Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 16 A 308/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 385 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall.

1. Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – i.d.F. vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens für die Entgeltstaffelung bezeichnet im Ausgangspunkt keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts. Sie betrifft zunächst nur die Anwendung einer (irrevisiblen) Vorschrift des Landesrechts. Die Beschwerde hält nicht für klärungsbedürftig, welche Bedeutung und Reichweite dem bundesrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zukommt; sie meint lediglich, das Berufungsgericht habe dessen verfassungsrechtliche Vorgaben verkannt. Mit derartigen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung regelmäßig selbst dann nicht dargelegt werden, wenn zur Begründung der abweichenden Rechtsansicht – wie hier – verfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (stRspr; vgl. Beschluß vom 3. Mai 1995 – BVerwG 1 B 222.93 – Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 ≪5≫ m.w.N.).

Aber selbst wenn der Beschwerde sinngemäß entnommen werden könnte, daß der vermeintliche Klärungsbedarf sich auf die Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG bei – im weiteren Sinne – abgabenrechtlichen Differenzierungen der hier streitigen Art beziehen solle, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Revision. Denn das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. April 1994 – BVerwG 8 NB 4.93 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, vom 28. Oktober 1994 – BVerwG 8 B 159.94 – Buchholz, a.a.O., Nr. 72, vom 14. Februar 1995 – BVerwG 8 B 19.95 – Buchholz, a.a.O., Nr. 73, vom 15. März 1995 – BVerwG 8 NB 1.95 – Buchholz, a.a.O., Nr. 74 und vom 4. Juli 1997 – BVerwG 8 B 97.97 – n.v.) zutreffend einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sowohl bei der Staffelung der Entgelte als solcher als auch bei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs bejaht. Im Rahmen dieses weiten Ermessens hält sich auch die angegriffene Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, ohne daß es hierzu einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde schafft die Zuschlagsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK nämlich weder für eine bestimmte Personengruppe eine „gesonderte Beitragstabelle” noch läßt sie „das geschlossene System der geringeren Besoldung zur Erreichung einer beitragsfreien Altersversorgung unberücksichtigt”. Beide Vorwürfe gehen fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr – wie seine Bezugnahme auf die Amtliche Begründung für die gesetzliche Neuregelung zeigt – in tatsächlicher Hinsicht die dortige Feststellung übernommen, daß der Beamte gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres Bruttoeinkommen erzielt (BU S. 21). Ist davon aber mangels durchgreifender Verfahrensrügen auszugehen – was im übrigen dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerde entspricht – und knüpft die landesrechtliche Entgeltbemessung nach dem System des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich am nur um wenige Abzugsposten geminderten Bruttoeinkommen an, so läge die Ungleichbehandlung von nominal gleichhohen Arbeitnehmer- und Beamteneinkommen auf der Hand: Während der Beamte von diesen Einkünften nichts mehr für seine Altersversorgung aufwenden müßte, müßte der Arbeitnehmer mit einem gleichhohen Bruttoeinkommen hiervon einen durchschnittlich ca. 10%igen Anteil für seine Altersversorgung ausgeben, hätte also tatsächlich ein geringeres Einkommen zur Bestreitung des übrigen Lebensunterhaltes zur Verfügung. Trotz der insoweit erkennbar unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) würden – ohne § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK – brutto gleichviel verdienende Arbeitnehmer und Beamte in derselben Elternbeitragsstaffel eingeordnet werden. Zwar mag eine derartige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die mit der groben Staffelung nach nur 6 Einkommensgruppen sowie der Maßgeblichkeit des im wesentlichen nur um Werbungskosten geminderten Bruttoeinkommens verfolgte Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung sich noch innerhalb des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums halten (vgl. § 17 Abs. 3 GTK a.F. und hierzu VG Köln, Urteil vom 16. Juni 1993 – 21 K 7374/92 – NVwZ 1994, 199 ≪200≫; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 – NWVBl 1994, 376; Beschluß vom 28. Oktober 1994 – BVerwG 8 B 159.94 –, a.a.O.). Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber unbenommen, statt dessen eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genauer widerspiegelnde Einkommensberechnung vorzusehen (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1994 – BVerwG 8 NB 4.93 –, a.a.O. S. 10 f. m.w.N.). Stellt aber das gesetzliche Staffelungssystem einerseits auf das – nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte – Bruttoeinkommen und andererseits im Grundsatz auf die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit” (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) ab, so erscheint es unter Anerkennung des gesetzgeberischen Ermessens nicht sachwidrig, die insoweit wirtschaftlich nicht gleichwertigen Bruttoeinkommen der genannten Personengruppen dadurch vergleichbar zu machen, daß – anstelle der Anordnung eines Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern – eine fiktive Erhöhung der Beamteneinkommen durch einen Zuschlag in Höhe der durchschnittlichen Rentenversicherungsbeiträge vorgenommen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht im einzelnen überzeugend dargelegt.

2. Die ferner für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK gegen das Alimentationsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt, vermittelt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Auch insoweit hätte die Beschwerde den vermeintlichen Klärungsbedarf mit Blick auf die Reichweite des bundesverfassungsrechtlichen Alimentationsprinzips darlegen und dabei die vielfältige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 39, 196 ≪201≫; 44, 249 ≪265, 270≫; 58, 68 ≪78≫) im einzelnen würdigen müssen; bloße – auch verfassungsrechtlich begründete – Angriffe auf die Richtigkeit des Berufungsurteils genügen, wie bereits zu 1. erwähnt, nicht.

Abgesehen von diesem Darlegungsmangel greift die Rüge aber auch in der Sache nicht durch. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet von Verfassungs wegen, bei der Bemessung der Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse amtsangemessene Befriedigung der Bedürfnisse des Beamten sicherzustellen und bezieht sich nur auf die entsprechende Ausgestaltung der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, nicht etwa auf die Ausgestaltung der Beihilfe oder anderer Vorschriften mit einkommensrelevanten Auswirkungen (vgl. BVerfGE 58, 68 ≪78≫). Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 – (BVerfGE 44, 249 ≪270≫) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen (BU S. 28), daß die hier streitige Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK nicht „Teile der Besoldung in Leistungen einer anderen Qualität” umwandelt; das räumt auch die Beschwerde ein. Es geht bei der angegriffenen gesetzlichen Regelung nicht darum, für alle Bürger bestimmte Sozialleistungen an die Stelle eines Teils der Beamtenbesoldung treten zu lassen und deren Besoldung damit um diesen Betrag zu „kürzen”. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung nur verboten, die Besoldung des Beamten – auch hinsichtlich einzelner Bestandteile – dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG zu entziehen; zu der Frage, wie Beamteneinkommen bei der einkommensabhängigen Staffelung von Entgelten zu berücksichtigen sind, sagt das Alimentationsprinzip nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG; dabei hat der Senat zugunsten des Klägers angenommen, daß sich die Klage in Wahrheit nur auf den durch § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK „erhöhten” Anteil des Elternbeitrags (= monatlich 55 DM) für 7 Monate bezieht.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Sailer, Krauß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1377359

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