Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen 7 K 2974/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 124 755,21 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rz. 3
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Rz. 4
1.1 Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
“Enthält ein Bescheid, dessen Tenor ‘Dem Antragsteller steht ein Ausgleichsleistungsanspruch in Höhe von 0 DM zu’ lautet, eine eigenständige Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG in Bezug auf das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusgILeistG), wenn in den Gründen des Bescheides lediglich ausgeführt wird, dass sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte auf einen derartigen Ausschlussgrund ergeben?”
bzw.
“Hat die Feststellung in den Gründen eines Bescheides, der seinem Tenor nach den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auf 0 DM festsetzt, Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG seien nach Aktenlage nicht gegeben, die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG?”
rechtfertigen im Ergebnis nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Rz. 5
a) Dies folgt entgegen der Andeutungen der Kläger, die hierfür auch keinen dogmatischen Anknüpfungspunkt benennen, nicht schon aus der Verfahrensdauer oder daraus, dass der Beklagte es – ohne hierfür einen tragfähigen Grund zu haben – unterlassen habe, den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG und die ihn aus seiner Sicht stützenden Tatsachen bereits in dem Verfahren bis zur Zurückverweisung der Revision durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42.03 – (Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2) geltend zu machen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss verspäteten Vorbringens (§ 87b VwGO) sind offenkundig nicht erfüllt; für ein treuwidriges Verhalten des Beklagten oder sonstige Gründe, aus denen sich eine prozessuale oder materielle Verwirkung der Berufung auf einen gesetzlichen Entschädigungsausschlussgrund ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.
Rz. 6
b) Die Revision ist deswegen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen, so wie sie formuliert worden sind, auch in Verbindung mit dem sie stützenden Vorbringen die einzelfallbezogene, nicht fallübergreifende Auslegung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsaktes betreffen, ohne eine fallübergreifend beantwortbare, abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung einer Rechtsnorm des revisiblen Bundesrechts zu bezeichnen. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsaktes kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (stRspr, vgl. Beschluss vom 30. Mai 2000 – BVerwG 11 B 18.00 – juris).
Rz. 7
Die Beschwerde wirft auch keine grundsätzlicher Klärung zugänglichen Fragen zu den Grundsätzen auf, die für die Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes heranzuziehen sind. Dass nach der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend ist, so wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. November 2005 – BVerwG 10 B 65/05 – juris ≪Rn. 12≫). Der Sache nach macht der Beklagte insoweit eine fehlerhafte Anwendung nicht weiter klärungsbedürftiger Rechtsgrundsätze zur Auslegung von Verwaltungsakten geltend, ohne dass den revisionsgerichtlichen Zugriff eröffnende Rechtsfehler erkennbar sind.
Rz. 8
c) Die Revision wäre wegen grundsätzlicher Bedeutung indes auch dann nicht zuzulassen, wenn mit der Beschwerde die Rechtsfrage hätte aufgeworfen werden sollen, ob bei der Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes eine gesonderte, der isolierten Bestandskraft zugängliche Entscheidung zu der Frage rechtlich vorgesehen und möglich ist, dass eine Ausgleichsleistung nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen ist. Denn es folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte, dass dies nicht der Fall ist.
Rz. 9
Das Ausgleichsleistungsgesetz selbst sieht weder nach dem materiellen Recht eine systematisch getrennte Festlegung der Ausgleichsberechtigung dem Grunde nach und der Festsetzung der Ausgleichsleistung der Höhe nach noch ein “gestuftes” Verfahren vor, nach dem die Ausgleichsleistungsberechtigung dem Grunde nach gesondert und einem Höhenstreit vorgelagert zu regeln wäre. Allein der Umstand, dass in § 1 AusglLeistG der Anspruch auf Ausgleichsleistung geregelt ist, in § 2 AusglLeistG aber Art und Höhe der Ausgleichsleistung, rechtfertigt nicht eine Auslegung, die eine isolierte Feststellung und Regelung zu einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen oder Ausschlussgründe erlaubte. Verfahrens- und Streitgegenstand im Streit um einen Anspruch auf Ausgleichsleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 und 1a, § 6 Abs. 1 AusglLeistG sind vielmehr alle – positiven und negativen – Tatbestandsvoraussetzungen und Regelungen, welche für die Gewährung und Bemessung der Ausgleichsleistung erheblich sein können; sie sind von Amts wegen in vollem Umfange auch dann zu prüfen, wenn aus Sicht der Beteiligten nur bestimmte Einzelfragen im Vordergrund stehen.
Rz. 10
Das Gesetz ermächtigt die für die Entscheidung über einen Ausgleichsleistungsanspruch zuständige Behörde auch sonst weder ausdrücklich noch sinngemäß, isoliert und der Bestandskraft zugänglich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen oder Ausschlussgründe festzustellen. Daher ist auch die zwischen den Beteiligten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umstrittene Frage unerheblich, ob der Leistungsausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG mit den Gründen vergleichbar ist, aus denen nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG für bestimmte Schäden oder Verluste keine Ausgleichsleistung gewährt wird. Dass sich die Reichweite der Nichtgewährung unterscheidet, ist evident. Daraus folgen aber gerade keine Unterschiede in Bezug auf eine Befugnis zu einer isolierten Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens solcher Gründe.
Rz. 11
Allerdings ist das Verwaltungsgericht – jedenfalls in Bezug auf die Trennbarkeit der Entscheidung über die Nichtgewährung von Leistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG von den sonstigen Voraussetzungen einer Ausgleichsleistung nach Grund oder Höhe – implizit von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Dass diese Rechtsauffassung mit Bundesrecht unvereinbar ist, folgt aber – wie dargelegt – unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache dient auch dann nicht der einzelfallbezogenen Korrektur einer in Einzelfragen mit Bundesrecht unvereinbaren Entscheidung, wenn der dem Tatsachengericht unterlaufene Rechtsfehler entscheidungserheblich geworden ist.
Rz. 12
1.2 Auch die Frage,
“Ist auf durch den SMAD-Befehl vom 23.07.1945 gesperrte Bankguthaben der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AusglLeistG bzw. die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EntschG anwendbar, wenn die entschädigungslose Enteignung vor dem Erlass des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 vom 23.06.1948 erfolgte und die Voraussetzungen für eine Nichtumwertung evident vorlagen?”,
der der Beklagte grundsätzliche Bedeutung beimisst, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 13
Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft ohne Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Auslegungsfrage zu den bezeichneten Rechtsnormen des revisiblen Bundesrechts die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts (von der Bankensperre erfasste Bankguthaben) unter diese Regelungen. Schon dies hindert die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Rz. 14
Der Beklagte verknüpft die Fragestellung überdies mit der tatsächlichen Wertung, dass “die Voraussetzungen für eine Nichtumwertung evident vorlagen”, die so in den tatsächlichen Feststellungen und Bewertung des Verwaltungsgerichts keine Stütze finden. Die Klärungsbedürftigkeit muss sich indes aufgrund des tatsachengerichtlich festgestellten Sachverhalts ergeben (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 – BVerwG 6 B 27.06 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – nachvollziehbar – darauf abgehoben, dass die etwaige Aberkennung von Bankguthaben, die aus der Zeit bis zum 8. Mai 1945 resultierten, als sog. “Kriegsgewinnlerguthaben” erst aufgrund des SMAD-Befehles Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948, der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmung vom 30. Juli 1948 und der Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, erfolgt ist, ohne in diesem Zusammenhang Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Umwertung auf der Grundlage der erst deutlich nach der entschädigungslosen Enteignung erlassenen Regelungen zu treffen.
Rz. 15
Dass bereits durch die generelle Auszahlungssperre für Reichsmarkguthaben (vgl. Nr. 4 des SMAD-Befehl Nr. 01 über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane vom 23. Juli 1945 [VOBl für die Provinz Sachsen Nr. 1/1946, S. 16 f.]) eine entschädigungslose Enteignung bewirkt worden sei, macht auch der Beklagte nicht geltend (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 K 1044/97.Me – juris Rn. 20). Dies stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. März 1999 – BVerwG 7 C 12.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 2), nach der selbst durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948 (ZVOBl S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl S. 220) bestätigt hat, keine faktische unmittelbare Enteignung bewirkt worden ist, weil der genannte Befehl die Umwertung von Uraltguthaben nicht ausgeschlossen, sondern die Entscheidung hierüber von dem Ergebnis einer späteren Prüfung abhängig gemacht hat. Dass bereits im Enteignungszeitpunkt (30. Juni 1946) die Feststellung zu treffen war, dass die Bankguthaben entzogen worden oder sonst als Gläubigerverluste im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AusglLeistG) zu werten waren, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der auf die Nichtberücksichtigung von Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EntschG) fehlt es bereits an der Bildung eines solchen Wertausgleichspostens. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist auch nicht abschließend zu beurteilen, ob nach dem – nicht dem revisiblen Recht zuzurechnenden – Runderlass Nr. 148 der Deutschen Zentral-Finanzverwaltung (vom 16. Januar 1947, auszugsweise abdruckt im Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts Nr. 2/1981 S. 54 f.) ein solcher Wertausgleichsposten hätte gebildet werden müssen, was bei der bei einer Enteignung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung angezeigten hypothetischen Betrachtung auch nur dann erheblich wäre, wenn er in der Folgezeit nicht wieder in einer werthaltigen Weise aufzulösen gewesen wäre.
Rz. 16
Fragen der Auslegung der vorbezeichneten SMAD-Befehle, der zu ihrer Umsetzung ergangenen Anordnung und zur Umsetzungspraxis beträfen nicht revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfragen des revisiblen Bundesrechts.
Rz. 17
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rz. 18
2.1 Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) verstoßen, dass es die Bilanz zum 31. Dezember 1944 aufgrund der ihm zur Entscheidungsfindung vorliegenden Tatsachen als verwertbar im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 EntschG angesehen bzw. lediglich Abzüge aufgrund von Demontageschäden vorgenommen hat. Der Beklagte wendet sich der Sache nach gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Juli 2009 – BVerwG 5 B 45.09 – juris). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (“Überzeugungsgrundsatz”) im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren “freie Würdigung”. Es geht hier also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen (Beschluss vom 30. Juni 2003 – BVerwG 4 B 35.03 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein – angeblicher – Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 2.01 – NVwZ-RR 2002, 140 und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 ≪S. 18 f.≫).
Rz. 19
Dem Beklagten ist im rechtlichen Ansatz allerdings zuzugeben – hiervon ist indes auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen –, dass die Heranziehung der zum 31. Dezember 1944 erstellten Bilanz als “sonstige beweiskräftige Unterlage” im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG nicht schon nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (– BVerwG 3 C 42.03 – a.a.O.) folgt. Dadurch ist lediglich geklärt, dass der Heranziehung einer solchen Auflistung dann Rechtsgründe nicht entgegenstehen, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die rückwirkend erstellte Bilanz die Wertverhältnisse zum 31. Dezember 1944 zutreffend wiedergibt; er macht aber geltend, dass entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts zwischen dem Bewertungszeitpunkt und dem Schädigungszeitpunkt derart erhebliche Änderungen der Wertverhältnisse eingetreten seien, dass die Bilanz nicht (mehr) als beweiskräftige Unterlage Verwendung finden könne.
Rz. 20
Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 2.01 – a.a.O., vom 12. Mai 2000 – BVerwG 7 B 22.00 – ZOV 2000, 409 und vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Ein solcher Widerspruch ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten, aus dem dieser aufgrund des deutlichen Umsatzrückganges (auf ca. 9 v.H.) und der im Verhältnis zum Beschäftigtenstand zum 2. Januar 1945 drastisch (auf ca. 1 v.H.) gesunkenen Mitarbeiterzahl die Nichtverwertbarkeit der zum 31. Dezember 1944 aufgestellten Bilanz als Grundlage der Reinvermögensbetrachtung nach § 4 Abs. 2 EntschG herleitet, noch aus dem Vorbringen zum Umfang der Demontage und dem Abtransport von Maschinen und Material. Das Verwaltungsgericht, das dieses Vorbringen ausweislich des Sachverhalts jedenfalls zur Kenntnis genommen hat, hat es rechtlich dahin bewertet, dass Veränderungen der Wertverhältnisse bis zum Schädigungszeitpunkt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Unterlagen führen, sondern durchaus berücksichtigt werden können (UA S. 15). Das Vorbringen des Beklagten zu dem durch Veränderungen beim Umsatz und der Zahl der Beschäftigten belegten drastischen Rückgang der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens berücksichtigt indes nicht, dass es sich bei der Bestimmung des Unternehmenswertes nach der Reinvermögensbetrachtung i.S.d. § 4 Abs. 2 EntschG im Kern um eine Substanzwertbetrachtung handelt, für welche der Ertragswert (hier verstanden als die Summe der auf die Gegenwart abgezinsten Erfolge, die ein Unternehmen zukünftig noch erwirtschaften kann) keine zentrale Bedeutung hat. Das Verwaltungsgericht hatte sich insofern auch nicht explizit mit dem Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen, dass mit der Einstellung der Rüstungsproduktion mit dem Ende des Krieges auch ein ganz überwiegender Teil der Einnahmen des Unternehmens weggebrochen sei.
Rz. 21
2.2 Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit mit seinem entscheidungserheblichen Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt und damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sowie gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.
Rz. 22
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 – NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Rz. 23
Der Beklagte selbst trägt zutreffend vor, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand bei seinem streitigen Vortrag die Kernargumente (wenn auch stark abstrahiert) aufgegriffen und sich in den Entscheidungsgründen zur Frage verhalten habe, ob Veränderungen der Wertverhältnisse – wie von ihm behauptet – bis zum Schädigungszeitpunkt zu einer Unverwertbarkeit der Bilanzunterlagen führten. Danach hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Beklagten ersichtlich jedenfalls zur Kenntnis genommen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe, indem es die Frage der Verwertbarkeit ausschließlich an den Demontageschäden festgemacht habe, Tatsachen und den streitigen Sachvortrag des Beklagten ignoriert und sich in den Entscheidungsgründen nicht mit weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt, ist schon deswegen nicht geeignet, aufgrund besonderer Umstände zu belegen, dass es zur Kenntnis genommenes Vorbringen nicht erwogen habe, weil das Verwaltungsgericht sich bei der Überprüfung der einzelnen Positionen der zum 31. Dezember 1944 aufgestellten Bilanz nicht auf eine Betrachtung der Demontageschäden beschränkt hat, sondern eine Reihe weiterer Einzelpositionen (wenn auch mit von dem Beklagten nicht als richtig erachteten Ergebnissen) untersucht hat (s. UA S. 19 bis 25). Der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz, für die Reinvermögensbetrachtung an die nachträglich zum 31. Dezember 1944 aufgestellte Bilanz anzuknüpfen und hinsichtlich einzelner wertbildender Positionen zu untersuchen, ob sich entscheidungserhebliche Veränderungen ergeben haben, weist dabei umso weniger auf eine Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens bei der Überzeugungsbildung, als der Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, dass die erstellte Bilanz die Wertverhältnisse zum 31. Dezember 1944 zutreffend wiedergibt.
Rz. 24
b) Insoweit ist die Revision auch nicht wegen des zugleich geltend gemachten Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzulassen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in den Urteilsgründen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und – sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht – warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 2009 – BVerwG 9 B 23.09 – juris und vom 18. Oktober 2006 – BVerwG 9 B 6.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt danach nur vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (Beschluss vom 20. Dezember 2007 – BVerwG 10 B 75.07 – juris). Die Begründungspflicht ist ferner immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Ausgehend davon lässt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erkennen.
Rz. 25
2.3 Ohne Erfolg macht der Beklagte im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der zum 31. Dezember 1944 erstellten Bilanz auch geltend, dass das Verwaltungsgericht gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verstoßen habe, weil es eine willkürliche Auswahl von Beweismitteln vorgenommen und dabei gerade diejenigen, auf die er sich berufen habe, bei seiner Überzeugungsbildung vollständig aus dem Blick gelassen habe. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die vorliegenden Unterlagen nicht als ausreichenden Nachweis angesehen habe, hätte es aufgrund dieser Indizien den Sachverhalt weiter aufklären müssen.
Rz. 26
Diese Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Dabei genügen lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge den letztgenannten Anforderungen nicht (Urteil vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 – BVerwG 9 B 1.07 – juris, vom 21. Februar 2008 – BVerwG 5 B 122.07 – juris und vom 2. Juni 2008 – BVerwG 4 B 32.08 – juris).
Rz. 27
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der im Verwaltungsverfahren auch selbst der Amtsermittlungspflicht unterliegende Beschwerdeführer – der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Februar 2009 vertreten war und weder in dieser Verhandlung noch in dem vorangegangenen Erörterungstermin einen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat – legt schon nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt haben soll, d.h. welche weitergehenden tatsächlichen Ermittlungen unter Nutzung welcher Beweismittel mit welchem Ergebnis sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Die zur Begründung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemachten Ausführungen erschöpfen sich der Sache nach vielmehr in einer Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel – so auch hier – einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
Rz. 28
2.4 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie die Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verstoßen, dass es die in der Bilanz zum 31. Dezember 1944 ausgewiesenen Forderungen an Kunden in voller Höhe berücksichtigt hat.
Rz. 29
a) Das Verwaltungsgericht hat sich erkennbar mit der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Bilanzposition befasst (UA S. 21 f.) und im Ergebnis verneint, dass der für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte genügende Anhaltspunkte dafür benannt habe, dass in der Bilanz auch erloschene Forderungen eingestellt worden seien. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bereits aus dem Begriff Rüstungsindustrie sei nicht auf erloschene Ansprüche zu schließen (und das hierauf bezogene Vorbringen des Beklagten bleibe im Bereich der Vermutung), weil bei rüstungsrelevanten Gütern eine Lieferung auch an private Dritte, die diese dann weiter verwendeten, in Betracht komme, so dass nicht festgestellt werden könne, dass die Position “Forderungen an Kunden” im Wesentlichen Forderungen gegen das Deutsche Reich und gegen das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn umfasse, ist eine Würdigung des Sachverhalts. Dass der Beklagte – insbesondere in Würdigung der von ihm in der Beschwerdebegründung (S. 15 f.) bezeichneten Dokumente – zu einer anderen Bewertung gelangt, betrifft allein die Überzeugungskraft der tatrichterlichen Würdigung und legt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar, zumal es sich nach der Kennzeichnung ihres Inhalts bei diesen Dokumenten nicht um solche handelt, die unmittelbar die Schuldner der in der Bilanz aufgeführten Forderungen benennt.
Rz. 30
Der mögliche Ausnahmefall einer als Verfahrensverstoß rügbaren aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erkennbar. Der hierfür erforderliche offenkundige Widerspruch wird durch die Beschwerde auch nicht sinngemäß geltend gemacht, zumal auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, dass das Unternehmen Rüstungsgüter für Wehrmacht und Kriegsmarine produziert hat.
Rz. 31
b) Der insoweit geltend gemachte Aufklärungsmangel, nach den vorgelegten Unterlagen hätte sich für das Verwaltungsgericht weitergehender Ermittlungsbedarf ergeben und dieses hätte zumindest Beweis erheben müssen “durch Beiziehung der Kriegstagebücher der Rüstungsinspektion bzw. Wehrwirtschaftsinspektion IVa (Dresden) aus dem Bundesarchiv, in denen Kurzberichte der einzelnen Firmen enthalten [seien], oder eines Sachverständigen aus dem Bundesarchiv/Militär Archiv”, liegt nicht vor. Auch insoweit gilt, dass der Beklagte, dem solche Ermittlungen selbst durchzuführen nicht verwehrt gewesen wäre, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und es sich angesichts des Umfanges der im Zuge des Verwaltungsstreitverfahrens zusätzlich durchgeführten Ermittlungen dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste, dass eine in den nunmehr benannten Quellen erfolgende Sachaufklärung weitere Erkenntnisse ergeben könnte. Das Verwaltungsgericht, das nicht verkannt hat, dass sowohl die Wehrmacht als auch die Reichsbahn zu den Vertragspartnern des Rechtsvorgängers der Kläger gehört haben, hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Beklagte für die in der Bilanz ausgewiesenen “Forderungen an Kunden” nicht weiter ausgeführt habe, inwiefern und vor allem in welcher Höhe derartige Forderungen nicht zu berücksichtigen seien, und es insoweit auch keine weitere Ermittlungsmöglichkeit sehe.
Rz. 32
Aus dem Beschwerdevorbringen erschließt sich auch nicht, über welche tatsächlichen Erkenntnisse ein Sachverständiger des Bundesarchivs oder eines Militärarchivs zu den Schuldnern des Unternehmens verfügen sollten. Soweit die Beiziehung eines Sachverständigen darauf zielen sollte, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, mit der bei einer Unternehmenstätigkeit in der Rüstungsindustrie in einer Bilanz ausgewiesene Forderungen sich auch unmittelbar gegen das Deutsche Reich (bzw. andere Schuldner i.S.d. § 1 Abs. 1 AKG) richten, beträfe dies ohnehin eine dem Verwaltungsgericht vorbehaltene Bewertung.
Rz. 33
c) Das Vorbringen des Beklagten, dass dennoch zu berücksichtigen sei, dass gemäß der Anweisung des Präsidenten der Provinz Sachsen die Durchführung einer Bestandsaufnahme zum 30. August 1946 nicht nur Forderungen gegen das Deutsche Reich aus Wehrmachtsaufträgen, sondern auch Forderungen gegen Unternehmen der Rüstungsindustrie in Wertausgleichsposten zusammengeführt werden mussten, so dass diese Forderungen jedenfalls Änderungen der Wertverhältnisse repräsentierten, betrifft eine Frage des materiellen Rechts und weist nicht auf einen Verfahrensfehler. Vernachlässigt wird überdies, dass der Schädigungszeitpunkt hier schon am 30. Juni 1946 lag.
Rz. 34
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 35
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen
Fundstellen