Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 6. März 2003 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 6. März 2003 für den Ausbau der B 7, Gotha-Erfurt, zwischen Tüttleben und Gamstädt. Der rund sechs Kilometer lange Bauabschnitt soll vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit mit einem Regelquerschnitt von 15,5 m (RQ 15,5) für die Betriebsform 2 + 1 ausgebaut werden.
Die Antragstellerin bewirtschaftet als landwirtschaftliches Unternehmen Ackerflächen, die sich im östlichen Drittel des Bauabschnitts unmittelbar nördlich und südlich der B 7 erstrecken. Der weit überwiegende Teil der Flächen ist von ihr gepachtet. In diesem Bereich des Bauabschnitts verfügt die Antragstellerin nach ihrem Vortrag bisher über zwei Grundstückszufahrten auf die B 7 aus südlicher und vier Zufahrten aus nördlicher Richtung. Diese Zufahrten werden durch den Ausbau der B 7 entfallen. Auch die während des Planfeststellungsverfahrens in Erwägung gezogene Neuanlage von zwei Zufahrten zur B 7 am Ortseingang von Gamstädt bei Bau-Kilometer 5 + 930 wurde im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen. Die Planfeststellungsbehörde hält die “rückwärtige Erschließung” der durch den Straßenausbau insoweit betroffenen Grundstücke und ihre derzeitige Nutzung aufgrund des vorgesehenen Ausbaus der Wirtschaftswege nördlich und südlich der B 7 für ausreichend gewährleistet (Planfeststellungsbeschluss – PFB – S. 55 ff., 61), und die Schaffung der zusätzlichen Überquerungsstelle aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 7 für nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin beanstandet, dass die planfestgestellte Lösung für sie eine unzumutbare Erschwerung der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen zur Folge habe. So müsse sie wegen des Wegfalls der Zufahrten zur B 7 Umwege von jeweils mindestens einem Kilometer in Kauf nehmen, um über die rückwärtigen Wirtschaftswegerschließungen an die Ackerflächen heranfahren zu können. Außerdem könne sie mangels Zufahrten auf die B 7 die bisher unmittelbar nördlich und südlich der B 7 gelegenen Wege nicht mehr nutzen und müsse deshalb über wesentlich längere Strecken als bisher auf den von ihr zu bewirtschafteten Ackerflächen hin und her fahren. Dies führe zu einer wirtschaftlich und ökologisch nachteiligen Bodenverdichtung. Insgesamt verkenne der Planfeststellungsbeschluss, dass sie nach § 8a Abs. 4 FStrG Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für die wegfallenden Auffahrten habe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Beibehaltung der bisherigen Zufahrten zur B 7 besteht nicht. Die Abwägung der Planfeststellungsbehörde leidet im Hinblick auf das festgelegte Erschließungskonzept für die landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang der B 7 aller Voraussicht nach auch nicht an einem offensichtlichen Mangel, der auf die Abwägungsentscheidung von Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
Eine gesetzliche Vorschrift, aus der die Antragstellerin einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen Zufahrten herleiten könnte, existiert nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber für die Anlieger von Bundesstraßen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich bestimmt, so dass ein Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrten auch nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden kann. Die über den aus § 8a Abs. 4 FStrG folgenden Anspruch auf eine Verbindung zum Wegenetz hinaus bestehenden Interessen des Grundstückseigentümers sind, soweit sie nicht als geringfügig von vornherein nicht zu Buche schlagen, im Rahmen der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 – BVerwG 9 A 54.02 – juris; Beschluss vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 VR 7.99 – Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Für den Pächter eines Grundstücks bestehen jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche.
Der Planfeststellungsbeschluss hat die Belange der Antragstellerin gesehen und – wie die Planungen zur Schaffung einer Ersatzzufahrt bei Bau-Kilometer 5 + 930 zeigen – auch in die Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen Belangen einbezogen. Sie hat die im Grundsatz auch von der Antragstellerin als ausreichende Ersatzlösung akzeptierte Zusatzquerung der B 7 letztlich deshalb verworfen, weil sie im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 7 grundsätzlich jede Feldüberfahrt vermeiden wollte, die rückwärtige Erschließung der Grundstücke über das auszubauende Wirtschaftswegenetz für grundsätzlich ausreichend und im Falle der Antragstellerin ein Ausweichen auf die unmittelbar östlich der in Erwägung gezogenen Zusatzquerung bereits vorhandene, Lichtzeichen geregelte Kreuzung der B 7 mit der L 2152 für zumutbar hielt (PFB S. 61). Diese Erwägungen sind nachvollziehbar, jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde die aus dem Ausbau der B 7 und dem damit verbundenen Wegfall der Feldzufahrten folgenden Erschwernisse für die Bewirtschaftung der Ackerflächen durch die Antragstellerin nicht umfassend genug und möglicherweise auch nicht in jeder Hinsicht mit dem diesen Beschränkungen zukommenden Gewicht eingeschätzt haben sollte, folgt daraus noch nicht die konkrete Möglichkeit einer im Ergebnis anderen Entscheidung über das Vorhaben bei Vermeidung dieser Mängel. Denn die Planfeststellungsbehörde durfte der Beseitigung der Zufahrten zur B 7 für den landwirtschaftlichen Verkehr ersichtlich Priorität einräumen, weil sie so eine mögliche Unfallursache auf der künftig schneller zu befahrenden B 7 vermeiden konnte. Die Verringerung der Unfallhäufigkeit ist ein vorrangiges Ziel des planfestgestellten Straßenausbaus.
Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Schaffung einer angemessenen Ersatzzufahrt aus § 8a Abs. 4 FStrG oder möglicherweise auch aus dem allgemeinen Abwägungsgebot (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) würde allenfalls zu einer Planergänzung führen, die dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn eine solche Planergänzung würde, wenn sie die Planfeststellungsbehörde im Nachhinein dem Antragsgegner auferlegen müsste, die Gesamtkonzeption des Vorhabens ersichtlich nicht zu Fall bringen.
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Ausbau der nördlich und südlich der B 7 verlaufenden Wirtschaftswege (vgl. PFB S. 12 f., 54 ff. und Unterlage 7.1) einen angemessenen Ersatz im Sinne des § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG für den Wegfall der Zufahrten zur B 7 gewährleistet (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003, a.a.O.) oder ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Ersatzzuwegung nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht hat, weil die betroffenen Grundstücke ohnedies eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder weil die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen oder gar ohne Erlaubnis angelegt wurden (§ 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG) und ob die Planfeststellungsbehörde bei Beurteilung der letztgenannten Frage die Rechtsprechung des Senats hinreichend beachtet hat, wonach Zufahrten, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags bereits vorhanden waren, mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz genießen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – BVerwG 9 A 3.02 – Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 12). Abgesehen davon, dass es auf diese Fragen für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage aus den genannten Rechtsgründen nicht ankommt, könnten sie in diesem Verfahren auch deshalb nicht beantwortet werden, weil die Antragstellerin bisher weder die genaue Lage der Zufahrten zur B 7 angegeben hat, deren Wegfall sie beklagt, noch substantiierte Angaben darüber gemacht hat, welche Grundstücke entlang der B 7 sie bewirtschaftet und welche davon in ihrem Eigentum stehen oder von ihr gepachtet sind, und wie sich der Verlust der jeweiligen Zufahrt auf die B 7 konkret erschwerend auswirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Dr. Eichberger
Fundstellen