Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 21 B 08.30222) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die von der Klägerin behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts – Entscheidungen anderer Obergerichte sind nicht divergenzfähig – zu dem bei Annahme einer Vorverfolgung anzuwendenden Prognosemaßstab ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Bezeichnung der Entscheidungen, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, nach Datum, Aktenzeichen und/oder Fundstelle. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, welchen abweichenden Prognosemaßstab das Berufungsgericht aufgestellt haben soll, nachdem es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin selbst bei unterstellter Teilnahme an der Demonstration vom 30. Juni 2005 und Verhaftung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor Verfolgung hinreichend sicher sei (vgl. UA S. 8).
Rz. 3
2. Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht zwei in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen K… zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin am 30. Juni 2005 in ihrem Heimatland anlässlich einer Demonstration, auf welcher sie Flugblätter der UDPS verteilt habe, verhaftet worden sei, sowie zum Beweis, dass bekannt gewordene Mitglieder der UDPS, wie die Klägerin, der Gefahr ausgesetzt seien, immer wieder festgenommen zu werden und dabei auch zu Tode zu kommen, abgelehnt hat.
Rz. 4
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Das Berufungsgericht hat den ersten Beweisantrag nach der Niederschrift über die Berufungsverhandlung mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem Zeugen hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Juni 2005 um ein untaugliches Beweismittel, weil er sich ausweislich der beigezogenen Akten bereits seit Mitte 1992 in der Bundesrepublik aufhalte und auch nach den Angaben der Klägerseite zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Kinshasa gewesen sei. Dies ist – von der Beschwerde zu Recht gerügt – kein geeigneter Grund für eine Ablehnung. Dass ein Zeuge nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur als Zeuge vom Hörensagen Angaben machen kann, führt nicht zu einem von vornherein ungeeigneten Beweismittel, wenn auch an die Beweiswürdigung bei einem Zeugen vom Hörensagen besondere Anforderungen zu stellen sind. Denn dessen Aussage wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt. Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung eines Zeugen vom Hörensagen jedoch von vornherein jeden Beweiswert ab, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses (vgl. Beschluss vom 5. März 2002 – BVerwG 1 B 194.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 m.w.N.). Die Beschwerde legt aber nicht dar, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Denn das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin – selbst wenn sie bei der am 30. Juni 2005 in Kinshasa stattgefundenen Demonstration teilgenommen habe und inhaftiert worden sei – bei einer Rückkehr in ihr Heimatland hinreichend sicher sei (vgl. UA S. 8). Die mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen waren damit für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich.
Rz. 5
Hinsichtlich des weiteren Beweisantrags, der sich nach der Niederschrift über die Berufungsverhandlung allerdings nicht auf “bekanntgewordene Mitglieder der UDPS”, sondern auf “bekannte UDPS-Aktivisten”, bezog, könnte die Beschwerde bereits wegen unkorrekter Bezeichnung des Inhalts des Beweisantrags keinen Erfolg haben (vgl. auch Beschlüsse vom 15. Mai 2003 – BVerwG 1 B 262.02 – juris und vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Dies bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Dieser Beweisantrag wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen eine hinreichende Beurteilung der Frage zuließen. Auch diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Auf Zeugen, einschließlich sachverständiger Zeugen, finden die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO). Die beantragte Vernehmung eines Zeugen darf daher grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits bewiesen. Aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach dem Tatsachengericht die umfassende Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, folgt, dass Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der (Zeugen-)Beweis antragsgemäß erhoben werden (stRspr, vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38, 40 f. m.w.N.). Auch insoweit genügt die Beschwerde aber nicht den Darlegungsanforderungen, da sie nicht hinreichend substantiiert darlegt, welche Tatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt werden und inwiefern entsprechende Angaben zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wären. Dessen hätte es bedurft, denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Angaben der Klägerin zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal – insbesondere ihr Vortrag, sie sei als Mitglied der UDPS und als Mobilmacherin tätig gewesen –, schon nicht glaubhaft sind (vgl. UA S. 7). Damit hätte näherer Darlegung bedurft, was in Bezug auf die Klägerin und ihre angebliche Betätigung und Gefährdung als “bekannte Aktivistin der UDPS” in das Wissen des Zeugen gestellt wird. Allein der allgemeine Hinweis in der Beschwerde, der Zeuge hätte detaillierte und aktuelle Kenntnisse über die gegenwärtige Situation aktiver Parteimitglieder in Kinshasa sowie zur “Situation der Klägerin” beitragen können, genügt hierfür nicht.
Rz. 6
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Unterschriften
Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig, Fricke
Fundstellen