Verfahrensgang

VG Gera (Entscheidung vom 20.09.2001; Aktenzeichen 5 K 1238/98 GE)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss vor allem klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.

Klärungsbedarf sieht die Beschwerde hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an eine Einigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu stellen sind. Diese abstrakte Fragestellung geht über die Grenze der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich hinaus. Sie ist daher auf solche Auslegungsaspekte zu reduzieren, die für die angefochtene Entscheidung maßgeblich waren und deren Beurteilung durch die Vorinstanz von der Beschwerde als unrichtig angegriffen wird. Danach stellt sich die Frage wie folgt:

Reicht es – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – für die Annahme einer Einigung aus, dass eine Stadt (als eine von zwei möglichen Berechtigten) in Kenntnis des Zuordnungsantrags des Landkreises durch den Bürgermeister gegenüber der Zuordnungsbehörde schriftlich erklärt, sie mache an dem betreffenden Grundstück keine Eigentumsrechte geltend und verzichte auf das Recht zum Widerruf des noch zu erlassenden Bescheides ?

Der Senat hat nicht den geringsten Zweifel, dass diese Frage ohne weiteres zu bejahen ist und somit einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht mehr bedarf.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG besagt, dass einer einvernehmlichen Absprache zwischen den als Berechtigten in Frage kommenden Prätendenten über die Rechtsverhältnisse an einem Vermögensgegenstand der Vorrang zukommen soll gegenüber der ansonsten von der Behörde zu ermittelnden objektiven Rechtslage. Soweit der übereinstimmende Wille der Beteiligten reicht, ist es der Behörde verwehrt, eine absprachewidrige Zuordnung bzw. Feststellung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall konnte die Erklärung des Bürgermeisters nur dahin gehend verstanden werden, dass die beigeladene Stadt mit der beantragten Restitution des Grundstücks an den klagenden Landkreis einverstanden war und dem Erlass eines entsprechenden Bescheids zustimmte. Die Zustimmung eines Berechtigten zur beantragten und von der Behörde beabsichtigten Zuordnung an einen anderen Prätendenten lässt keinen Zweifel daran zu, dass und worüber sich die Beteiligten geeinigt haben. Zusätzliche Anforderungen sind an das Vorliegen einer Einigung im Sinne der angeführten Bestimmung nicht zu stellen. Inwiefern es hier – wie die Beschwerde unterstellt – an einem „Mindestmaß an Konsens” fehlen sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI708299

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