Tenor
Die Erinnerung der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beigeladene zu 1. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 15 540 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Die Beigeladene zu 1 wendet sich gegen die Verrechnung von Gerichtskosten. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Höhe der verrechneten Gerichtskosten im vorliegenden Erinnerungsverfahren überhaupt zu überprüfen ist. Jedenfalls sind die Bedenken, die die Beigeladene zu 1 gegen die Höhe der Kosten erhebt, in der Sache nicht begründet.
Rz. 3
Die Kläger haben zunächst (zur Fälligkeit vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG) Gerichtskosten einbezahlt, die sie nach der Kostengrundentscheidung des Senats vom 20. Juli 2007 nicht in dieser Höhe zu tragen haben. Die Beigeladene zu 1 hat nach dieser Kostengrundentscheidung 1/8 der Gerichtskosten zu tragen. Mit Schreiben vom 7. April 2008 ist ihr eine Schlusskostenrechnung übersandt worden. In dieser ist auf der Grundlage des Streitwerts in Höhe von 19 410 000,00 € eine Verfahrensgebühr in Höhe von 287 555,18 € berechnet worden. Hiervon hat die Beigeladene zu 1 1/8, also 35 944,40 € zu zahlen. Die Beigeladene zu 1 ist jedoch nicht aufgefordert worden, diesen Betrag an die Bundeskasse zu zahlen. Vielmehr erfolgt eine Verrechnung mit den von bestimmten ausdrücklich benannten Klägern bereits (zuviel) gezahlten Beträgen. Die Auflistung der Kläger stimmt mit derjenigen in der Tabelle auf Seite 130 des Kostenfestsetzungsbeschlusses überein. Ferner wird bereits in der Schlusskostenrechnung auf die Möglichkeit, die Erstattung der verrechneten Gerichtskosten im Wege der Kostenfestsetzung gemäß § 164 i.V.m. § 162 VwGO zu beantragen, hingewiesen. Einen entsprechenden Hinweis enthalten auch die gegenüber den Klägern ergangenen Schlusskostenrechnungen.
Rz. 4
Im Hinblick auf diesen Verfahrensablauf ist es sehr zweifelhaft, ob Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtskosten nicht hätten bereits gegenüber der Schlusskostenrechnung geltend gemacht werden müssen (vgl. § 66 GKG) und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sind. Denn schon durch die Schlusskostenrechnung ist die Zahlungspflicht der Beigeladenen zu 1 gegenüber der Bundeskasse festgesetzt worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren machen lediglich die Kläger die von ihnen bereits gezahlten, in der Sache aber nicht (mehr) geschuldeten Kosten geltend, die mit einer Forderung der Bundeskasse gegen die Beigeladene zu 1 verrechnet wurden.
Rz. 5
Die Bedenken, die die Beigeladene zu 1 gegen die Höhe der Kosten erhebt, sind in jedem Fall in der Sache nicht begründet. Denn entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 5114 des Kostenverzeichnisses – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – (KVerz) nicht hinsichtlich eines Teilstreitwerts nach Nr. 5115 KVerz auf 3,0. Denn diese Ermäßigung ist nur für den Fall vorgesehen, dass das gesamte Verfahren durch Rücknahme der Klage (oder einen der weiteren Tatbestände) beendigt wird. Insoweit gilt dasselbe wie für Nr. 5111 KVerz (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht); die Systematik entspricht derjenigen beim zivilrechtlichen Prozessverfahren vor den ordentlichen Gerichten (Nr. 1211 KVerz). Die Ermäßigung tritt jeweils nur ein, wenn das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Anträge und Beteiligten endet (Beschluss vom 20. Mai 2008 – BVerwG 4 KSt 1000.08 – juris; Oestreich/Winter/Hellstab GKG, Stand: Mai 2009, Rn. 15 zu Nr. 5110, 5111 KVerz; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, zu Nr. 5110, 5111, 1211 KVerz). Vorliegend haben die Kläger ihre Klage nicht in vollem Umfang zurückgenommen, sondern lediglich einen eingeschränkten Antrag gestellt. Dementsprechend ist darüber im Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 20. Juli 2007 entschieden worden.
Rz. 6
2. Die Erinnerung bleibt auch erfolglos, soweit sich die Beigeladene zu 1 gegen die Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung von Informationsschreiben an die Kläger wendet (Kostenfestsetzungsbeschluss S. 126 – 129). Mit diesen Schreiben haben die Prozessbevollmächtigten die Kläger des vorliegenden Verfahrens, das gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt worden war (sog. Passivkläger), insbesondere über den Stand des Verfahrens und über die weiteren Verfahrensmöglichkeiten nach Ergehen der Musterurteile informiert. Zwar handelt es sich dabei nicht um Ablichtungen von Schriftsätzen, die an das Gericht übermittelt und den Klägern zur notwendigen Unterrichtung zugesandt worden sind (Nr. 7000 1c Vergütungsverzeichnis RVG-VV-RVG). Im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation bei einer Aussetzung nach § 93a Abs. 1 VwGO sowie der Fortsetzung dieses Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO waren sie jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 162 Abs. 1 VwGO). Mit ihnen wurde der besonderen Prozesssituation der Kläger angemessen Rechnung getragen. Eine Wertung dahingehend, dass auf diese besondere Prozesssituation zurückzuführende Informationsschreiben nicht erstattungsfähig sein sollen, lässt sich auch einer Zusammenschau von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Nr. 7000 1c VV-RVG nicht entnehmen.
Rz. 7
Allerdings beziehen sich einige der Informationsschreiben oder Teile davon auf Sachverhalte, die das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant – insbesondere Besonderheiten der anwaltlichen Vergütung bei einem derartigen Großverfahren – oder andere organisatorische Fragen sowie das Verfahren der Verfassungsbeschwerde betreffen. Dies hat die Kostenbeamtin zum Anlass genommen, die vorgelegten Informationsschreiben entweder ganz oder teilweise außer Ansatz zu lassen. Dies ist gerechtfertigt. Der ausführlichen Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 127 – 129) ist nichts hinzuzufügen, zumal sich die Beigeladene zu 1 zu den dort dargestellten Einzelheiten nicht weiter äußert.
Rz. 8
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen