Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen 1 LB 245/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Rz. 2
1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Campingplatz i.S.d. bundesrechtlichen Begriffs in § 10 Abs. 5 BauNVO schon dann vorliegt, wenn – analog der Definition in den landesrechtlichen Campingplatzverordnungen – der Platz für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte oder Wohnmobile bestimmt ist. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Kläger hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass er acht Stellplätze für Wohnmobile errichten will. Es kommt daher nicht darauf an, ob bereits ein Platz für mindestens vier Wohnmobile als Campingplatz i.S.d. § 10 Abs. 5 BauNVO anzusehen ist.
Rz. 3
Sollte der Kläger die Frage aufwerfen wollen, ob ein Platz für acht Wohnmobile ein Campingplatz i.S.d. § 10 Abs. 5 BauNVO ist, wäre ihm entgegenzuhalten, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dargelegt hat. Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass der – bundesrechtlich nicht definierte – Begriff des Campingplatzes erfüllt ist, wenn der Platz planungsrechtliche Relevanz hat, wenn er also die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 31. August 1973 – BVerwG 4 C 33.71 – BVerwGE 44, 59 ≪62≫). Auch das Oberverwaltungsgericht stellt darauf ab und begründet das Bedürfnis, Campingplätze als eigene Nutzungsart zu definieren, deren Zulassung Gegenstand einer spezifischen Planung sein soll, damit, dass die Nutzer – einerseits – besondere Anforderungen an die Erreichbarkeit und Freizeiteignung stellen, von ihnen aber – andererseits – angesichts des Umstandes, dass sich ihr Aufenthalt überwiegend im Freien abspielt und zudem nur vorübergehend ist, auch stärkere Belastungen ausgehen können als von einer dauerhaften Wohnnachbarschaft (UA S. 10). Für einen Platz vom Zuschnitt des vom Kläger geplanten bejaht die Vorinstanz ein Planungsbedürfnis. Der Kläger setzt sich mit der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, ein Platz für nur acht Zelte/Wohnwagen/Wohnmobile würde “niemals planungsrechtlich als Sondergebiet ausgewiesen”. Damit ist es nicht getan (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825 und vom 3. Dezember 2012 – BVerwG 4 BN 11.12 – juris).
Rz. 4
2. Der Kläger hält weiter für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Gewerbebetrieb in einem Dorf- oder Mischgebiet im Regelfall unzulässig ist, wenn er Wohnmobilstellplätze in einer Anzahl umfasst, die bei isolierter Realisierung als Campingplatz i.S.d. § 10 Abs. 5 BauNVO einzustufen wären.
Rz. 5
Die Frage ist nach der Beschwerdebegründung auf einen “gemischten” Gewerbebetrieb bzw. einen Gewerbebetrieb “eigener Art” zugeschnitten, der neben gastronomischen Leistungen auch Stellplätze für Wohnmobile gegen Entgelt anbietet (Schriftsätze vom 10. Oktober 2013, S. 3, 7 und vom 13. Januar 2014, S. 3). Sie führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie an dem Inhalt des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorhaben des Klägers nicht als Gewerbebetrieb eigener Art (Betrieb mit sechs Gästebetten, Wellness-Bereich und acht Wohnmobilstellplätzen) angesehen. Vielmehr hat es in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, die Vermietung der Wohnmobilstellplätze als Schwerpunkt des klägerischen Vorhabens eingestuft (UA S. 7) und – aus seiner Sicht folgerichtig – das Vorhaben rechtlich als Campingplatz behandelt (UA S. 9 ff.), obwohl es auch Elemente eines Beherbergungsbetriebes aufweist.
Rz. 6
3. Schließlich möchte der Kläger rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein Gewerbebetrieb, der Beherbergungsräume mit Nebeneinrichtungen und zudem weniger als zehn Wohnmobilstellplätze umfasst, derart vom Regelfall eines Campingplatzes nach § 10 Abs. 5 BauNVO abweicht, dass er auch in einem Misch- oder Dorfgebiet zugelassen werden kann, sofern er die ausreichende Rücksichtnahme auf Nachbargrundstücke einhält.
Rz. 7
Der Kläger wirft diese Frage auf der Grundlage der auch vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Senatsrechtsprechung auf (Urteil vom 29. April 1992 – BVerwG 4 C 43.89 – BVerwGE 90, 140 ≪144 f.≫). Danach kann ein bestimmtes, unter eine spezielle gewerbliche Nutzungsart fallendes Vorhaben – hier: ein gewerblich betriebener Campingplatz – ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein und als solcher in einem Baugebiet zugelassen werden, wenn er – unter anderem – von dem in der Baunutzungsverordnung bei der Definition der speziellen gewerblichen Nutzungsart vorausgesetzten Regelfall abweicht. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Abweichung geprüft. Es ist dabei rechtlich zutreffend von planungsrechtlichen Erwägungen ausgegangen und hat hierzu einerseits die Erwartungen der Nutzer, andererseits die Belastungen für die Nachbarschaft in Erwägung gezogen (UA S. 10) und hierauf aufbauend einen Ausnahmefall verneint. Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Er beschränkt seine Frage vielmehr auf den Einzelfall, ohne eine Frage fallübergreifender Bedeutung zu formulieren.
Rz. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Külpmann
Fundstellen