Verfahrensgang
VG Leipzig (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 3 K 98/03) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G… als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von insgesamt 8 Grundstücken, die unmittelbar nach Kriegsende gemäß SMAD-Befehlen sequestriert und konfisziert worden waren. Seine Klage gegen die Ablehnung der Rückübertragung ist erfolglos geblieben. Der Kläger begehrt für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe. Die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergäben sich aus dem dem Prozesskostenhilfeantrag beiliegenden Entwurf der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der dem Gesuch beiliegende Entwurf der Beschwerdeschrift dient zu dessen Begründung und gibt den Sach- und Streitstand wieder (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mit dieser Beschwerdebegründung werden jedoch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Die Beschwerde müsste vielmehr als unzulässig verworfen werden.
1. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (so bereits, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Hieran fehlt es. Das Verwaltungsgericht geht von der – von ihm zitierten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach der es darauf ankommt, ob die Grundstücke faktisch besatzungshoheitlich enteignet wurden. Es wendet diese auf den vorliegenden Einzelfall an. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellen könnte, zeigt die Beschwerde weder wörtlich noch sinngemäß auf.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18). Das bloße Aufzeigen einer angeblich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ≪S. 55≫). In diesem beschriebenen Sinne erschöpft sich aber das Vorbringen der Beschwerde, wenn sie die Entscheidung des Erstgerichts im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich als rechtsfehlerhaft angreift. Mit solchen Einwendungen gegen die Rechtsanwendung des Erstgerichts lässt sich der Zulassungsgrund der Divergenz nicht dartun (Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – a.a.O.).
3. Ebenso wenig bestehen gemäß dem Vorbringen der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge einer fehlerhaften Überzeugungsbildung des Gerichts infolge einer Verkennung von Beweislastregeln lässt außer Acht, dass die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrenmangels den äußeren Gang des Verfahrens kontrollieren soll, nicht aber den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Die Beschwerde verkennt damit, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Regelfall dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die Frage, wer die materielle Beweislast zu tragen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 28. März 1974 – BVerwG 5 C 27.73 – BVerwGE 45, 131 ≪S. 132 f.≫) dem materiellen Recht zugehörig, nicht aber dem Prozessrecht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist zur vollen Überzeugung über den zu beurteilenden Sachverhalt gelangt.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Guttenberger
Fundstellen