Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 20. August 2010 – BVerwG 8 B 1.10 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Rz. 2
Das Gebot, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 – BVerfGE 87, 363 ≪392 f.≫ m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 – BVerwG 9 C 49.85 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. Urteil vom 20. November 1995 a.a.O. S. 23 m.w.N.).
Rz. 3
Der angegriffene Beschluss geht auf das Vorbringen der Klägerin zur Grundsatzrüge ein, soweit es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit dieser Rüge erheblich war. Danach kam der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sie sich bereits aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten ließ. Dabei zeigen die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses zu den einzelnen Auslegungskriterien und seine Auseinandersetzung mit der von der Klägerin angeführten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, dass der Senat auch geprüft hat, ob die Ausführungen der Klägerin diese Rechtsprechung erschüttern und Anlass geben könnten, ihre materiell-rechtlichen Annahmen in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Dazu hat er jedoch keinen Anlass gesehen. Die Einwände der Klägerin gegen diese materiell-rechtliche Auffassung des Senats können der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darstellt (Urteil vom 20. November 1995 a.a.O. S. 22 f.).
Rz. 4
Auch der Vorwurf, der angegriffene Beschluss missverstehe das angebliche Divergenzurteil vom 27. April 2006 und entwerte den Zeitpunkt der Rückgabe gemäß § 34 VermG, zielt auf eine materiell-rechtliche Kritik, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein kann. Soweit die Klägerin eine unvollständige Auswertung der erstinstanzlichen Entscheidung beanstandet, übersieht sie, dass der Senat das Fehlen einer Divergenz nicht mit deren Inhalt, sondern mit dem Fehlen einschlägiger abstrakter Rechtssätze in der angeblichen Divergenzentscheidung begründet hat.
Rz. 5
Auf den Vortrag, die Verhandlungsführung des Verwaltungsgerichts habe Zweifel an dessen Unparteilichkeit geweckt, geht der angegriffene Beschluss ausdrücklich ein. Weitere Einzelheiten dazu waren nicht zu erörtern, weil die entsprechende Verfahrensrüge schon mangels rechtzeitiger Geltendmachung der Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts im dortigen Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Erfolg haben konnte (vgl. Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses).
Rz. 6
Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand, der Senat habe die Gehörsrüge im Beschwerdeverfahren fehlerhaft beurteilt, weil er verkannt habe, dass die im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Tatbestandsberichtigung nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich gewesen sei. Damit legt die Klägerin keine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren dar, sondern beschränkt sich auf eine Kritik an der rechtlichen Würdigung ihres Vorbringens im angegriffenen Beschluss.
Rz. 7
Der Vorwurf einer unzutreffenden Wiedergabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nicht nachzuvollziehen. Auf der dazu von der Klägerin zitierten Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils finden sich in den Zeilen 25 ff. beide in Randnummer 10 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Formulierungen, nämlich die Bezugnahme auf “zusätzliche” (Zeile 27) Kreditsicherheiten und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der von ihm näher dargelegte materiell-rechtliche Ansatz der Klägerin finde “im Gesetz keine Stütze” (Zeile 32). Inwiefern der Senat den Inhalt der zitierten Ausführungen missverstanden haben könnte, ist weder in der Anhörungsrüge dargelegt noch sonst erkennbar.
Rz. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. von Heimburg, Dr. Held-Daab
Fundstellen