Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 31.01.2013; Aktenzeichen 12 B 12.860) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 2
1. Soweit der Beigeladene in seiner Beschwerdeschrift (BS) darlegt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Beklagte den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und über die Zustimmung ermessensfehlerfrei entschieden (BS S. 8 – 13), genügt dies schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen, weil es an der notwendigen Angabe fehlt, ob die Beschwerde insoweit auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf eine Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird. Hinzu kommt, dass der Beigeladene mit den hier in Rede stehenden Erwägungen die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Eine Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie sich nach Art einer Berufungsschrift in einer Kritik an den rechtlichen Erwägungen des Urteils erschöpft (vgl. Beschluss vom 20. September 2012 – BVerwG 5 B 47.12 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Rz. 3
2. Auch soweit die Beschwerde ausdrücklich Verfahrensmängel behauptet, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof zwei Verstöße gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 VwGO) und zwei Verfehlungen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor.
Rz. 4
a) Sie sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend untersucht habe, ob ein Absinken der Fehlzeiten des Klägers unter 54 Arbeitstage jährlich im August 2010 zu erwarten gewesen sei (BS S. 14, 21). Ferner hätte der Verwaltungsgerichtshof den für diese Gesundheitsprognose maßgeblichen Sachverhalt angesichts der im vorliegenden Fall anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null vollständig aufklären müssen (BS S. 20). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 – BVerwG 1 C 13.03 – BVerwGE 120, 298 ≪303≫ = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.).
Rz. 5
Daran fehlt es. Die Beschwerde legt für den behaupteten Aufklärungsbedarf ausschließlich die eigene Rechtsauffassung zugrunde und befasst sich nicht mit der für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs. Sie übersieht, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Ermessensfehler schon darin zu sehen ist, dass das Integrationsamt ohne tragfähige Begründung eine negative Gesundheitsprognose abgegeben hat und dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null nicht im Raume gestanden hat. Des Weiteren wird nicht aufgezeigt, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen seitens des Gerichts geboten gewesen wären, welche Ergebnisse zu erwarten gewesen wären und weshalb sich nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufgedrängt haben sollte.
Rz. 6
b) Auch die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an den verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen beinhaltet keine ausreichende Begründung einer Verfahrensrüge. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darin, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den von ihm nachträglich eingeholten ärztlichen Stellungnahmen “objektiv willkürliche” Schlussfolgerungen gezogen habe (BS S. 22, 10). Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner aktenwidrig ausgeführt, der Beklagte habe die Möglichkeit einer anderen leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit nicht in die Ermessensausübung eingestellt (BS S. 22). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 13 ≪S. 14≫, vom 1. Dezember 2000 – BVerwG 9 B 549.00 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 60 S. 17 ≪S. 18 f.≫, vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 – BVerwG 5 B 55.11 – juris Rn. 2).
Rz. 7
Daran fehlt es. Eine willkürliche Auslegung der ärztlichen Stellungnahmen wird nicht schlüssig dargetan. Es trifft nicht zu, dass sich aus diesen Stellungnahmen für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt August 2010 nichts herleiten lasse. Soweit der Verwaltungsgerichtshof insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H… vom 30. November 2012 (Bl. 367 ff. VGHAkte) Indizien für eine zum maßgeblichen Zeitpunkt positive Gesundheitsprognose entnommen hat, ist dies angesichts der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Passagen (UA S. 13) des Schreibens nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Soweit ausgeführt wird, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Integrationsamt zu Unrecht die mangelnde Prüfung anderer leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeiten vorgehalten, legt die Beschwerde zwar zutreffend dar, dass sich der angegriffene Bescheid vom 17. August 2010 durchaus mit dieser Frage detailliert befasst (Bl. 39 ≪43≫ VG-Akte). Es fehlen jedoch die für eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlichen Ausführungen zu der Frage, ob das angegriffene Urteil auf dem bezeichneten Verfahrensfehler beruht. Für eine solche Kausalität ist nichts ersichtlich, weil das Berufungsurteil selbständig tragend auf der Erwägung einer unzureichend begründeten negativen Gesundheitsprognose beruht.
Rz. 8
3. Die Beschwerde legt auch die grundsätzliche Bedeutung des Falles nicht ausreichend dar. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. ≪S. 14≫ und vom 9. August 2011 – BVerwG 5 B 15.11 – juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils und bereits ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 – BVerwG 6 B 22.06 – Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 – BVerwG 1 B 105.06 – Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 – BVerwG 5 B 99.12 – juris Rn. 2). Diese Vorraussetzungen sind nicht erfüllt.
Rz. 9
a) Die Beschwerde (BS S. 14 – 17) hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Ermessen des Integrationsamts bei der Zustimmung nach § 85 SGB IX auf Null reduziert ist,
• wenn der schwerbehinderte Mensch über 3 Jahre hinweg an 30 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war,
• wenn er über 3 Jahre hinweg an 30 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ein Absinken auf Fehlzeiten unter 30 Arbeitstage jährlich prognostisch nicht zu erwarten ist,
• wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war,
• wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ein Absinken der Fehlzeiten unter 54 Arbeitstage prognostisch nicht zu erwarten war, oder
• wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und die letzten Fehlzeiten, anders als zuvor prognostiziert, nicht abgesunken, sondern angestiegen sind.
Rz. 10
Damit formuliert die Beschwerde zwar eine Reihe von abstrakten Rechtsfragen. Sie legt aber schon nicht dar, welche dieser fünf unterschiedliche Ausgangssituationen aufgreifenden Rechtsfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich und darüber hinaus grundsätzlich klärungsbedürftig seien. Vor allem lässt sie jegliche Befassung mit den tatsächlichen Feststellungen und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermissen. In tatsächlicher Hinsicht beruht das Berufungsurteil im Kern auf der Annahme, dass die für die Ermessensentscheidung des Integrationsamts maßgebliche negative Prognose in Bezug auf künftige Fehlzeiten des Klägers nach den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Fehlt es aber nach den tatrichterlichen Feststellungen an einer tragfähigen negativen Gesundheitsprognose, so können die eine solche negative Prognose voraussetzenden Grundsatzfragen schon nicht für das Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.
Rz. 11
In rechtlicher Hinsicht erläutert die Beschwerde auch nicht, inwieweit im Hinblick auf die bestehende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ein zusätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll.
Rz. 12
In der vom Berufungsgericht rezipierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der schwerbehindertenrechtliche Kündigungsschutz (jetzt §§ 85 ff. SGB IX) zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz gegeben ist und dass das Integrationsamt bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitgebers eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitplatzes abzuwägen hat (Urteil vom 2. Juli 1992 – BVerwG 5 C 51.90 – BVerwGE 90, 287 ≪293 f.≫ = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 6 S. 14 f.). Daraus folgt, dass Umstände, die eine personenbezogene Kündigung nach der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile vom 7. November 2002 – 2 AZR 599/01 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 50 und vom 8. November 2007 – 2 AzR 292/06 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 54) im Allgemeinen als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen, im Sonderfall des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen nach § 85 SGB IX nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen können. Sonst wäre in materiellrechtlicher Hinsicht kein zusätzlicher Schutz vorhanden.
Rz. 13
Auch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach herausgestellt, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (Urteil vom 19. Oktober 1995 – BVerwG 5 C 24.93 – BVerwGE 99, 336 ≪339≫ = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10 S. 7 f.). Dies legt es nahe, dass in den Fällen, in denen die Kündigung auf behinderungsbedingte Erkrankungszeiten gestützt wird, eine Ermessensreduzierung auf Null nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt und jedenfalls bei einer im Raum stehenden gesundheitlichen Stabilisierung nach einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nicht schematisch aufgrund einer allein die Fehltage in den Blick nehmenden Betrachtungsweise angenommen werden kann. Insofern lässt die Beschwerde jedenfalls die nötige Befassung mit der vom Berufungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen.
Rz. 14
b) Die Beschwerde (BS S. 17) hält es weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,
• ob die Aufklärungspflicht des Integrationsamts gemäß § 20 SGB X durch die Monatsfrist des § 88 Abs. 1 SGB IX begrenzt ist und
• ob das Integrationsamt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 20 SGB X ein amtsärztliches Gutachten einzuholen hat.
Rz. 15
Auch insofern legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend dar. So wird bei der ersten Frage schon nicht konkret dargelegt, inwiefern eine etwaige Begrenzung der Aufklärungspflicht im konkreten Fall der das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellung entgegenstände, dass die der Behörde vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen für eine negative Prognose nicht ausreichen. Entsprechendes gilt für die der zweiten Frage zugrunde liegende Erwägung, die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sei in der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 SGB IX nicht möglich.
Rz. 16
Im Übrigen lässt die Beschwerde auch die nötige Befassung mit der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen, die die zentrale Bedeutung der Sachaufklärung für den Rechtschutz behinderter Arbeitnehmer hervorgehoben und eine Aufklärung aller Umstände gefordert hat, die für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers erheblich sind (Urteil vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 338). Eine substantiierte Befassung mit dieser Rechtsprechung war nicht zuletzt deswegen geboten, weil auch zum damaligen Zeitpunkt die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle nach § 18 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421) in der Regel binnen einen Monats ergehen sollte und weil in der Literatur jedenfalls auch die Auffassung vertreten wird, dass die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung ein Abweichen von der im Regelfall geforderten Einhaltung der Monatsfrist rechtfertigen kann (vgl. Kreitner, in: JurisPK-SGB IX, 2013, § 88 Rn. 9 m.w.N.).
Rz. 17
c) Die Beschwerde (BS S. 19) hält außerdem folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
• Hat das Integrationsamt einen schwerbehinderten Menschen, der im Anhörungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX bei der Sachverhaltsaufklärung entgegen § 21 Abs. 2 SGB X nicht mitwirkt, auf nachteilige Rechtsfolgen hinzuweisen?
• Hat das Integrationsamt einen rechtsanwaltlich vertretenen schwerbehinderten Menschen, der im Anhörungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX bei der Sachverhaltsaufklärung entgegen § 21 Abs. 2 SGB X nicht mitwirkt, auf nachteilige Rechtsfolgen hinzuweisen?
Rz. 18
Auch insofern fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der mit diesen Fragen in Bezug genommenen Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs zu der von ihm angenommenen Hinweispflicht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen (UA S. 12 f.), dem Kläger könne eine fehlende Mitwirkung wegen der unterlassenen Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht u.a. deshalb nicht entgegengehalten werden, weil das Integrationsamt ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Entbindung von der Schweigepflicht für eine abschließende Beurteilung von entscheidender Bedeutung sei. Dieser Gesichtspunkt war für die Annahme, dem Kläger könne eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden, nicht allein tragend. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein aktuelles Gutachten ersetzen sollten. Diese Erwägung erweist sich mit Blick auf die Ausgangsfrage einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht als selbständig tragend. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es für die Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier.
Rz. 19
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 20
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen