Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen 6 A 4527/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 BRRG gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr seit dem Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen nicht.
Die Frage,
“ob – im Sinne der Rechtsfortbildung – der bisherige Prüfungsmaßstab beibehalten werden kann, wonach die außerunterrichtliche Tätigkeit (Arbeitszeit) der Lehrer – hier die eines Korrekturfachlehrers – nur grob pauschalierend geschätzt werden kann, entsprechend dem Rechtsverordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die Einschätzung des Rechtsverordnungsgebers bzw. Dienstherrn nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar ist (offensichtliche Fehlsamkeit/Willkür)”,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Es bedarf – insbesondere mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation – keiner erneuten Überprüfung der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Urteil vom 29. November 1979 – BVerwG 2 C 40.77 – BVerwGE 59, 142 ≪144, 147≫; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 NB 2.89 – Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N. sowie Urteile vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 – Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 23. Juni 2005 – BVerwG 2 C 22.04 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass der Beklagte seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung reduziert, weil seine wöchentliche Arbeitszeit als sog. Korrekturfachlehrer mehr als acht Zeitstunden über der für ihn geltenden Arbeitszeit liege. Zu dieser Reduzierung sei der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht sowie aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Gymnasiallehrern, die durch Korrekturen nicht oder deutlich geringer belastet seien, verpflichtet.
Nach der zitierten Senatsrechtsprechung konkretisiert der Dienstherr nach seinem Ermessen (Urteil vom 15. Juni 1971 – BVerwG 2 C 17.70 – BVerwGE 38, 191) das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit durch die Pflichtstundenregelung, soweit dies nicht schon durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt ist. Dabei hat er Veränderungen zu berücksichtigen, die sich im Laufe der Zeit ergeben können, z.B. eine Verminderung der Klassenstärke. Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Anpassung an veränderte Umstände im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab. Diese ist in erheblichem Umfang den Tatsachengerichten vorbehalten und kann insoweit nicht vom Revisionsgericht, insbesondere nicht rechtsgrundsätzlich, getroffen werden (Beschluss vom 29. Januar 1992 – BVerwG 2 B 5.92 – Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1).
Die weitere Frage,
ob der Verordnungsgeber aus Rechtsgründen verpflichtet sei, trotz der Einführung der Bandbreitenregelung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch eine Pflichtstundendifferenzierung Rechnung zu tragen,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach kann eine Regelung der Pflichtstundenzahl von Lehrern ohne Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht auch durch Verwaltungsvorschrift getroffen werden. Einer normativen Regelung bedarf nur die (Gesamt-)Arbeitszeit der Beamten, in die das Pflichtstundenpensum der Lehrer als Teil ihrer Dienstleistungsverpflichtung eingebettet ist. Etwas anderes ist durch das Rechtsstaatsprinzip sowie durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 NB 2.89 – a.a.O.) und auch nicht durch Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Für das Lehrpersonal an Schulen sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen als für das zusätzlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrpersonal an wissenschaftlichen Hochschulen (vgl. zu letzterem: BVerfGE 54, 173, 192 ff.). Erst recht ergibt sich aus dem Bundesverfassungsrecht kein Maßstab für die Normierungsdichte einer normativen Regelung der Materie durch den Verordnungsgeber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen