Verfahrensgang
VG Dresden (Aktenzeichen 3 K 2416/97) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Rückübertragung von einem Sechstel Miteigentumsanteil am Grundstück W. Straße 32 in R. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil in der Klageschrift als Klägerin eine Frau Eva-Maria G. aufgeführt und die sodann erfolgte „Klarstellung” in der Sache eine unzulässige Klageänderung bedeutet habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf eine verfahrensfehlerhafte Anwendung des § 91 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit Schriftsatz vom 9. September 1997 vorgenommene Korrektur der Bezeichnung der Klägerin stelle eine subjektive Klageänderung dar, ist rechtsfehlerhaft. In der Sache handelt es sich um die Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Ansatz davon aus, daß eine Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich ist und in diesem Zusammenhang auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abgestellt werden muß. Im vorliegenden Fall konnte aus der Sicht des Beklagten nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß nur die Klägerin, nicht aber Frau G., die Klage erhoben hatte. Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgte nämlich zugleich mit den die Bezeichnung der Klägerin korrigierenden Schriftsatz vom 9. September 1997 und der das korrekte Rubrum aufweisenden Klagebegründung vom 11. September 1997. Dementsprechend weist das vom Beklagten unterschriebene Empfangsbekenntnis als Kurzbezeichnung des Rechtsstreits „I. S. ./. LK M.” aus. Schon aus diesem Grunde liegen – von allem anderen abgesehen – die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, daß aus der Sicht des Beklagten auch Frau G. hätte in Betracht kommen können, offensichtlich neben der Sache. Entsprechendes gilt für die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht im Blick auf den eigenen Empfängerhorizont angestellt hat. Das Verwaltungsgericht bemerkt, daß bei Kenntnis vom Inhalt der angefochtenen Bescheide eine Klage der Frau G., die als Verfügungsberechtigte am Verwaltungsverfahren beteiligt war, „wenig Sinn” mache; diese Bemerkung ist dahin richtig zu stellen, daß eine solche Annahme schlechterdings gar keinen Sinn machen würde. Sie ist überhaupt nur vertretbar im Blick auf den Umstand, daß die genannten Bescheide der Klageschrift nicht beigefügt waren. Dieser Umstand allein kann aber jedenfalls dann nicht die offenbare Unrichtigkeit einer Bezeichnung der klagenden Partei in Frage stellen, wenn die Korrektur noch vor der Zustellung der Klageschrift erfolgt ist.
Der Senat nimmt den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler zum Anlaß, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Kley
Fundstellen