Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.03.2009; Aktenzeichen 2 A 10084/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 550 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Rz. 3
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, “ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG der landesrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 1 HochSchG RLP entgegensteht, aufgrund welcher (nach Auffassung des OVG) es sich bei einem Studiengang an einer staatlichen Fachhochschule, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, um ein hochschulgebührenrechtliches ‘Erststudium’ handelt.” Weiter misst er der Frage Grundsatzbedeutung zu, “ob die fehlende Möglichkeit für Absolventen einer Verwaltungsfachhochschule, ein Studienkonto zu erhalten und ein darauf verbleibendes Guthaben für ein Zweitstudium einzusetzen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Absolventen anderer (Fach-)Hochschulen des Landes begründet.” Diese Fragen zeigen keine klärungsbedürftige Problematik des Bundesrechts auf und können daher nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
Rz. 4
Die Fragestellungen und die Ausführungen, durch die sie der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde konkretisiert, betreffen im Ergebnis lediglich die von dem Kläger für geboten erachtete Auslegung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen landesrechtlichen Bestimmungen der § 1 Abs. 5 Nr. 2, § 35 Abs. 3, § 70 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG RPf) vom 21. Juli 2003 (GVBl S. 167). Zwar beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, das Studium der Rechtswissenschaft, das er an der beklagten Universität im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Fachhochschule für Finanzen in E… aufgenommen habe, stelle kein nach Landesrecht gebührenpflichtiges Zweitstudium dar, zumindest müsse ihm für dieses ein Studienkonto mit einem Restguthaben eingerichtet werden, auch auf die bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie auf § 4 Abs. 4 HRG als einfaches Bundesgesetz. Die Beschwerde gewinnt dadurch aber keinen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht.
Rz. 5
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 – BVerwG 6 BN 2.05 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 23.08 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 und vom 17. August 2009 – BVerwG 6 B 10.09 – juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).
Rz. 6
Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie lässt nicht erkennen, inwiefern der konkrete Fall insbesondere in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz auf eine Problematik führen könnte, die höchstrichterlich klärungsbedürftig ist. Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn es ist gesicherter Bestand der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes weiteres Studium mit den genannten grundrechtlichen Gewährleistungen grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 23.08 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32 ≪36 ff.≫ = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.). Bei Zugrundelegung des für das Revisionsgericht verbindlichen Verständnisses des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht beansprucht der Kläger lediglich eine nach dem gesetzlichen Regelungssystem nicht gebotene Vergünstigung, ohne deren Voraussetzungen zu erfüllen (zu ähnlichen Konstellationen: Beschlüsse vom 9. April 2009 – BVerwG 6 B 80.08 – juris Rn. 4 und vom 26. November 2009 – BVerwG 6 B 33.09 – juris Rn. 17).
Rz. 7
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Graulich, Dr. Möller
Fundstellen