Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 24.02.2009; Aktenzeichen 7 K 1196/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 – BVerwG 3 C 38.05 – (BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9) abweicht.
Rz. 2
Es trifft zwar zu, dass im Urteil vom 28. Februar 2007 (a.a.O. Rn. 33; vgl. auch Rn. 48 am Ende) der entscheidungstragende abstrakte Maßstab entwickelt worden ist, dass in der Beschäftigung von Zwangsarbeitern Kriegs- und Strafgefangenen als solcher noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erblickt werden kann, sondern ein solcher Verstoß erst dann vorliegt, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht “gerade die positive Feststellung besonderer negativer Bedingungen” als Voraussetzung für einen solchen Verstoß angesehen hat.
Rz. 3
Auch deshalb wirft die Beschwerde dem Tatsachengericht zu Unrecht vor, dass es statt dessen einen abstrakten Maßstab des Inhalts entwickelt habe, allein die Beschäftigung von Zwangsarbeitern reiche zum Nachweis eines derartigen Verstoßes aus (und dass hiervon eine Ausnahme nur zuzulassen sei, wenn im Unternehmen “vorhandene Spielräume” bewusst genutzt worden seien, um das Schicksal des betroffenen Personenkreises in besonderer Weise zu erleichtern).
Rz. 4
Das Verwaltungsgericht hat nach seinen Urteilsgründen (auf Seite 8) eine aus dem Urteil vom 28. Februar 2007 abzuleitende Verpflichtung zu einer differenzierenden Betrachtungsweise anerkannt und deshalb anschließend der Sache nach begründet, worin es die menschenunwürdige Behandlung der in dem hier in Rede stehenden Unternehmen beschäftigten größeren Anzahl sowjetischer Kriegsgefangener und Ostarbeiter sieht. Es hat hierzu Bezug genommen auf einen im Reichsgesetzblatt veröffentlichten Ostarbeitererlass sowie veröffentlichte zeitgeschichtliche Untersuchungen zum Schicksal dieser Gruppe von Zwangsarbeitern. Ausgehend von einem Gesamtbefund einer “menschenverachtenden Lage” dieser speziellen Zwangsarbeitergruppe hat das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte ausfindig zu machen gesucht, die auf eine bessere (nicht menschenverachtende) Lage der in dem Unternehmen beschäftigten Zwangsarbeiter hindeuten könnten, hat indessen solche nicht ausfindig machen können.
Rz. 5
Damit hat sich das Verwaltungsgericht nicht in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu dem ausgeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts gesetzt. Ob die Tatsachenwürdigung im Einzelfall zutreffend ist, ist vom Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen nicht nachzuprüfen (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rz. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Hund, Dr. Brunn, Dr. Störmer
Fundstellen