Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 8. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse ab.
Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts stünde, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich voneinander abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143≫ und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 137.1 Art. 15 BayBG Nr. 3≫). Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, der Beschluß des Beschwerdegerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1958 – BVerwG 7 P 19.57 – ≪BVerwGE 6, 220≫ ab, wonach wesentliche Merkmale der Verwaltungsanordnung seien, daß sie nur im Innenverhältnis wirke und verwaltungsinstruktioneller Natur sei. Als davon abweichende Rechtssätze des Beschwerdegerichts bezeichnet die Nichtzulassungsbeschwerde:
Die Landesregierung hat mit ihrer Anordnung vom 12.12.88 über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst für die Angestellten und Arbeiter des Landes in unmittelbarer Wirkung handeln wollen, denn der Text der Anordnung lautet: „Die Arbeitszeitverordnung gilt unbeschadet der tariflichen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechend.” Diese Wendung kann nur bedeuten, daß die Regelungen der Arbeitszeitverordnung vom 12.12.88 auch bei Angestellten und Arbeitern unmittelbar gelten sollen, soweit die jeweiligen Dienststellen nicht im zulässigen Rahmen abweichende Regelungen treffen.
Die Landesregierung hat auch die Zuständigkeit, eine solche Anordnung mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Angestellten und Arbeitern der Universität Ulm erlassen zu können. Diese stehen in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Lande Baden-Württemberg, § 9 Abs. 1 Universitätsgesetz. Das Land kann daher als Arbeitgeber im Rahmen seines dem Arbeitsverhältnis entspringenden Weisungsrechts (Direktionsrechts) ergänzende Regelungen erlassen über ihre Arbeitszeit. Es übt das Weisungsrecht durch die Organe der Verwaltung aus. Auch die Regierung ist ein Verwaltungsorgan des Landes. Die Zuständigkeit für das Weisungsrecht ist nicht durch eine darauf bezogene ausdrückliche Regelung der Verfassung oder des Gesetzes einer bestimmten Behörde übertragen. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Zustandegkeitsrechts kann innerhalb einer hierarchischen Verwaltung die höhere Behörde selbst entscheiden.
Mit diesem Inhalt setzt sich der Beschluß des Beschwerdegerichts zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch. Der Verwaltungsgerichtshof schreibt der Anordnung der Landesregierung mit dieser Würdigung keine „Außenwirkung” im verwaltungsrechtlichen Sinne zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Landesregierung im Verhältnis zu den Angestellten und Arbeitern überhaupt nicht als Verwaltungshandeln mit Außenwirkung gewertet wissen will. Denn er geht ausdrücklich davon aus, die Landesregierung könne für das Land „als Arbeitgeber im Rahmen seines dem Arbeitsverhältnis entspringenden Weisungsrechts (auch Direktionsrecht genannt) Regelungen erlassen über die Arbeitszeit dieser Angestellten und Arbeiter” (S. 16 des Beschlusses). Bei einer auf diese Rechtsgrundlage gestützten Weisung kann im verwaltungsrechtlichen Sinne von einem behördlichen Handeln mit Wirkung im Außenverhältnis keine Rede sein. Darauf, was unter einer Verwaltungsanordnung zu verstehen ist, kommt es also für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach der insoweit zugrunde zu legenden Auffassung des Beschwerdegerichts nicht an.
Ein Widerspruch zu einer vermeintlich abschließenden personalvertretungsrechtlichen Begriffsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht, in welchen Zusammenhang auch immer sie gestellt sein mag, läßt sich mit den in der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Ausführungen des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht begründen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu § 58 des Personal Vertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) – PersVG – ergangen. Zu der Nachfolgevorschrift § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Senat inzwischen klargestellt, daß ihr ein weites, nicht auf seinen verwaltungsrechtlichen Sinngehalt beschränktes Verständnis des Begriffes „Verwaltungsanordnung” zugrunde liegt, das „beispielsweise auch allgemeine Weisungen und Anordnungen in diesen Begriff einschließt, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen und gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreifen” (vgl. BVerwGE 77, 1 ≪2≫). Spätestens damit ist auch geklärt, daß den genannten Ausführungen im Beschluß vom 28. Februar 1958 jedenfalls die Bedeutung einer abschließenden Begriffsbestimmung nicht beizumessen ist – weder für die genannten bundesrechtlichen Vorschriften noch gar für das gesamte Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder.
2. Die vorstehend zu 1. als solche des Beschwerdegerichts wiedergegebenen Rechtssätze lassen auch keine Divergenz zum Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1980 – BPV TK 5/79 – ≪PersV 1982, 380≫ erkennen. Die Nichtzulassungsbeschwerde schreibt diesem Beschluß folgenden Rechtssatz zu:
Auch wenn Ziel und Zweck einer Verwaltungsanordnung die unmittelbare Beeinflussung des Arbeitsablaufs ist, bedarf es immer noch konkreter Maßnahmen aufgrund der in der Anordnung enthaltenen Weisung zur Verwirklichung der abstrakten Entscheidung im Einzelfall.
Es kann offenbleiben, ob damit ein in dieser Entscheidung enthaltener Rechtssatz zutreffend wiedergegeben ist, insbesondere soweit es im aufgestellten Sinnzusammenhang die Einfügung des Wortes „unmittelbar” betrifft. Jedenfalls geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auslegung seiner Entscheidung durch die Nichtzulassungsbeschwerde durchaus nicht davon aus, daß es bei entsprechenden Anordnungen immer und ausnahmslos noch konkreter Maßnahmen zur Umsetzung der Weisung auf der Ebene der Dienststelle bedürfe. Das Gegenteil ist der Fall. Dieses Gericht stellt ausdrücklich klar, daß auf der Tatbestandsseite wie auf der Rechtsfolgeseite zwei Fallgruppen zu unterscheiden seien. Eine Verwaltungsanordnung könne einerseits „mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zum Gegenstand haben”, andererseits könne „jedoch zu deren Regelung noch ein weiteres Handeln der Dienststelle notwendig” sein; im zuletzt genanten Falle – „bei dieser Sachlage” – unterliege erst die vollziehende Einzelfallentscheidung der Mitbestimmung; etwas anderes gelte allerdings „dann, wenn die Verwaltungsanordnung Tatbestände unmittelbar regelt, für die das Gesetz die Mitbestimmung des Personalrats vorsieht”. Damit ist eindeutig und unmißverständlich – zumal angesichts der Hervorhebung im Text – die zuerst genannte Alternative angesprochen, und zwar mit Formulierungen, die denjenigen der angegriffenen Beschwerdeentscheidung gleichen. Überdies beruft sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem zuletzt wiedergegebenen Satz ausdrücklich und zu Recht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1969 – BVerwG 7 P 11.68 – ≪PersV 1970, 187≫.
3. Auch von dieser soeben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weicht der Beschluß des Beschwerdegerichts nicht ab, und zwar weder mit den eingangs zu 1. als solchen des Beschwerdegerichts wiedergegebenen noch mit anderen, in der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtssätzen, aus denen sich insgesamt ergibt, daß es sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts bei der Anordnung vom 12. Dezember 1988 „bereits um eine unmittelbar geltende, also grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme” handelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat – wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof – unter den nämlichen Voraussetzungen die denkbare Möglichkeit und die Rechtsfolgen einer entsprechend einzuordnenden Maßnahme – wenn auch als Ausnahme – ausdrücklich angesprochen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem zuletzt genannten Beschluß nämlich vor, „wenn die Verwaltungsanordnung unmittelbar eine Angelegenheit regelt, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegt. In diesem Falle geht das stärkere Beteiligungsrecht vor” (a.a.O. S. 187 f.). Ob eine Verwaltungsanordnung (im personalvertretungsrechtlichen Sinne) eine Angelegenheit unmittelbar regelt, ist hiernach also eine Frage der Auslegung der Maßnahme im Einzelfall und nicht etwa anderweitig vorgegeben.
An den Ausführungen im Beschluß vom 7. November 1969 hat der Senat in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 23. Juli 1985 – BVerwG 6 P 13.82 – ≪ZBR 1985, 285 = PersR 1986, 57 m. Anm. von Thiel≫ und vom 6. Februar 1987 – BVerwG 6 P 9.85 – ≪BVerwGE 77, 1, 2≫). Dabei hat er jeweils auf die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. In dem Beschluß vom 6. Februar 1987 ist – wie oben zu 1. a.E. schon im Wortlaut wiedergegeben – außerdem ausdrücklich und beispielhaft von gestaltenden Weisungen und Anordnungen die Rede, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen können (BVerwGE 77, 1 ≪2≫). Der dabei verwendete Begriff „gestalten” weist schon darauf hin, daß auch hier an eine unmittelbare Regelung gedacht ist. Jedenfalls läßt sich entgegen den diesbezüglichen Unterstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerde keiner der in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Senats entnehmen, daß speziell solche gestaltenden Weisungen und Anordnungen in jedem Einzelfall noch der Umsetzung in Einzelmaßnahmen bedürften. Auch von diesen Entscheidungen des Senats weichen daher die mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtssätze des Beschwerdegerichts bezeichneten Ausführungen nicht im hier vorausgesetzten Sinne ab.
4. Ebensowenig läßt sich eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. März 1990 – BVerwG 6 P 15.88 – ≪BVerwGE 85, 36≫ feststellen. Zwar beruht der angegriffene Beschluß des Beschwerdegerichts auf der Rechtsauffassung, die Landesregierung sei als ein oberstes Verwaltungsorgan des Landes gegenüber allen Angestellten und Arbeitern des Landes zur Ausübung dieses Weisungsrechts funktionell zuständig gewesen; sie habe dessen Ausübung an sich ziehen dürfen, weil es keiner bestimmten anderen Behörde mit Anspruch auf Ausschließlichkeit zugewiesen sei. Damit setzt sich das Beschwerdegericht aber nicht in einen Widerspruch zu dem genannten Beschluß des Senats. Auch wenn es dort heißt, „Dieses Recht (scil, das Direktionsrecht) hat allein der Dienststellenleiter”, lassen sich daraus keine Rückschlüsse zu den mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen herleiten, ob und unter welchen Voraussetzungen einer obersten Landesbehörde im Rahmen hierarchisch aufgebauter Verwaltungsstrukturen ein „Selbsteintrittsrecht” in bezug auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers zustehen kann. Die Ausführungen des Senats stehen in einem gänzlich anderen Sinnzusammenhang. Sie betreffen nicht Fragen der Verwaltungshierarchie, sondern sie dienen nur der Abgrenzung der Befugnisse des Dienststellenleiters von denen des Personalrats. Das ergibt sich unmittelbar aus den Darlegungen, die in dem Beschluß des Senats dem zitierten Halbsatz folgen. Die Ausführungen werden dort nämlich nach einem Semikolon mit Bezug auf das Direktionsrecht wie folgt fortgesetzt: „auch hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung steht es nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (…). Der Personalrat hat keinen Anteil an dem Direktionsrecht. Er darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen (§ 76 Abs. 2 LPersVG RP).” – Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im gegebenen Zusammenhang ergänzend ausführt, die Auffassung des Beschwerdegerichts verstoße auch gegen „Grundsätze der Verwaltungs- und Verfassungslehre”, ist damit ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dargetan; als selbständiger Zulassungsgrund wird dies auch ersichtlich nicht geltend gemacht.
5. Von dem auf ständiger Rechtsprechung des Senats beruhenden Rechtssatz, wonach die Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebene und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personal Vertretung nicht dadurch aufgehoben wird, daß das Handeln dieser Dienststelle von internen Weisungen der übergeordneten weisungsbefugten Behörde ganz oder teilweise bestimmt wird (vgl. BVerwGE 82, 131 ≪133≫ mit weiteren Nachweisen), weicht der Beschluß des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht ab. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, beruht dieser Rechtssatz auf der Überlegung, daß derartige „interne Weisungen”, also solche, die im hierarchischen Verwaltungsaufbau von einer übergeordneten Behörde an eine untergeordnete Behörde ergehen, die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters nicht berühren. Mit diesem Satz werden demnach allein die Rechtsfolgen einer „internen Weisung” angesprochen. Demgegenüber geht die Beschwerdeentscheidung von anderen Voraussetzungen aus. Sie beruht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde in anderem Zusammenhang auch nicht verkennt, auf der Würdigung des Inhalts der konkreten Maßnahme, daß nämlich im Zusammenhang mit der Mittagspausenregelung eine solche „interne Weisung” gerade nicht ergangen sei, den nachgeordneten Behörden vielmehr im Wege des „Selbsteintritts” der Landesregierung die Zuständigkeit für die bereits von der Landesregierung unmittelbar getroffene Regelung entzogen worden sei. Zwar ist auch in der Beschwerdeentscheidung von „Weisungen” die Rede. Sie sind jedoch, wenn man die Auffassung des Beschwerdegerichts zugrunde legt, gänzlich anderer Art als die zuvor angesprochenen. Danach handelt es sich nämlich um solche, die auf der Grundlage des aus dem Arbeitsverhältnis fließenden Direktionsrechts unmittelbar an die Angestellten und Arbeiter ergangen sind; derartige Weisungen sind gegebenenfalls zivilrechtlicher Natur (vgl. BAGE 33, 71 ≪75≫; 47, 314 ≪321≫ jeweils mit weiteren Nachweisen) und schon allein deshalb von den „internen Weisungen” einer übergeordneten Behörde an eine untergeordnete Behörde grundlegend verschieden.
Nichts anderes gilt bezüglich der übrigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die von der Nichtzulassungsbeschwerde im gegebenen Zusammenhang als Divergenzentscheidung bezeichnet werden. Auch insoweit liegt aus den nämlichen Gründen eine Abweichung nicht vor. Insbesondere ist der Senat auch in seinem zum baden-württembergischen Landesrecht ergangenen Beschluß vom 19. Oktober 1983 – BVerwG 6 P 16.81 – allein unter Würdigung des Inhalts und des Zustandekommens des dort in Rede stehenden Beschlusses des Ministerrats zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht dieser, sondern „das Ministerium die Regelung … für seinen Bereich erlassen hat” und sie im übrigen „lediglich von dem Ministerrat politisch gebilligt worden ist” (insoweit in Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 4 nur unvollständig abgedruckt).
6. Die Rüge, der Beschluß des Beschwerdegerichts weiche von dem Beschluß des Senats vom, 10. März 1982 – BVerwG 6 P. 36.80 – ≪PersV 1983, 65≫ ab, genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG an die Bezeichnung der abweichenden Entscheidung zu stellen sind. Als Rechtssätze des Senats führt die Nichtzulassungsbeschwerde an:
Der Gesetzgeber der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder wollte keine Beteiligungslücke bestehenlassen. Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflußnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (BVerfGE 28, 314/322). Bei entstehenden Beteiligungslücken handelt es sich um echte Gesetzeslücken, die der Richter nach dem mutmaßlichen – Willen des Gesetzgebers zu schließen hat.
Rechtssätze, die dem ersten und dem letzten dieser Sätze entsprächen, enthält die Entscheidung des Senats nicht. Ausführungen zu den Personal Vertretungsgesetzen des Bundes und 2 der Länder sind ihm nicht zu entnehmen. Einen einheitlichen Gesetzgeber für diese Gesetze gibt es nicht. Wenn der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, der Gesetzgeber habe keine Beteiligungslücke bestehenlassen wollen, so bezieht sich das nur auf den Bundesgesetzgeber. Ob es sich bei einer konkreten Regelungslücke um eine „echte” oder um eine „rechtspolitische” handelt, läßt sich auch nur anhand der diesbezüglichen Regelungszusammenhänge im jeweiligen Gesetz und anhand seiner Entstehungsgeschichte beurteilen. Demgemäß hat der Senat in seiner Entscheidung in erster Linie daran angeknüpft, daß der Gesetzgeber einen bestimmten „Sonderfall” nicht gesehen habe. – Was den Beschluß des Beschwerdegerichts betrifft, so geht dieser für die Entstehungsgeschichte des Landespersonalvertretungsgesetzes überdies von anderen Voraussetzungen aus. Die Abweichungsrüge wäre daher insoweit auch im Ergebnis nicht begründet.
7. Ob die Rüge, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von dem Beschluß des Senats vom 7. Mai 1983 – BVerwG 6 P. 35.79 – ≪Buchholz 238.38 § 60 RPPersVG Nr. 1≫ ab, den Anforderungen an die Bezeichnung genügt, kann hier dahingestellt bleiben. Bedenken bestehen insofern, als die Nichtzulassungsbeschwerde dem Beschluß des Senats einen Rechtssatz zuschreibt, den sie ausdrücklich nur in Anlehnung an eine Auslegung dieses Beschlusses in der Kommentierung bei Fischer/Goeres ≪in: Fürst, GKÖD V, K § 75 Rz 71≫ formuliert. Regelmäßig kann nämlich eine Abweichungsrüge mit Erfolg nur auf einen Rechtssatz gegründet werden, der in der Divergenzentscheidung seinen unmittelbaren Ausdruck findet, nicht hingegen darauf, wie die Divergenzentscheidung von Dritten gedeutet oder gar fortgeschrieben wird.
Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit einem der von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtssätze dem genannten Beschluß des Senats widerspricht. Dort wird – wie von der Nichtzulassungsbeschwerde wohl mittelbar angesprochen – wörtlich ausgeführt:
Weder der Ministerrat noch das Ministerium des Innern sind für diese Arbeitszeitregelung für den Bereich der gesamten Landesverwaltung zuständig.
Im Gegensatz dazu geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung davon aus, das Kabinett sei für die hier in Rede stehende Mittagspausenregelung im Verhältnis zu allen Angestellten und Arbeitern des Landes zuständig. Gleichwohl läßt sich daraus eine Abweichung im für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorausgesetzten Sinne nicht herleiten. Die Ausführungen in dem Beschluß des Senats geben zwar nicht ausdrücklich zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage eine Zuständigkeit des Kabinetts für das Land Rheinland-Pfalz verneint worden ist. Gleichwohl muß zwingend davon ausgegangen werden, daß dafür Rechtsnormen maßgeblich waren, die dem Wortlaut nach nicht mit denen vergleichbar sind, auf die das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle die Zuständigkeit der Landesregierung als Kollegialorgan im einzelnen gestützt hat. Das ergibt sich aus folgendem: Das Beschwerdegericht hat sich insoweit – abgesehen vom Direktionsrecht – im wesentlichen auf Art. 69 und Art. 49 Abs. 2 der baden-württembergischen Landesverfassung berufen. Im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Verfassungsartikel hat es insbesondere ausgeführt:
Nach dieser Vorschrift beschließt die Landesregierung unter anderem über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung. Die Landesregierung kann daher jedenfalls in Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung das Weisungsrecht (Direktionsrecht) an sich ziehen. Hieraus ergibt sich, daß für das Land Baden-Württemberg kraft seiner organisatorischen Regelungen die Landesregierung gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes unmittelbar das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ausüben kann in Angelegenheiten, die aus der Sicht des Landes Baden-Württemberg als Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung einzuordnen sind.
Zu damit übereinstimmenden Verfassungsbestimmungen konnte sich der Senat in seinem Beschluß vom 7. Mai 1981 (a.a.O.) nicht äußern. Die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz enthält nämlich weder in ihrem Artikel 105 noch an anderer Stelle eine Vorschrift, die mit dem hier genannten Regelungsgehalt des Art. 49 Abs. 2 der baden-württembergischen Landesverfassung auch nur vergleichbar wäre. Wie aber schon dargelegt, setzt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder aber auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Beides ist im hier gegebenen Zusammenhang ersichtlich nicht der Fall.
8. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich auch nicht wegen Abweichung der Beschwerdeentscheidung von Rechtssätzen in den Beschlüssen des Senats vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – ≪BVerwGE 74, 100 = PersV 1986, 417 mit Anm. Dannhäuser≫ und vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – ≪ZBR 1986, 308≫ in Betracht. Auch hier mag wiederum offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit, den Anforderungen an die Bezeichnung der Divergenzentscheidungen genügt. Denn jedenfalls liegt eine Abweichung nicht vor. Als Rechtssätze des Beschwerdegerichts werden von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet:
Der Dienststellenleiter darf ein Mitbestimmungsverfahren abbrechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Personalvertretung das in Anspruch genommene Mitbestimmungs- bzw. Initiativrecht nicht mehr zusteht.
Dieser Rechtssatz soll sich aus S. 13/14 der Beschlußgründe ergeben. Dort ist von einem Abbruch des Verfahrens aber nicht die Rede. Vielmehr wird dort ausgeführt, die Universität habe, „wie aus Wortlaut und Sinn der Rundschreiben hervorgeht, keine eigenständige Maßnahme zur Regelung der Arbeitszeit” getroffen; deshalb entfalle vorliegend die Mitbestimmung des Antragstellers; auch sei es nicht möglich, „die vom Beteiligten zu 1 mit Erläuterungen vorgenommene Bekanntgabe der Anordnung der Landesregierung mitbestimmungsrechtlich in eine eigene Maßnahme der Dienststelle umzudeuten”. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es also überhaupt an einer Maßnahme der Dienststelle; ebensowenig läßt sich seinen Feststellungen entnehmen, daß ein Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG auf dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Wege eingeleitet worden wäre. Ist aber ein Verfahren nicht in Gang gesetzt, kann es auch nicht abgebrochen worden sein.
Von einem Initiativrecht ist am angegebenen Ort der Beschwerdeentscheidung nicht die Rede. Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem das Initiativrecht betreffenden Teil des oben bezeichneten Rechtssatzes die Ausführungen auf S. 18 ff. der Beschwerdeentscheidung ansprechen wollen, so gilt folgendes: An dieser Stelle wird ausgeführt, der Kanzler der Universität habe dem Initiativantrag des Antragstellers vom 19. Januar 1989 „zu Recht mangels eines Initiativrechts keinen Raum gegeben”; das Vorhandensein eines Initiativrechts des Personalrats nach § 70 LPVG setze insbesondere voraus, „daß diese Dienststelle in der fraglichen Angelegenheit – für die vom Personalrat vorgeschlagene Maßnahme – im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung befugt” sei; fehle es daran, gehe „die Inanspruchnahme des Initiativrechts ins Leere”; so verhalte es sich hier; dabei sei entscheidend, „daß infolge der Anordnung der Landesregierung … eine Zuständigkeit der Universität Ulm in der betreffenden Angelegenheit … jedenfalls nicht mehr gegeben” gewesen wäre.
Mit dem Initiativrecht zusammenhängende Fragen werden demgegenüber in den beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Beschlüssen des Senats nicht behandelt. Wie sich schon aus dem Leitsatz des Beschlusses vom 12. März 1986 ergibt, ist dort ausgeführt, daß der Dienststellenleiter das Einigungsverfahren nicht abbrechen und die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen dürfe, wenn er das vom Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben halte. Strittig waren dabei nur die Rechtsfolgen einer in bestimmter Weise begründeten Zustimmungsverweigerung (vgl. zu diesem Beschluß im übrigen die weiteren Beschlüsse vom 2. Februar 1990 – BVerwG 6 PB 13.89 – ≪PersR 1990, 114≫ und vom 27. Juli 1990 – BVerwG 6 PB 12.89 – ≪ZBR 1990, 354 mit Anm.≫) und nicht die eines Initiativantrages des Personalrats. In dem Beschluß vom 18. April 1986 (a.a.O.) war entscheidungserheblich nur ein Teilaspekt der Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung (so zutreffend zu diesem Beschluß: Dannhäuser, PersV 1990, 409 ≪423 f.≫). Diese ist für den Einzelfall positiv entschieden worden mit dem Hinweis, die von dem Personalrat in jenem Verfahren gegebene Begründung lasse „ohne weiteres erkennen, auf welchen Mitbestimmungstatbestand er seine Weigerung stützt und mit welchem Ziel er ein Einigungsverfahren anstrebt”. Deswegen konnte es nach Auffassung des Senats ausdrücklich „unerörtert bleiben, anhand welcher Maßstäbe der Dienststellenleiter in weniger eindeutigen Fällen zu beurteilen hat, ob eine Zustimmungsverweigerung beachtlich ist oder nicht” (a.a.O., S. 309 a.E.).
Im übrigen ist zu den Ausführungen des Beschwerdegerichts auf S. 18 ff. seines Beschlusses festzustellen, daß die Darlegungen mit der Rechtsprechung des Senats jedenfalls insoweit übereinstimmen, als dieser bisher entschieden hat, daß sich Befugnisse und Pflichten von Personalvertretung und Dienststelle gegenseitig bedingen (vgl. BVerwGE 50, 186 ≪197≫); der Personalrat besitze kein Antragsrecht (= Initiativrecht), wenn es um Angelegenheiten gehe, für die allein eine übergeordnete Behörde zuständig sei (z.B. ein Bundesminister für die Änderung einer Beurteilungsrichtlinie), weil dann das Antragsrecht allein der einer übergeordneten Behörde (dem Minister) beteiligungsrechtlich zugeordneten Stufenvertretung (dem Hauptpersonalrat) zustehe (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1980 – BVerwG 6 P 77.78 – ≪ZBR 1981, 70, 71≫; vgl. dazu auch Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 70 Rdnr. 5; Altvater/ Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., Rdnr. 4; Dannhäuser, PersV 1990, 409 ≪420≫); überschreite der Initiativantrag eines Personalrats die ihm gesetzlich eingeräumte Antragsbefugnis, so könne sich jener nicht auf das ihm vom Gesetz eingeräumte Initiativrecht berufen, bestehe auch keine Verpflichtung der angerufenen übergeordneten Behörde, das Stufenverfahren einzuleiten (vgl. Beschluß vom 1. November 1983 – BVerwG 6 P 12.83 – ≪PersV 1985, 475 ff.≫).
9. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Niehues, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen