Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 16.10.2019; Aktenzeichen 3 B 18.827) |
VG Regensburg (Entscheidung vom 28.10.2015; Aktenzeichen RO 1 K 15.378) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes anlässlich einer Dienstreise als Dienstunfall.
Rz. 2
Die Klägerin wollte im November 2014 an einer zweitägigen Fortbildungstagung in einer anderen Stadt teilnehmen. Die Anreise sollte rechtzeitig zur Begrüßung um 18:00 Uhr erfolgen. Unterkunft und Verpflegung wurden dort unentgeltlich bereitgestellt. Gegen 11:00 Uhr fuhr die Klägerin mit einem PKW von zu Hause los und erreichte die Zielstadt gegen 14:10 Uhr. Dort suchte sie noch vor dem Eintreffen im Tagungshotel eine Gaststätte auf, bekam jedoch nur noch einen Pfannkuchen. Danach wollte sie gegen 14:45 Uhr einige Meter weiter in einer Bäckerei einen "verspäteten Mittagssnack" einnehmen. Nach dem Öffnen der nach innen öffnenden Eingangstür und dem Betreten der Bäckerei übersah die Klägerin die dahinter befindliche Treppenstufe und stürzte. Dabei erlitt sie Distorsionen (Verstauchungen) des rechten oberen Sprunggelenks, der rechten Schulter sowie des linken Knies und eine Lumbago ("Hexenschuss").
Rz. 3
Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall blieb ebenso erfolglos wie ihr Widerspruch, ihre Klage und ihre Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 4
Bei einer Dienstreise seien die Wegstrecken vom Dienstunfallschutz umfasst. Dauere die Dienstreise mehr als einen Tag und sei daher eine Übernachtung erforderlich, gehöre zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise sei nicht restriktiv auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Eine Abgrenzung zwischen dienstlich veranlasster Tätigkeit und eigenwirtschaftlicher Sphäre des Beamten sei damit jedoch nicht von vornherein überflüssig. Vielmehr sei stets nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wie weit dieser Wegeschutz reiche, denn auch eine Dienstreise könne durch einen Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs unterbrochen werden. Risiken, die allgemein der Privatsphäre zugeordnet seien, blieben aus dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge ausgeschlossen. In diesem Sinn sei der Aufenthalt in Gaststätten oder Geschäften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich geprägt. Denn mit dem Betreten des jeweiligen Geschäftslokals werde der unmittelbare Weg zum Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit verlassen. Auf diesen Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden könne, finde kein allgemeiner Verkehr statt. Unfälle auf diesen Flächen unterlägen selbst dann nicht der Unfallfürsorge, wenn sie sich anlässlich einer Dienstreise ereigneten.
Rz. 5
Die Klägerin habe mit dem Betreten der Bäckerei den allgemeinen Verkehrsraum verlassen. Der Aufenthalt im Geschäft sei nicht Dienst, denn die Dienstreise erstrecke sich nicht auf die gesamte Zeit der Abwesenheit vom Heimatort, sondern nur auf die Reise selbst und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Dementsprechend sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - (Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 27 Rn. 20) nur davon die Rede, dass der Erwerb von nicht von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt werde. Dieser Entscheidung sei kein obiter dictum für den vorliegenden Fall zu entnehmen. Die Dienstunfallfürsorge könne bei Dienstreisen insoweit nicht auf die eigenwirtschaftliche Sphäre des Beamten ausgedehnt werden. Dieser Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Wegeschutz auf der Dienstreise umfassend zu verstehen sei. Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten Dritter seien nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen.
Rz. 6
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Rz. 7
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).
Rz. 8
Eine Divergenz in diesem Sinne ist von der Beschwerde nicht dargetan. Zwar steht angesichts der Wortgleichheit der Vorschriften der jeweils maßgeblichen Fassungen des § 31 BeamtVG und des Art. 46 BayBeamtVG nicht entgegen, dass es sich um Normen aus unterschiedlichen Gesetzen handelt. Aber das Berufungsurteil weicht - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - (Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 27) ab. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise sind, auf diesen Wegen Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG besteht und eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen lässt. Es hat außerdem entschieden, dass der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt ist. Dem setzt das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz entgegen. Dass der Aufenthalt in Gaststätten oder Geschäften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich geprägt sei, weil mit dem Betreten des jeweiligen Geschäftslokals der unmittelbare Weg zum Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit verlassen werde und auf diesen Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden könne, kein allgemeiner Verkehr stattfinde, widerspricht nicht dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht beschränkt für Wegeunfälle den Dienstunfallschutz auch bei einer Dienstreise ausdrücklich auf Unfallereignisse im allgemeinen Verkehrsraum (vgl. insbesondere Leitsatz 2 und Rn. 17 a.E.) und erstreckt ihn nicht auf weitere Räume, etwa Geschäftsräume. Das Verlassen des allgemeinen Verkehrsraums durch das Betreten eines Geschäftslokals - mit dem Aufenthaltsrechtsbestimmungsrecht und der Verkehrssicherungspflicht des privaten Eigentümers - war gerade nicht Gegenstand des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Rz. 9
3. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 10
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 5).
Rz. 11
Die Frage,
"Entfällt der Dienstunfallschutz nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG für den Beamten auf einer Dienstreise beim Einkauf von Lebensmitteln (zur Erhaltung der Dienstfähigkeit) durch Betreten eines Ladengeschäfts?"
ist auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten bzw. geklärt.
Rz. 12
Bereits mit Urteil vom 22. November 1971 - 6 C 34.68 - (BVerwGE 39, 83 ≪86 f. und Leitsatz≫) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Beamter, der auf einen Dienstgang eine zulässige Pause zur Kräftigung für den weiteren Dienst einlegt und bei der Besorgung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehren "auf der Straße" verunglückt, einen Dienstunfall erleidet. Es hat diesen Fall ausdrücklich von dem "verschiedenen Fall, dass der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit bei der Besorgung von Lebensmitteln für das im Betrieb einzunehmende Frühstück einen Unfall auf dem Grundstück eines Ladengeschäfts erlitten hat," abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1971 - 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 ≪86 f.≫ a.E.). Es hat insbesondere für den Wegeunfall betont, dass die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs erfasst werden, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen kann; auf Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden kann, findet kein allgemeiner Verkehr statt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 ≪361 ff.≫ und vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 26 Rn. 9 ff. und Leitsatz). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - (Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 27) hat - für Wegeunfälle und für Dienstreisen - lediglich bekräftigt, dass während einer unbeachtlichen Unterbrechung Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum besteht (Rn. 17 a.E.) und bei Dienstreisen der dienstliche Zusammenhang durch den Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs am Bestimmungsort grundsätzlich nicht unterbrochen wird (Rn. 20). Hingegen hat es auch für Wegeunfälle bei Dienstreisen die Beschränkung des Dienstunfallschutzes auf den allgemeinen Verkehr nicht aufgegeben.
Rz. 13
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13864498 |