreffende Mitglied zur Erfüllung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben die Strecke zwischen Wohnung und Sitz der Stufenvertretung außerhalb seines Wohn- und Dienstortes zurücklegen muss und dass dadurch Kosten entstehen. Denn ohne eine regelmäßige Anwesenheit in der Geschäftsstelle der Stufenvertretung lässt sich die Führung der Geschäfte, die weitgehend in den Händen der freigestellten Mitglieder liegt, nicht bewältigen.
c) Dem Erfordernis der vorherigen Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 HePersVG ist hier schon dadurch genügt, dass die Dienststelle, bei welcher die Stufenvertretung gebildet ist, das betreffende Mitglied freistellt. Mit dieser Entscheidung ist der Dienststellenseite bekannt, dass das betreffende Mitglied zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben im notwendigen Umfang von seiner Wohnung zum Sitz der Stufenvertretung und zurück fahren muss. Mit dem Wirksamwerden der Freistellung mögen sich für das Mitglied aus § 42 Abs. 3 Satz 2 HePersVG Mitteilungspflichten über weitere Modalitäten ergeben (tägliche Rückkehr zum Wohnort oder Wochenendpendeln unter Anmietung einer Unterkunft am Sitz der Stufenvertretung). Jedenfalls ist die Anzeigepflicht, die bei zweckgerichteter Handhabung auch durch freigstellte Mitglieder der Stufenvertretung durchaus sinvoll erfüllt werden kann, kein Beleg für die Nichtanwendbarkeit der Regelungen in § 42 Abs. 3 HePersVG auf die vorliegende Fallkonstellation.
4. Sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz erfüllt, so tritt die in § 42 Abs. 3 Satz 1 HePersVG ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt werden.
a) Verwiesen wird damit auf das hessische Reisekostengesetz (HRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1976, GVBl I S. 390, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17. Oktober 2005, GVBl I S. 674. Dessen Bestimmungen sind auf die Reisen von Personalratsmitgliedern wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Demgemäß scheitert der Erstattungsanspruch des Personalratsmitgliedes nicht etwa daran, dass die Defintion der Dienstreise in § 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG nicht erfüllt ist: Weder handelt es sich bei der Personalratstätigkeit um die Erledigung von Dienstgeschäften, noch verträgt sich das Erfordernis der behördlichen Anordnung oder Genehmigung mit der Unabhängigkeit der Personalratsfunktion (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1962 – BVerwG 7 P 8.61 – BVerwGE 14, 282 ≪285≫ = Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 3 S. 9, vom 27. April 1983 – BVerwG 6 P 3.81 – BVerwGE 67, 135 ≪143≫ = Buchholz 238.37 § 40 NWPersVG Nr. 1 S. 7 und vom 12. Juni 1984 – BVerwG 6 P 34.82 – Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 11 S. 13). Insoweit treten die bereits erörterten personalvertretungsrechtlichen Merkmale des § 42 Abs. 3 HePersVG an die Stelle der genannten spezifisch beamtenrechtlichen Voraussetzungen.
b) Für die Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz und zurück ist Trennungsgeld gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG zu gewähren.
aa) Dagegen spricht nicht, dass § 42 Abs. 3 Satz 1 HePersVG die “Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten” für anwendbar erklärt. Zwar definiert § 1 Abs. 2 Nr. 1 HRKG die Reisekostenvergütung als die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge und verweist damit auf die Bestimmungen des gleichnamigen zweiten Gesetzesabschnitts. Der Reisekostenerstattungskatalog in § 1 Abs. 2 HRKG enthält jedoch in Nr. 2 auch eine Definition des Trennungsgeldes und eine Bezugnahme auf die einschlägige Bestimmung in § 23 HRKG. Dies und die amtliche Überschrift des “Gesetzes über die Reisekostenvergütung” machen deutlich, dass dort verschiedene Arten von Reisekosten geregelt werden, sodass das Trennungsgeld als Unterfall der Reisekostenvergütung im weiteren Sinne von der Verweisung in § 42 Abs. 3 Satz 1 HePersVG miterfasst wird (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 – BVerwG 6 P 13.88 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 18).
bb) Die Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Hessischen Reisekostengesetzes auf die Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz verbietet sich, weil diese Fahrten Dienstreisen nicht vergleichbar sind. Dabei muss es sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG um Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes handeln. Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist die politische Gemeinde, in der die Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist. Der dem Dienstort vergleichbare Ort, an dem das freigestellte Mitglied der Stufenvertretung seine Personalratstätigkeit ausübt, ist der Sitz der Geschäftsstelle der Stufenvertretung. Infolge der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit für die Aufgaben der Stufenvertretung hat das Mitglied, wenn auch nur vorübergehend, den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und damit seinen “Dienstort” zum Sitz der Stufenvertretung verlagert. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm zu erstattenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten ohne Zusage der Umzugskostenvergütung. Demgemäß kommt allein die entsprechende Anwendung der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG in Betracht (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 a.a.O. S. 15 ff.).
cc) Die im zitierten Beschluss vom 14. Februar 1990 entwickelte Senatsrechtsprechung zur Gewährung von Trennungsentschädigung an freigestellte Mitglieder der Stufenvertretungen hat in Rechtsprechung und Kommentarliteratur breite Zustimmung gefunden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – P 5 S 16/96 – PersR 1999, 498; OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 5 L 2/03 – PersR 2004, 70; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 44 Rn. 21; Lorenzen, a.a.O. § 44 Rn. 33d; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 44 Rn. 8; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 44 Rn. 25; Dobler, a.a.O. § 42 HPVG Rn. 148). An ihr wird festgehalten. Namentlich wirft die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Grundlage für die Trennungsgeldgewährung keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots nach § 107 Satz 1 BPersVG auf. Denn entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG erhalten die freigestellten Mitglieder der Stufenvertretung für ihre Fahrten zum Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Wohnortes und ihres bisherigen Dienstortes das Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist sichergestellt, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstandenen Fahrtkosten erstattet erhalten.
Ein Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 25. November 2004 – BVerwG 6 P 6.04 – (Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3) besteht nicht. Dieser Beschluss trägt Besonderheiten des nordrhein-westfälischen Landesrechts Rechnung. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat durch eine Gesetzesänderung im Jahre 1994 zum Ausdruck gebracht, dass er – abweichend vom zitierten Senatsbeschluss vom 14. Februar 1990 – die Fahrten freigesteller Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz wie Dienstreisen behandelt wissen will (vgl. Beschluss vom 25. November 2004 a.a.O. S. 6). Für eine Rechtslage, die wie hier mit derjenigen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vergleichbar ist, behält der Senatsbeschluss vom 14. Februar 1990 demgegenüber weiterhin seine Aussagekraft.
dd) § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG ermächtigt die Landesregierung, die näheren Einzelheiten über die Gewährung des Trennungsgeldes durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage – wie auch auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993, GVBl I S. 464 (vgl. dazu Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, § 15 BRKG Rn. 3) – ist die Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) vom 21. Dezember 1993, GVBl I S. 738, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006, GVBl I S. 561, ergangen. Die Bestimmungen der Verordnung haben ihre gesetzliche Grundlage ausschließlich im Beamtenrecht. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang steht.
Als ein derartiger Grundsatz, der bei der Anwendung der Hessischen Trennungsgeldverordnung auf Mitglieder von Personalvertretungen strikte Beachtung verdient, ist derjenige des § 107 Satz 1 BPersVG anzusehen. Nach dieser unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift dürfen Personen mit Aufgaben oder Befugnissen nach dem Personalvertretungsrecht wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das Benachteilungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt.
Wäre der betreffende Beschäftigte nicht Mitglied der Stufenvertretung, so ginge er seiner dienstlichen Tätigkeit in seiner bisherigen, unweit seiner Wohnung gelegenen Dienststelle nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erhält der Beschäftigte dagegen als Mitglied der Stufenvertretung seine nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen für seine Fahrten zum Sitz der Stufenvertretung zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens “zuschießen”. Eine einleuchtende Rechtfertigung dafür, die vor § 107 Satz 1 BPersVG und der Kostenregelung in § 42 Abs. 1 und 3 HePersVG Bestand haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Im Gegenteil wäre eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds der Stufenvertretung abzuhalten. Damit würde nicht nur die Stufenvertretung als solche, sondern die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt. Zum einen ist die Stufenvertretung nach Maßgabe von § 70 Abs. 1 bis 4 HePersVG unverzichtbares Element des Mitbestimmungsverfahrens in allen Fällen, in denen eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat nicht zustande kommt (“Stufenverfahren”). Zum anderen ist die Stufenvertretung nach Maßgabe von § 83 Abs. 2 und 3 HePersVG bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung zur Beteiligung berufen (“originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung”). Mit dem daraus ersichtlichen Erfordernis qualifizierter Interessenvertretung auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle verträgt sich eine solche Anwendung und Auslegung von Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung nicht, die die Mandatswahrnehmung durch nicht in der Nähe des Behördensitzes wohnende Beschäftigte behindert (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14 f. und vom 25. November 2004 a.a.O. S. 7).
5. Kehren freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung täglich an den Wohnort zurück, so richtet sich das Trennungsgeld nach § 6 HTGV.
a) Sie erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HTGV). Liegen triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges vor, wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 HRKG gewährt. Hierauf sind die fiktiven Fahrauslagen für die Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte anzurechnen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HTGV). Mit der Wegstreckenentschädigung werden in notwendigem Umfang die tatsächlichen Kosten pauschaliert abgegolten.
b) Nach § 6 Abs. 3 HTGV darf das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 HTGV das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 HTGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nach § 16 Abs. 1 HRKG nicht übersteigen. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, dass ein Berechtigter, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld erhielte als derjenige, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 HTGV erhält (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O. § 6 TGV Rn. 53). Die Höchstbetragsregelung in § 6 Abs. 3 HTGV hat somit denjenigen Fall im Auge, in welchem der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten wäre (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O. § 6 TGV Rn. 1; Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, § 6 TGV Rn. 1). Sie kommt daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht zum Zuge, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist. Denn in diesem Fall verhält er sich dem Lenkungszweck des Regelwerks entsprechend. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben kann er nicht erhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HTGV), so dass es keinen Sinn macht, ihn auf eine dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen. Ob daraus folgt, dass in den vorbezeichneten Fällen die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 3 HTGV generell außer Betracht bleibt, kann der Senat im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Zusammenhang dahinstehen lassen. Jedenfalls scheidet ihre Anwendung aus, wenn freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung täglich zum Wohnort zurückkehren und ihnen dies zuzumuten ist. Das Benachteiligungsverbot des § 107 Satz 1 BPersVG verbietet es, dass der Beschäftigte mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann.
6. In Ansehung der vorstehenden Grundsätze hat die Beteiligte zu 2 Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 HTGV. § 6 Abs. 3 HTGV ist nicht anzuwenden.
a) Sie gehört zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HTGV erfassten Personenkreis.
aa) Sie kehrt im Sinne der ersten Tatbestandsvariante täglich an den Wohnort zurück. Zwar pflegt sie ausweislich der Antragsunterlagen nicht an jedem Arbeitstag den Sitz des Hauptpersonalrats der Lehrer in Wiesbaden aufzusuchen; ihre dortige Anwesenheit schwankte im Abrechnungszeitraum April bis November 2004 zwischen 9 und 16 Tagen. Aber an den Tagen ihrer Anwesenheit kehrt sie stets in ihre Wohnung in Neuberg zurück; über eine Unterkunft in Wiesbaden verfügt sie nicht. In solchen Fällen ist § 3 HTGV unanwendbar (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O. § 6 TGV Rn. 74).
bb) Im Falle der Beteiligten zu 2 greift auch die zweite Tatbestandsvariante ein. Ihr ist die tägliche Rückkehr von Wiesbaden nach Neuberg zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HTGV). Dies hat die Beteiligte zu 1 in ihrem Schreiben vom 9. März 2005 an den Bevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich bestätigt.
b) Der Beteiligten zu 2 steht Trennungsgeld in Gestalt der Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen zu (§ 6 Abs. 1 Halbs. 1 HTGV i.V.m. § 6 Abs. 1 HRKG). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HRKG). Die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1 wurde im erstinstanzlichen Anhörungstermin verlesen. Die Wegstreckenentschädigung bemisst sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HRKG. Hierauf sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HTGV die Fahrauslagen für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung in Neuberg und der bisherigen Dienststelle in Linsengericht anzurechnen. Hieraus ergaben sich für die Monate April bis November 2004 gemäß Berechnung der Beteiligten zu 1 vom 13. Dezember 2004 unter Zugrundelegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 HRKG in der damals geltenden Fassung die in der Zeile “Summe Fahrkosten” genannten Beträge (zwischen 275 und 490 € monatlich).
c) § 6 Abs. 3 HTGV ist im Falle der Beteiligten zu 2 nicht anzuwenden.
aa) Die Beteiligte zu 2 kehrt an allen Tagen, an denen sie den Sitz des Lehrerhauptpersonalrats aufsucht, an ihren Wohnort zurück, und ihr ist dies zuzumuten. Unter diesen Umständen hat sie keinen Anspruch auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben gemäß §§ 3 ff. HTGV.
bb) In ihrem Fall setzt sich der Höchstbetrag aus dem Trennungstagegeld gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HTGV für die Tage am Sitz des Lehrerhauptpersonalrats und einem Drittel des Trennungstagegelds gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 3 HTGV für die Abwesenheitstage zusammen. Weitere Beträge fallen nicht ins Gewicht: Das höhere Trennungsreisegeld ist nur für die ersten sieben Tage der Freistellung anzusetzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HTGV), und die Reisekostenvergütung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HRKG kommt nur für den ersten und den letzten Tag der Freistellung in Betracht. Angesichts dessen liegt der Höchstbetrag gemäß § 6 Abs. 3 HTGV im Falle der Beteiligten zu 2 deutlich unter der ihr nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 HTGV zustehenden Wegstreckenentschädigung, die den ihr tatsächlich entstehenden Kosten pauschaliert nahekommt. Für die Monate April bis November 2004 macht der Höchstbetrag jeweils weniger als die Hälfte der nach § 6 Abs. 1 HTGV berechneten Wegstreckenentschädigung aus (zwischen 135 € und 175 € monatlich). Er liegt noch unter den Werten, von denen die Beteiligte zu 1 in der Zeile “Vergleich/Höchstbetrag” ihrer Berechnung vom 13. Dezember 2004 ausgegangen ist; sie hatte irrtümlich angenommen, dass die Beteiligte zu 2 verheiratet sei und damit zum Personenkreis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HTGV gehöre.
cc) Die Anwendung der Höchstbetragsgrenze im vorliegenden Fall läuft auf das Ansinnen an die Beteiligte zu 2 hinaus, einen erheblichen Teil der ihr für eine ordnungsgemäße Mandatswahrnehmung entstandenen Reisekosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Allein für den Abrechnungszeitraum April bis November 2004 ergäbe sich dadurch ein Fehlbetrag zu Lasten der Beteiligten zu 2 von fast 1 900 €. Dies lässt sich mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 107 Satz 1 BPersVG im oben beschriebenen Sinne nicht in Einklang bringen.
7. Der Senat musste vor Ergehen seiner vorliegenden Entscheidung den Beteiligten nicht noch Gelegenheit geben, zur Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 HTGV gesondert Stellung zu nehmen. Ein Kollege der Beteiligten zu 2 hatte in Vertretung für diese mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 die Beteiligte zu 2 auf die Problematik in aller Deutlichkeit hingewiesen (“Die Trennungsgeld-VO und der prekäre Absatz 3”). Auch im Schriftverkehr zwischen dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 (vgl. dessen Schriftsatz vom 17. Februar 2005) und der Beteiligten zu 1 (vgl. deren Schreiben vom 9. März 2005) sind die Folgen gerade dieser Vorschrift für den streitigen Kostenerstattungsanspruch im Detail erörtert worden. Zwar ist diese Erörterung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten fortgesetzt und auch nicht in den Entscheidungen der Vorinstanzen aufgegriffen worden. Doch lag die Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 HTGV in Anbetracht des offenkundigen Ziels des Antragstellers, die Beteiligte zu 2 von den ihr tatsächlich entstandenen Kosten freizustellen, der Vorgeschichte des gestellten Antrags und des zu seiner Begründung angeführten Benachteiligungsverbots nahe, wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof und im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtssprechung die Trennungsgeldlösung dem Grunde nach weiterhin für zutreffend hielt.
8. Die vorliegende Senatsentscheidung bestätigt im Ergebnis den erstinstanzlichen Beschluss. Auch dem Verwaltungsgericht war es – wenn auch losgelöst von der Reisekostenregelung in § 42 Abs. 3 HePersVG – darum gegangen, dass der Beteiligten zu 2 die ihr unvermeidlich entstandenen Reisekosten erstattet werden. Die Neufassung des Tenors trägt der abweichenden Begründung des Senats Rechnung.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich, Vormeier
Fundstellen
ZTR 2007, 471 |
PersV 2007, 455 |
ZfPR 2007, 102 |
NPA 2008 |