Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 24.06.2011; Aktenzeichen 7 LC 9/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss sowie einen Änderungsbeschluss für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem Kalibergbau. Neben der Erweiterung der Halde wird dem beigeladenen Bergbauunternehmen u.a. die Abdeckung der Halde mit “schwarzem Material” gestattet, das als Grundlage für deren Begrünung dienen soll. Dieses Material besteht zu 70 % aus Aluminiumoxid-Steinsalz-Gemisch (REKAL), das aus der in Aluminiumschmelzhütten anfallenden Salzschlacke gewonnen wird, und zu 30 % aus einem Stabilisat, das sich aus Kalziumverbindungen und Wirbelschichtasche zusammensetzt. Der Klage, mit der sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Nutzung des REKAL-Stabilisat-Gemisches als Haldenabdeckung wandte, gab das Verwaltungsgericht statt wegen eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Bestimmungen, auf die sich der Kläger berufen könne. Das Gemisch sei als Abfall anzusehen; dessen Ablagerung könne weder als Abfallverwertung noch als Abfallbeseitigung zugelassen werden. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar jedenfalls als Naturschutzverband klagebefugt. Er könne sich auf Vorschriften berufen, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. Hierzu gehörten im Rahmen der Überprüfung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 52 Abs. 2a Satz 3, § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gemäß § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG Bestimmungen, die die umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen regelten. Das Aufbringen des Gemisches sei eine stoffliche Verwertung von Abfällen. Sie erfolge ordnungsgemäß und schadlos im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine Gefährdung von Tieren und Pflanzen oder eine sonstige unzulässige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sei nicht zu erwarten. Die Festsetzung eines Überwachungswerts für Kupfer, der den im einschlägigen technischen Regelwerk für den Bergbau niedergelegten Zuordnungswert überschreite, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Diese technischen Regeln könnten lediglich als allgemeine Erfahrungssätze eine Orientierungshilfe bieten. Die darin festgelegten Zuordnungswerte seien nicht als absolut geltende Grenzwerte zu verstehen. Sie entfalteten lediglich eine positive Indizwirkung im Falle der Einhaltung, bei Überschreitung der Werte sei eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich. Eine solche Einzelfalluntersuchung sei hier in Bezug auf alle relevanten Parameter und Kausalverläufe mit jeweils positivem Ergebnis durchgeführt worden. Zur Kupfer-Problematik sei ein Gutachten im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers im fristgerecht vorgelegten Begründungsschriftsatz führt auf keinen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; auch soweit die Beschwerde sich nicht lediglich im Stil einer Berufungsbegründung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
Rz. 4
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen müssen dargelegt, d.h. – ggf. unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung – näher erläutert werden. Daran fehlt es hier.
Rz. 5
Soweit der Kläger geklärt wissen will, ob er sein Rechtsschutzbegehren auch auf der Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Richtlinienbestimmungen verfolgen kann, wird schon die Klärungsfähigkeit nicht aufgezeigt. Denn nach der angefochtenen Entscheidung ist dem Kläger jedenfalls nach § 60 c NNatG a.F. die Möglichkeit eröffnet, einen Verstoß gegen abfallrechtliche Pflichten zu rügen; nur auf solche Verstöße ist das Beschwerdevorbringen zur Grundsatzrüge bezogen. Es beanstandet ein unzutreffendes Verständnis solcher Vorschriften.
Rz. 6
Rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen zeigt die Beschwerde aber auch in dieser Hinsicht nicht auf.
Rz. 7
Die Frage, ob der Kläger sich auf die Einhaltung von Vorschriften des vorsorgenden Umweltschutzes berufen könne, wird ersichtlich vor dem Hintergrund der Festlegung im Planfeststellungsbeschluss zum Überwachungswert für Kupfer als entscheidungserheblich aufgeworfen. Auch hier wird indessen die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargetan. Denn sie setzt voraus, dass es sich bei dem abweichenden Zuordnungswert in den Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage – Technische Regeln – des Länderausschusses Bergbau (TR Bergbau, Kap. II Nr. 1.1.2 und Tabelle II.1.1.2a) um einen rechtlich verbindlichen Grenzwert handelt. Davon geht die angefochtene Entscheidung aber nicht aus. Die Beschwerde legt auch nicht substantiiert dar, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend ist. Soweit die Beschwerde die TR Bergbau als normkonkretisierend einordnet und ihr die gleiche Bindungswirkung wie etwa der TA Lärm beimessen will (siehe hierzu Urteil vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImschG Nr. 9), steht schon dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – BVerwGE 123, 247 ≪256≫ Rn. 23 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 6 S. 7).
Rz. 8
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der schadlosen Abfallentsorgung (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) wird eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ebenso wenig dargelegt. Soweit der Kläger sich gegen die maßstäblichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wendet, wonach eine absolute Schadlosigkeit nicht gefordert sei, und einen Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben behauptet, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten festgestellt, dass eine Schädigung in verschiedenen Wirkungspfaden auszuschließen und Schadstoffeinträge nicht anzunehmen seien. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Im Übrigen geht die Beschwerde wohl davon aus, dass es sich bei dem zur Haldenabdeckung zu verwendenden Gemisch um gefährlichen Abfall im Sinne von § 3 Abs. 8, § 41 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis-Verordnung – (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) handele. Das hat aber weder das Oberverwaltungsgericht festgestellt, noch legt die Beschwerde diese den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (C.2.1.3.5, S. 149; C.4.3.5.40, S. 250) widersprechende Einstufung substantiiert dar. Des Weiteren scheint die Beschwerde davon auszugehen, dass gefährliche Abfälle ausschließlich zu beseitigen und nicht zu verwerten seien; auch das ist so nicht nachvollziehbar. Schließlich erschließt sich nicht, welche Bedeutung das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in der Rechtssache C-358/11 (ABl EG Nr. C 269 vom 10. September 2011, S. 36 f.), das sich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl EG Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3) bezieht und das Ende der Abfalleigenschaft zum Gegenstand hat, für das vorliegende Verfahren haben könnte.
Rz. 9
Soweit die Beschwerde rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Bezug auf die Gewährleistung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes sieht, führt auch das nicht zur Zulassung der Revision. Denn zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, dass “die Auffassung des OVG (…) nunmehr die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses (ändert)”. Vielmehr hat die Nebenbestimmung A.3.5.9 über den Maßnahmeplan bei Überschreitung eines Überwachungswerts nach Nebenbestimmung A.3.5.8 weiterhin Bestand.
Rz. 10
2. Auch mit der Verfahrensrüge dringt der Kläger nicht durch. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihnen (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 1. Dezember 2000 – BVerwG 9 B 549.00 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 60 S. 18 f.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Rz. 11
Bei wohlwollendem Verständnis der Beschwerdeschrift ist anzunehmen, dass der Kläger mit dem Vortrag, dass sich verschiedene von ihm vorgetragene und im Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführte Argumente in den Entscheidungsgründen nicht wiederfänden, eine Gehörsrüge geltend machen will. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung allerdings nicht ordnungsgemäß dargetan.
Rz. 12
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2006 – BVerwG 10 B 9.06 – Rn. 14 – juris und vom 13. Dezember 2010 – BVerwG 7 B 64.10 – Rn. 24 – juris, jeweils m.w.N.). Hiernach wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Rz. 13
Mit der Frage der Abdichtung der Halde nach unten, der “Leckage”, hat sich das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (siehe UA S. 23). Auf die Frage der Notwendigkeit der Aufhaldung geht das Oberverwaltungsgericht demgegenüber nicht ein. Das ist jedoch Folge seiner materiellen Rechtsauffassung zur gerichtlichen Prüfungsdichte bei einer auf das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gestützten Anfechtungsklage; sie ist danach bezogen auf die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Abfallverwertung in Bezug auf Naturschäden (UA S. 14 f.). Soweit der Kläger schließlich eine “Nichtentscheidung über die Frage einer fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung” rügt, fehlt es an jeglichem erläuternden Vortrag dazu, auf welche Elemente sich dies beziehen soll.
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Krauß, Guttenberger, Brandt
Fundstellen
Haufe-Index 3015967 |
ZfB 2013, 278 |