Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 27.04.1988; Aktenzeichen BPV TK 3334/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 27. April 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von den in der Beschwerdeschrift genannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987 – BVerwG 6 P 6.85 und BVerwG 6 P 3.84 – (BVerwGE 78, 47 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51) sowie vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – (BVerwGE 74, 100) ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde nur dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der in Widerspruch zu tragenden Gründen dieser Beschlüsse steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist nicht der Fall.
Der beschließende Senat hat in den Beschlüssen vom 17. Juli 1987 (a.a.O.) ausgeführt, daß die in den Personalvertretungsgesetzen geregelten Beteiligungsrechte der Personalvertretung grundsätzlich nebeneinander bestünden, so daß beim Zusammentreffen verschiedenartiger Beteiligungsrechte der Personalrat regelmäßig in allen in Betracht kommenden Beteiligungsformen zu beteiligen sei. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte von Beteiligungsvorschriften ergebe, daß der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen, deren über den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes hinausgehende rahmenrechtliche Geltung aus § 104 Satz 3 BPersVG folge, das stärkere Beteiligungsrecht nicht gewähren wolle, könne sich der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren nicht auf dieses berufen. Diese Voraussetzungen hat der Senat bei der Konkurrenz des Mitbestimmungsrechts an der Gestaltung von Arbeitsplätzen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mit dem Beteiligungstatbestand des § 78 Abs. 4 BPersVG (Anhörung des Personalrats bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen) für den Fall als möglich angesehen, daß mit der beabsichtigten Baumaßnahme auch organisatorische Ziele der Dienststelle verfolgt werden. Denn dies könne erhebliche Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Dienststelle und damit auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung haben. Das gelte auch für arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebes und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenden Aufgaben von erheblicher Bedeutung seien. Derartige organisatorische Maßnahmen könnten allerdings nur dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verdrängen, wenn sie über den innerdienstlichen Bereich hinauswirkten und auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in nicht nur unerheblicher Weise einwirkten.
Der angegriffene Beschluß enthält keinen Rechtssatz, der hierzu in Widerspruch steht. Das Beschwerdegericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Begründung des Be schlusses vom 17. Juli 1987 – BVerwG 6 P 6.85 – und kommt zu dem Ergebnis, daß das von dem Antragsteller bezüglich der vom Beteiligten geplanten neuen Dienstpläne geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG deshalb nicht anerkannt werden könne, weil die Bemessung des Personalbedarfs einschließlich der dabei getroffenen Einzelfeststellungen Teil der Personalplanung sei, für die gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG nur ein Anhörungsrecht bestehe. Sie sei als eine wesentliche Erscheinungsform der Personalhoheit des Dienstherrn im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ebenso wie Haushaltsmaßnahmen der Mitbestimmung des Personalrats entzogen. Eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz kann in diesen Ausführungen schon deshalb nicht gesehen werden, weil der angegriffene Beschluß zur Konkurrenz anderer Beteiligungsrechte der Personalvertretung ergangen ist als die Beschlüsse vom 17. Juli 1987. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Divergenz voraus, daß der angegriffene Beschluß und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand voneinander abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 1985 – BVerwG 6 PB 4.85 – und vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 –). Den Beschlüssen vom 17. Juli 1987 läßt sich überdies nicht der allgemeine Rechtssatz entnehmen, daß bei einer Konkurrenz unterschiedlicher Beteiligungsrechte stets zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Maßnahme über den innerdienstlichen Bereich hinauswirkt. Die diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ausschließlich auf die Frage, welche Folgen das Zusammentreffen der der Personalvertretung in jener Sache zustehenden Beteiligungsrechte hatte. Zu der Frage, ob dem Gesichtspunkt der „Außenwirkung” bei der Konkurrenz von Beteiligungsrechten immer ausschlaggebende Bedeutung zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht auch sonst bisher nicht Stellung genommen (vgl. hierzu auch Philippen, PersR 1987, 222 f.). Davon abgesehen hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Entscheidung erkennbar nicht auf den Rechtssatz gestützt, daß das Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG „stets” durch das Anhörungsrecht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG verdrängt werde.
Zur Begründung seiner Rüge, der angegriffene Beschluß weiche auch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – (a.a.O.) ab, macht der Antragsteller geltend, das Beschwerdegericht habe seiner Entscheidung erkennbar den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, daß der Dienststellenleiter die Begründung einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich ansehen könne, wenn nach seiner Auffassung der Personalrat zu Unrecht ein – neben einem unstreitigen Mitbestimmungsrecht bestehendes – weiteres Mitbestimmungsrecht für gegeben halte und reklamiere. Das Beschwerdegericht sei ersichtlich davon ausgegangen, daß eine Prüfung des Bestehens der Voraussetzung dieses Mitbestimmungsrechts durch den Dienststellenleiter möglich sei. Ein derartiger Rechtssatz ist jedoch in dem angegriffenen Beschluß nicht enthalten. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht vielmehr insoweit auf der Rechtsauffassung, daß sich die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen dem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG offensichtlich nicht zuordnen ließen und daß ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG wegen der Konkurrenz zu dem Anhörungsrecht nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG nicht bestehe. Hiernach konnte es das Beschwerdegericht letztlich offenlassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gegeben waren und ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hinsichtlich dieses Mitbestimmungsrechts beachtlich war. Die in dem angegriffenen Beschluß enthaltene Formulierung, ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG könne „nicht anerkannt werden”, ein solches Mitbestimmungsrecht sei „zu verneinen”, bezieht sich ersichtlich auf die Auswirkungen der Konkurrenz der von dem Antragsteller geltend gemachten Beteiligungsrechte. Ein – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechender – Rechtssatz des Inhalts, daß der Dienststellenleiter auch dann das Mitbestimmungsverfahren abbrechen dürfe, wenn er der Auffassung sei, die von dem Personalrat für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe seien unzutreffend, läßt sich dem Beschluß des Beschwerdegerichts nicht entnehmen.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Nettesheim, Albers
Fundstellen