Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. und 9. April 2008 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die erhobene Divergenzrüge greift nicht durch.
Das Normenkontrollgericht ist nicht von tragenden abstrakten Rechtssätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 13.03 – (Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26), vom 15. August 2000 – BVerwG 4 BN 35.00 – (BRS 64 Nr. 109) und vom 27. Juli 1990 – BVerwG 4 B 156.89 – (ZfBR 1990, 302) aufgestellt hat. Nach den vorgenannten Entscheidungen setzt die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses voraus. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Danach ist eine Veränderungssperre unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt.
Diese abstrakten Rechtssätze hat das Normenkontrollgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. An ihnen hat es die Veränderungssperre gemessen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des beschließenden Senats hat die Vorinstanz im Einzelnen begründet, dass die beiden Ziele der Bauleitplanung, die “planerische Einbindung der Verkehrsströme” nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8, insbesondere die planerische Neugestaltung des “Weststadteingangsportals” im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses, und die “planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes” zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen der Antragsgegnerin das erforderliche Mindestmaß dessen erkennen ließen, was Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sein solle (UA S. 12).
Die Beschwerde benennt keinen das Normenkontrollurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Veränderungssperre aufgestellten abstrakten Rechtssätzen in Widerspruch steht. Die Beschwerde stellt auch gar nicht Abrede, dass das Normenkontrollgericht von dem rechtlichen Ansatz in den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist. Sie beschränkt sich auf den Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze auf die umstrittene Veränderungssperre unrichtig angewendet. Eine solche einzelfallbezogene Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung erfüllt die an eine Divergenzrüge i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos.
2.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Normenkontrollgericht nicht aktenwidrig festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre (13. Juli 2006) verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung existiert hätten und zumindest eine dieser Planungsvarianten eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorgesehen habe.
Die Verfahrensrüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch bestehe (Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226; stRspr). Die Beschwerde sieht diesen Widerspruch darin, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2007 das von der Antragsgegnerin im September 2006 mit der Verkehrsplanungsleistung beauftragte Karlsruher Planungsbüro erst mit Schreiben vom 22. Juni 2007 und damit nach Erlass der Veränderungssperre sechs Planungsalternativen vorgelegt habe, die im Anschluss an die Trassenmachbarkeitsprüfung mehrere Planungsvarianten beschrieben.
Der gerügte Widerspruch zum Akteninhalt liegt nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt, dass das Karlsruher Planungsbüro erst im Juni 2007 sechs Planungsalternativen vorgelegt hat. Die Vorinstanz hat darauf abgestellt, dass bei Erlass der Veränderungssperre bereits “verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung” – teilweise unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers – existierten (UA S. 12). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge oder dem schriftsätzlichen Vorbringen der Prozessbeteiligten widerspricht. Denn die Antragsgegnerin weist – wie auch die Beschwerde erkennt – in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2007 darauf hin, dass sie im Jahr 2002 einen erneuten Planungsanlauf zur Abwendung eines drohenden Verkehrskollapses in den verkehrlichen Spitzenzeiten unternommen und zusammen mit dem Landesbetrieb für Straßenbau eine “Machbarkeitsvariante” entwickelt habe, welche die Autobahn A 8 mit dem innerörtlichen Straßenverkehrsnetz der Antragsgegnerin verbinden sollte. Die Beschwerde berücksichtigt im Hinblick darauf nicht hinreichend, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin die “Ortsumgehung Schwarzenbach” seit Juli 2003 im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeprogrammes enthalten war und die sechs Planungsalternativen des Karlsruher Planungsbüros “im Anschluss an die Trassenmachbarkeitsprüfung” entwickelt worden sind. Danach konnte das Planungsbüro auf planerische Vorarbeiten zurückgreifen, die bei Erlass der Veränderungssperre bereits vorlagen.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Normenkontrollgericht durch eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs sowie das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben könnte.
2.2 Die vorinstanzliche Würdigung des sog. “Märktekonzepts” der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Veränderungssperre lässt ebenfalls keine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.
Das Normenkontrollgericht lässt offen, ob das von der Firma Isoplan Marktforschung im Dezember 2006 schriftlich vorgelegte Gutachten (“Märktekonzept für die Kreisstadt Homburg”) bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre schriftlich vorgelegen hat (UA S. 14). Es stellt entscheidungstragend darauf ab, dass das vorgelegte Gutachten als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre bereits erwähnten Märktekonzepts anzusehen sei und (rückblickend) deutlich erkennen lasse, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprochen hätten. Diese Einschätzung ist ebenso wie die inhaltliche Bewertung der Sitzungsunterlagen der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2003 und vom 1. April 2004 betreffend die Diskussionen des “Märktekonzepts” im Stadtrat das Ergebnis einer tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Antragsteller entnimmt zwar den beiden Sitzungsniederschriften, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre noch keine hinreichend konkreten Vorstellungen über den Inhalt des “Märktekonzepts” vorgelegen hätten. Er setzt damit der tatrichterlichen Würdigung aber lediglich eine abweichende eigene Einschätzung des Sachverhalts entgegen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, da Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung – wenn sie denn vorliegen, was hier nicht ersichtlich ist – revisionsrechtlich in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108; stRspr). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Bumke
Fundstellen