Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von ärztlich verordneten Heilmitteln
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel (hier physiotherapeutische Leistungen) ist ihre medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV.
2. Zwar darf die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon ausgehen, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten sind. Dies nimmt ihr jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen und dazu etwa Gutachten einzuholen.
Normenkette
BBG 2009 § 80 Abs 3 Nr 1; BBhV § 6 Abs 1 S 1, § 6 Abs 1 S 2, § 23 Abs 1, § 51 Abs 1 S 1; BBhV Anl 9; BBhV Anl 10; VwGO § 133 Abs 3 S 3
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen 14 B 15.2489) |
VG Bayreuth (Urteil vom 12.05.2015; Aktenzeichen B 5 K 13.716) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigte Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleistungen für Kosten, die er im Jahre 2013 für physiotherapeutische Leistungen aufgewendet hat. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit aufgrund derselben Diagnosen in fortlaufender und intensiver, teils täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Diesbezüglich hatte ihm sein Allgemeinarzt wiederholt manuelle Therapien, Fango und Massagen wegen "BWS-Syndroms" verordnet. Daneben waren ihm von Orthopäden wiederholt entsprechende physiotherapeutische Behandlungen wegen "deg. LWS-Syndroms" verordnet worden. Nachdem die Beklagte die Aufwendungen des Klägers regelmäßig erstattet hatte, holte sie im Oktober 2011 ein medizinisches Gutachten ein, das zu dem Ergebnis gelangte, die physiotherapeutischen Behandlungen seien in den Vorjahren nur zu einem geringen Teil nach Art und Umfang medizinisch notwendig gewesen und hätten sich als Übermaßbehandlung dargestellt. Unter Hinweis hierauf lehnte die Beklagte in der Folgezeit die vom Kläger für mehrere physiotherapeutische Behandlungen beanspruchten Beihilfeleistungen ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen mangels medizinischer Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht beihilfefähig seien. Gegenstand des Berufungsverfahrens, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch selbst ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit eingeholt hat, waren nur noch die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 480,20 € für zwei durch denselben Allgemeinarzt unter dem 7. Januar 2013 verordnete Therapien, die jeweils zehn Einheiten manuelle Therapie und zehn Einheiten Fango umfassten.
Rz. 3
2. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Rz. 4
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21). Der Vortrag der Beschwerde rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.
Rz. 5
a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln wendet, namentlich des § 6 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der für die Anwendung im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Änderung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935). Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2 f.) macht hierzu geltend, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel setze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs "keine gesondert zu prüfende medizinische Notwendigkeit" voraus. Vielmehr unterstelle § 23 Abs. 1 BBhV die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen, wenn Heilmittel ärztlich verordnet, in der Anlage 9 aufgeführt, ferner die dort aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt seien und wenn die Heilmittel von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt würden. Die in der Anlage 9 aufgelisteten besonderen Voraussetzungen ließen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bereits eine gesonderte Diagnosestellung, eine eigenständige ärztliche Verordnung, eine besondere Qualifikation desjenigen, der Heilmittel verordnet, und das Vorliegen bestimmter Indikationen genügen. Die Auflistung dieser Voraussetzungen verlöre ihren Sinn, wenn es unabhängig von deren Erfüllung einer gesonderten Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bedürfe. Der systematische Zusammenhang der beiden Sätze des § 6 Abs. 1 BBhV und die Frage, ob § 6 Abs. 1 BBhV die gesonderte Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der in den folgenden Kapiteln der BBhV aufgelisteten Aufwendungen selbst dann verlange, wenn davon in den jeweiligen Normen keine Rede sei, belegten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Rz. 6
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht gerecht wird, weil sie es insoweit versäumt, ausdrücklich eine bestimmte Frage zu formulieren. Denn die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn dem vorgenannten und dem weiteren (Beschwerdebegründung S. 6 ff.) rechtlichen Vortrag des Klägers entnommen wird, dass es ihm sinngemäß um die Klärung der Frage geht, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel deren (gesondert zu prüfende) medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt (oder ob insoweit allein die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV genannten Anforderungen maßgeblich sind).
Rz. 7
Der Revisionszulassung steht jedenfalls entgegen, dass sich eine im Hinblick auf die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit so oder ähnlich formulierte Rechtsfrage bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 5 B 64.08 - juris Rn. 5 und vom 11. April 2016 - 3 B 22.15 - Buchholz 451.15 Forstrecht Nr. 15 Rn. 4 m.w.N.). Denn auf dieser Grundlage erschließt sich, ohne dass es dazu einer weiteren Aufarbeitung in einem Revisionsverfahren bedürfte, dass - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat - die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel grundsätzlich auch deren medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt.
Rz. 8
Beihilfefähig sind bereits nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen, und zwar insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 5. Februar 2009 ≪BGBl. I S. 160≫, nunmehr nach der durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 ≪BGBl. I S. 2362≫ geänderten Fassung normiert in § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG). Diese gesetzliche Vorgabe hat der Verordnungsgeber im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung, das allgemeine Regelungen für die nachfolgenden Arten von Aufwendungen enthält, in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV wiederholt: Beihilfefähig sind danach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV ordnet an, dass über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV die Festsetzungsstelle entscheidet.
Rz. 9
Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist ein der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 11; Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 13 m.w.N.).
Rz. 10
Für die ärztliche Verordnung von Heilmitteln, worunter unter anderem die in Rede stehenden physiotherapeutischen Behandlungen fallen, gilt nichts anderes. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu Recht ausgeführt, dass die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) zwar davon ausgehen darf, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Behandlung oder Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes in der Regel auch als medizinisch geboten zu betrachten sind. Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen. Hat die Festsetzungsstelle aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie mangels eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, darf sie etwa Gutachten einholen oder Sachverständige heranziehen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BBhV) und kann gegebenenfalls auf der Grundlage einer solchen Sachverhaltsaufklärung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz vorhergehender ärztlicher Verordnung verneinen.
Rz. 11
Der Rechtsansicht des Klägers ist nicht zu folgen, derzufolge sich für Heilmittel aus § 23 Abs. 1 BBhV und den Anlagen 9 und 10 der BBhV insoweit etwas anderes ergebe, als diese Regelungen das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV konkretisierten und verdrängten. Vielmehr bezieht sich dieses Erfordernis aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich auf alle nachfolgenden Arten von Aufwendungen. Zwar könnte sich eine Verdrängung dieser allgemeinen Voraussetzung der Beihilfefähigkeit noch aus der Spezialität nachfolgender Regelungen ergeben, wenn sich aus diesen eine entsprechende ausdrückliche oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde stillschweigende (Verdrängungs-)Anordnung ergäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Rz. 12
Weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BBhV noch den von dieser Regelung in Bezug genommenen Anlagen 9 und 10 BBhV lässt sich entnehmen, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit entfallen soll und von der Beihilfestelle nicht geprüft werden darf. § 23 Abs. 1 BBhV ordnet an, dass Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig sind. Die damit normierte Anforderung der ärztlichen Verordnung stellt sich zwar als für die Beihilfefähigkeit bindendes Erfordernis dar, in dem sie klarstellt, in welcher Form die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit dokumentiert werden muss. Aus diesem Erfordernis kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit der Festsetzungsstelle vorgeben wollte, jede ärztliche Verordnung eines Heilmittels als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Fiktion, dass jede ärztliche Verordnung auf medizinischer Notwendigkeit beruht, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Regelungen in den Anlagen 9 und 10 BBhV. Die detaillierten Voraussetzungen in Anlage 9 BBhV stellen sich im Wesentlichen als Konkretisierungen des Angemessenheitsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar, die darüber Auskunft geben, welche Heilmittel der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen für wirtschaftlich angemessen hält und für welche Leistungen die Beihilfefähigkeit im Sinne von Beihilfebeschränkungen auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Anlage 10 BBhV knüpft die Beihilfefähigkeit daran, dass Heilmittel nur von den genannten Personen erbracht und die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen muss, und dient mithin der Qualitätssicherung.
Rz. 13
Die Auflistung dieser Voraussetzungen verliert entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ihren Sinn, wenn das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV aus gegebenem Anlass im Einzelfall noch einer genaueren Prüfung unterzogen wird. Nach ihrer Zwecksetzung ergänzen sie vielmehr dieses Erfordernis, sollen es aber nicht verdrängen. Demgegenüber stünde das vom Kläger der Sache nach eingeforderte Verbot, eine ärztliche Verordnung auf ihre medizinische Notwendigkeit zu überprüfen, mit dem Zweck dieses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV normierten Erfordernisses nicht in Einklang. Das damit zum Ausdruck gebrachte Anliegen des Verordnungsgebers, den Beihilfeberechtigten grundsätzlich nur diejenige Behandlung und Versorgung in Krankheitsfällen zuzugestehen, die sich aus medizinischer Sicht als notwendig erweisen, würde jedenfalls in jenen (Ausnahme-)Fällen unterlaufen, in denen die ärztliche Verordnung nicht auf einer genügenden medizinischen Fundierung beruht und etwa ein Übermaß an Behandlung gewährt. In diesen Fällen wäre einer Missbrauchskontrolle durch die Festsetzungsstelle zweckwidrig ein Riegel vorgeschoben.
Rz. 14
Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV systematische Folgerungen ziehen und hieraus eine Prüfungsbeschränkung ableiten möchte. Nach dieser Regelung sind andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 1 BBhV (i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV) gerade nicht die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit von nicht notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen regelt, sondern die vom Verordnungsgeber im Einzelnen grundsätzlich als notwendig und angemessen bewerteten Aufwendungen für Heilmittel bezeichnet. Die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 und 10 BBhV aufgelisteten Voraussetzungen machen - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht weiter ausführt - neben § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gerade insoweit Sinn, als der Verordnungsgeber die aus seiner Sicht für eine notwendige und angemessene Versorgung grundsätzlich erstattungsfähigen Heilmittel festzulegen gedachte. Dies bedeutet hingegen nicht, dass im Einzelfall, wie etwa bei einem aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchteten Übermaß an verordneten Maßnahmen, eine Überprüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht ergehen darf und zu dem Ergebnis führen kann, dass trotz Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen (einschließlich ärztlicher Verordnung) nach § 23 Abs. 1 BBhV eine medizinische Notwendigkeit zu verneinen ist.
Rz. 15
Liegt die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV geforderte medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für Heilmittel nicht vor, sind jedoch gegebenenfalls, soweit sich insoweit Anhaltspunkte ergeben, Ausnahmetatbestände in Betracht zu ziehen, aus denen sich die Beihilfefähigkeit ergeben könnte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV). So kann etwa, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren (§ 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV, der sich in der neuesten Fassung der Vorschrift vom 24. Juli 2018 ≪BGBl. I S. 1232≫ in § 6 Abs. 6 Satz 1 BBhV findet). Ein derartiger Ausnahmetatbestand stand hier jedoch weder in Rede noch hat die Beschwerde insoweit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Rz. 16
b) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob
"der Beklagten der Nachweis des Fehlens der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen in den Fällen obliegt, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, ohne als weitere Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen zu normieren",
genügt sie nicht den für das Aufzeigen einer Grundsatzbedeutung aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, dass diese Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen ist und sich dementsprechend in dieser Form auch für das Revisionsgericht als klärungsfähig darstellen kann. Die aufgeworfene Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil Gegenstand des Rechtsstreits allein die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Heilmittel ist und daher nicht all jene von der Frage der Beschwerde bezeichneten Fälle erfasst, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Überdies liegt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, soweit sie für die im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang in Rede stehenden Heilmittel überhaupt von Bedeutung sein kann, die - wie dargelegt - unzutreffende rechtliche Annahme des Klägers zugrunde, dass die Bundesbeihilfeverordnung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel nicht voraussetze.
Rz. 17
c) Schließlich genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie der Rechtssache "insofern grundsätzliche Bedeutung" beimisst (Beschwerdebegründung S. 3),
"als es darum geht, ob das Unterbleiben einer nicht ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation des Befundes als Grundlage der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln zu Lasten des Beihilfeberechtigten geht."
Rz. 18
Die Beschwerde lässt insoweit bereits eine normative Anbindung ihrer Frage vermissen und legt nicht dar, zur Auslegung welcher für den Rechtsstreit maßgeblichen Vorschrift des revisiblen Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts beitragen soll. Zudem ist dem Vortrag der Beschwerde auch insoweit nicht schlüssig zu entnehmen, dass die aufgeworfene Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich war und sich dementsprechend auch für eine Entscheidung des Revisionsgerichts als entscheidungserheblich darstellen würde. Die Beschwerdebegründung (S. 15) räumt vielmehr selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende, vom Kläger im Verfahren wiederholt aufgeworfene Frage nicht beantwortet habe. Die im Berufungsurteil unterbliebene Behandlung dieser Frage rührt erkennbar daher, dass sie die Vorinstanz vor dem Hintergrund ihrer Rechtsauffassung zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit (im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nicht für rechtserheblich erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen, gegen die keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, im Rahmen der fallbezogenen Anwendung seines rechtlichen Maßstabs die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen verneint, weil er insbesondere unter Heranziehung und Auswertung des von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25. Mai 2017 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 18. September 2017 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die im Streit stehenden Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen nicht medizinisch notwendig gewesen sind. Ob diese fallbezogene Annahme zutrifft, ist eine Frage der Beweis- und Sachverhaltswürdigung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Darüber hinaus ist es unzweifelhaft, dass der Beihilfeberechtigte als derjenige, der einen Anspruch geltend macht, grundsätzlich das Risiko trägt, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erweisen lassen.
Rz. 19
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 20
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 12034091 |
ZBR 2019, 202 |
DÖV 2019, 36 |
JZ 2019, 97 |
RiA 2019, 95 |
IÖD 2018, 223 |