Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen 5 A 67/06 MD) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Juni 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die Fragen,
ob Voraussetzung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung zum Willen der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist, dass nicht nur in objektiver Hinsicht ein einem Organ der Besatzungsmacht zuzurechnendes “sowjetisches Enteignungsverbot” ausgesprochen wurde, sondern die deutschen Vollzugsbehörden, die letztlich unter Verstoß gegen dieses Verbot dann dennoch enteigneten, bei der Entscheidung auch Kenntnis von diesem Verbot hatten
und
ob für das Vorliegen eines Enteignungsverbotes im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Kenntnis des durch das Enteignungsverbot Begünstigten erforderlich ist.
Beide Fragestellungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind nicht klärungsbedürftig. Mit ihnen wollen die Kläger eine nach ihrer Auffassung vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Voraussetzung des Enteignungsverbots in Frage stellen, dass deutsche Vollzugsbehörden, die letztlich unter Verstoß gegen ein solches Verbot die Enteignung durchführten, Kenntnis von diesem Verbot haben müssten. Eine solche Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht aber nicht aufgestellt. Zwar hat es auf Seite 15 seines Urteils ausgeführt, die Beigeladene zu 2 weise zu Recht darauf hin, “dass bezüglich des hier zu entscheidenden Gutes R… keinerlei Anhaltspunkte für ein Enteignungsverbot und Kenntniserlangung durch die dortigen Entscheidungsträger bekannt sind”. Dieser Satz findet sich jedoch nicht bei der Darlegung der Voraussetzungen eines Enteignungsverbots, sondern im Rahmen der Erwägungen, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte für ein Enteignungsverbot herleiten lassen. Insoweit dienten die Ausführungen zur Kenntniserlangung deutscher Vollzugsbehörden neben anderen Anhaltspunkten lediglich als Indiz dafür, dass es an einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen ein Enteignungsverbot ergebenden Handeln der Besatzungsmacht fehlte.
Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht als Voraussetzung für ein Enteignungsverbot die Kenntnis des durch das Verbot Begünstigten verlangt. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 16 seines Urteils ausführt, die Schreiben des … T… zeugten nicht von dem Vorliegen und der Kenntnis eines sowjetischen Enteignungsverbots, handelt es sich lediglich um Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht sieht ein Indiz gegen ein Enteignungsverbot u. a. darin, dass sogar der Betroffene von einem solchen Verbot keine Kenntnis hatte.
Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der besatzungshoheitliche bzw. besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang einer Enteignung durch ein konkretes Enteignungsverbot unterbrochen sein kann. Unausgesprochene, selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen sein muss. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Befehl in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist. Es darf sich nicht um einen Entwurf oder ein bloßes Internum handeln, das nicht nach außen gedrungen ist. Ausreichend ist, dass er den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (Urteil vom 7. März 2007 – BVerwG 8 C 28.05 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36).
Daran anknüpfend versteht es sich von selbst, dass für das Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbotes durch die sowjetische Besatzungsmacht weder die Feststellung erforderlich ist, ob die Vollzugsbehörden hiervon tatsächlich Kenntnis hatten oder nicht, noch ob der vom Enteignungsverbot Begünstigte davon wusste. Für die Unterbrechung des besatzungsrechtlichen/besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhanges ist diese Kenntnis unerheblich. Entscheidend ist, dass das Enteignungsverbot den Machtbereich der Besatzungsmacht verlassen hat und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet auch im Hinblick auf die zur Reichweite des § 144 Abs. 6 VwGO aufgeworfene Frage aus. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt oder kann zumindest auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache durch das Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist, bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Senats vom 24. September 2003 – BVerwG 8 C 27.02 –, dessen Kläger Dr. … S…, der Beigeladene zu 1 dieses Verfahrens, und dessen Beigeladene die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben waren, eine Bindungswirkung im Sinne eines Enteignungsverbotes für das frühere Rittergut R… ergäbe; es handele sich um eine logische Voraussetzung für die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren BVerwG 8 C 27.02 vertretene Anwendung des Vermögensgesetzes. Ob dies zutreffend ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn eine solche Bindung würde für das vorliegende Verfahren nicht bestehen. § 144 Abs. 6 VwGO gilt nur für das Verfahren, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Parallelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Eine Bindungswirkung besteht auch dann nicht, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (Beschluss vom 15. September 1981 – BVerwG 8 B 108.81 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 37; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 65). An der fehlenden Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO ändert es deshalb auch nichts, dass der Kläger des Verfahrens BVerwG 8 C 27.02 Beigeladener des vorliegenden Verfahrens ist. Hier handelt es sich um eine andere Sache, die von anderen Klägern betrieben wird.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger in der Sache BVerwG 8 C 27.02 und die Kläger in dieser Sache Miterben derselben ungeteilten Erbengemeinschaft sind. Eine Erstreckung auf andere Verfahren sieht § 144 Abs. 6 VwGO nicht vor; dies folgt bereits aus dem Zweck der Vorschrift, den rechtlichen Ertrag des Revisionsverfahrens für den weiteren Gang dieses Verfahrens zu erhalten und ein Hin- und Herschieben der Entscheidung zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht zu vermeiden. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zudem entschieden, dass einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, keine notwendigen Streitgenossen sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995 – BVerwG 7 AV 8.95 – Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1; auch BGH, NJW 1989, 2133 ≪2134≫). Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der anderen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben. Das Gesetz nimmt bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Klagen einzelner Miterben nach § 2039 BGB trotz der Identität des geltend gemachten Anspruchs mithin einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in Kauf (Beschluss vom 9. Oktober 1995 a. a. O.).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Sie zeigt jedoch keinen solchen Rechtssatzwiderspruch auf. Bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 24. September 2003 – BVerwG 8 C 27.02 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25): “ … misst man an diesen Grundsätzen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, dass aus dem amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W… vom 10. Februar 1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbotes einer ‘hohen sowjetischen Stelle’ hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist”, handelt es sich um keinen Rechtssatz, sondern um eine Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall.
Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, dass der Oberbürgermeister von W… über das Gut R… keinerlei Entscheidungsgewalt gehabt habe, weil es außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit lag, auch nicht die Voraussetzungen gesteigert, die an die Annahme eines konkreten sowjetischen Enteignungsverbotes im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Maßnahme deutscher Stellen aus jener Zeit nur dann einem besatzungshoheitlichen Ge- oder Verbot zuwidergelaufen sein, wenn dieses aus damaliger Sicht verbindlich gewesen ist. Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles voraus (Urteil vom 24. September 2003 a. a. O.). Im Rahmen der Würdigung dieser Gesamtumstände ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass diesem Schreiben kein konkretes Enteignungsverbot im Hinblick auf das streitgegenständliche Gut zu entnehmen ist.
Es liegt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 – BVerwG 8 B 154.00 – (Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 68) vor. Wie oben dargelegt, besteht keine Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO für das vorliegende Verfahren. Eine Bindungswirkung hat auch das Verwaltungsgericht verneint. Ob das Verwaltungsgericht in einer weiteren Begründung den Umfang der Bindungswirkung verkannt hat, ist nicht erheblich. Darauf würde seine Entscheidung nicht beruhen. Denn das Urteil wird insoweit von der (selbständigen) Begründung getragen, dass die Bindung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO nur für die zurückverwiesene Sache selbst gilt.
3. Dem Verwaltungsgericht ist mangels einer vorliegenden Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts daher auch kein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen § 144 Abs. 6 VwGO unterlaufen.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Indizienbeweises gegen Denkgesetze verstoßen, weil es das Fehlen des sowjetischen Enteignungsverbotes u. a. auf das Indiz gestützt habe, … T… habe bis zu seinem Tod nicht auf dem Rittergut R… gewohnt, sondern in dem Haus Nr. 62 in R…. Ein Verstoß gegen Denkgesetze setzt voraus, dass ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Von einem derartigen Verstoß kann nicht die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsache mit dem Wohnsitz in der Händelstraße 22 auf Grund der Angaben der Kläger im letzten Schriftsatz vom 15. Mai 2008 dahingehend interpretiert, dass … T… auf Grund seines krankheitsbedingten Krankenhausaufenthaltes in H… eine Wohnung für seine Frau während des Krankenhausaufenthaltes angemietet habe. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass … T… in dem Haus Nr. 62 in R… gewohnt haben könnte, weil dieses sein Privatvermögen war und nicht zu dem Betrieb gehörte, ist denklogisch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, es liege kein konkretes sowjetisches Enteignungsverbot vor, nicht maßgeblich auf diese Tatsachenfeststellung gestützt.
Das Verwaltungsgericht hat überdies auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen, weil es dem Schreiben des Oberbürgermeisters von W… vom 10. Februar 1946 vom Wortlaut her keine ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung für das Gut R… entnommen hat und damit eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges verneint hat. Da die tatsächliche Würdigung dieses Schreibens im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumtion steht, ist sie revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen und ermöglicht daher nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Im Übrigen gilt auch hier wiederum, dass Verstöße gegen Denkgesetze nicht bereits dadurch entstehen, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen der beweisbelasteten Beteiligten auch hätte anders ausfallen können (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225). Vielmehr muss nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sein und das Gericht muss die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen haben. Sind dagegen bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Wortlauts des Schreibens vom 10. Februar 1946 und unter Berücksichtigung weiterer Tatsachen (fehlende Zuständigkeit des Oberbürgermeisters von W… für das streitgegenständliche Gut R…, Unterschiede zwischen dem Gut R… und dem Gut S…, das als Musterbetrieb für Pferdezucht weiterbetrieben wurde) die Möglichkeit gesehen, dass das Schreiben inhaltlich missverständlich abgefasst war und sich hieraus kein konkretes sowjetisches Enteignungsverbot ableiten lasse.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht denkgesetzlich fehlerhaft angenommen, dass … T… seinen Wohnsitz in H… hatte. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Angaben des Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. Mai 2008 angenommen, dass … T… in H… eine Wohnung für seine Frau angemietet hat, weil er in H… im Krankenhaus untergebracht war. Was den Wohnsitz anbelangt, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt dahingehend interpretiert, dass … T… in R… Hausnummer 62 gewohnt hat. Dieses Grundstück war Privatvermögen von … T…. Auf das Schreiben vom 21. Juni 1951 kam es somit nicht entscheidungserheblich an. Letztlich hat das Verwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, seine Annahme, es liege kein konkretes Enteignungsverbot vor, nicht maßgeblich auf den Wohnort des … T… gestützt.
Soweit die Beschwerde meint, die Tatsache, dass sich … T… nicht auf das Bestehen eines Enteignungsverbotes berufen habe, sei nicht geeignet, das Fehlen eines Enteignungsverbotes zu belegen, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung. Die Würdigung des Sachverhalts ist dem materiellen Recht zuzurechnen. Gleiches gilt für die Behauptung im Zusammenhang mit der Zuteilung einer Bodenreformfläche.
Was die Bewertung der Zeugenaussage des im Jahre 2007 verstorbenen Zeugen Sch… anbelangt, so war das Verwaltungsgericht nicht an die Ausführungen im Urteil vom 8. Februar 2000 gebunden. Dieses Urteil ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 aufgehoben worden. Das Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 7 A 5… noch rechtshängig. Unabhängig davon ist der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht identisch mit dem Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Das Verwaltungsgericht war somit in seiner Beweiswürdigung, was die Aussage des Zeugen Sch… anbelangt, frei. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht die Angaben dieses Zeugen unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass dieser sich überwiegend auf Aussagen vom sogenannten Hören-Sagen bezog und bereits 1946 Bodenreformflächen zugeteilt bekommen hat, im Rahmen einer Gesamtschau bewertet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitswerts folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen